Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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In  demselben  sind  nach  der  Amtsstadt  die  einzelne  Amtsorte  in  alphabetischer  Ord—
nung  einzutragen,  zwischen  denselben  aber  ist  eine  hinlängliche  Seitenzahl  zu  den  Nachtraͤ-gen
  offen  zu  lassen.

Endlich  ist  das  ganze  Ober=  oder  Sonverainetätsamtliche  Kataster  in  Eine  Summe
aller  Haupt=  und  Nebengebäude  und  ihrer  Auschläge  zusammenzuziehen,  und  von  dem  Beamten,
  auch  von  dem  Stadt=  und  Amesschreiber  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

Die  Orts-Kataster  werden  an  die  rechnenden  Bürgermeister  zurückgegeben,  von  dem
Ames-Kataster  aber  wird  ein  Exemplar  bei  der  Amts-Registratur  behalten,  und  ein  zwe.;
tes  an  die  Königl.  Ober-Regierung  eingesandt.

§.  o.  Kosten  bei  der  Aufnahme  und  Fortsetzung  der  Kataster.

Die  bei  Besorgung  dieser  Landes=  Angelegenheit  aufgehenden  Kosten  belangend,  so
sollen  die  Beamten,  außer  den  möglichst  zu  ersparenden  Reise  =  Kosten  und  Diäten  in  den
Amtsorten,  auch  eben  so  der  Magistrat,  und  die  Stadt=  und  Amtsschreiber,  in  so  fern  sie
Besoldung  beziehen,  die  dießfallsige  Arbeit  umsonst  verrichten;  die  übrigen  unvermeidlichen
Kosten  aber  sind  in  ein  besonderes  Verzeichniß  zu  bringen,  und  solches  an  das  Königl.  Ober-Landes-Oekenomie-Collegium
  zur  Revision,  Moderation  und  Decretur  auf  die  Commun=Cassen
  einzuschiken.  ½„

Insbesondere  wird  jeder  Beamte  hiermit  legitimirt,  die  Rubriken  des  Katasters  auf
dauerhaftes  Schreibpapier,  soviel  hierzu  erforderlich  seyn  wird,  drucken  zu  lassen.

§.  10.  Abänderung  der  Versich  rungs-Anschläge.

Wenn  ein  Gebände  nach  H.  v.  unter  dem  wahren  Werthe  angeschlagen,  eder  merklich
vergrößert  oder  verbessert  worden,  oder  uberhaupt  der  Häuser-Werth  auf  eine  bleibende  Art#
gestiegen  ist,  so  hat  sich  der  Eigenthümer  bei  dem  Beamten  um  die  Erhöhung  des  Aruschlages
  zu  melden,  auch  lezterer  von  Amtswegen  darauf  Rüksicht  zu  nehmen.  Er  beauftragt
deshalb  nach  dem  F.  §.  und  6.  die  Schätzungs-Deputation,  nimmt  ein  Protokoll  auf,
läßt  die  Erhöhung  in  das  Kataster  eintragen,  und  macht  hievon  bei  der  Königl.  Ober-Negierung
  die  Anzeige.

Ein  solches  Gebäude  ist  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  Erhöhung  auf  die  gesezliche
Art  vorgenommen,  und  in  das  Drotekoll  eingetragen  worden  ist,  als  in  das  Instieut  aufgenommen,
  zu  betrachten.

Wenn  hingegen  ein  Gebäude  durch  Länge  der  Zeit  oder  durch  Unglüksfälle,  oder  sonst,
dermaßen  in  Abnahme  gerathen  wäre,  daß  sein  wahrer  Wereh  unter  dem  Brand-Schadens-Versicherungs-Anschlage
  (I  F.  und  6)  stände,  so  soll  so  lange,  bis  das  Gebäude  wieder
hergestellt  senn  wird,  der  Anschlag  auf  die  oben  bemerkte  Art  herabgesezt,  im  Falle  eines
Brandschadens  aber  die  Entschädigung  auch  nur  nach  diesem  Verhältnisse  geleister  werden.

Wenn  ein  Haus-  Inhaber  nach  der  dem  Beamten  gemachten  Anzeige  dasselbe  abbrechen
und  wieder  neu  aufbauen  würde,  so  hat  er  inzwischen  die  Beiträge  nach  dem  bisherigen
Anschlage  unverändert  zu  gebin,  dagegen  ist  ihm,  wenn  ein  Brand-Unglück  während  des
Baues  über  seine  Bau=  Materialien  oder  Gebäude  ergehen  würde,  nach  der  Uunpartheiischen
Schätzung  des  zu  Grund  gegangenen  wahren  Werthes,  jedoch  niemals  über  obigen  Anschlag,
  die  Eneschädigung  zu  leisten.

§.  11.  Aufnahme  neuer  Gebäude.

Gebäude,  welche  ganz  von  neuem  aufgeführt  werden,  sind  auf  die  oben  (8.  s.  u.  ö.)