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der Wegmeister mit Zuziehung des Wegknechts, oder noͤthigen Falls anderer Gehuͤlfen solches auf Anrechnung
der Commun selbst verrichten.
Ueberhaupt haben die Wegmeister den Communen Leute anzustellen, wenn selbige nach vorhergeg angener
Ermahnung ihrer Defecte nicht repariren. Dieses ist vorzüglich bei unterlassener Ausschlagung der Graben zu
cobachtin. 4
595) Wo die Chaussee oder die Straße innerhalb Etter mit Dung, Bauholz oder anderen Bau-Mate-
rialien beligt wird, soll der Wegmeister dem betreffenoen Schultheissenamt solches anzeigen, daß die Abäanderung
geschehe. Ist aber dieß bis zur Wiederkunft des Wegmeisters nicht erfolgt, so hat er Leute oder Fuhren an-
zustellen, und solches auf Kosten des Eigenthümers beseitigen zu lassen; der leztere verfällt dabei noch in eine
angemessene Strafe, wovon der Wegmeister 4. bezieht. Ueberhaupt muß der Wegmeister gegen die bisher ein-
geschlichenen Mißbräuche aller Einengungen der Chaussee, welche die Feld-Eigenthümer durch Vorrücken der
Bekledung Matern gegen den Chaussee-Graben, oder durch Einzaunungen ihrer Felder, oder gar durch
nahe am Weg erbaute Mauern und Gebäude (es sei in oder ausserbalb Etter) unternemmen haden, oder noch
unternehmen mögen, ein wachsames Aug haben, und solches unter keinem Vorwand gestatten, indem ohne
vorhergegangene Erlaubniß des Königl. Strassen-Bau- Dedartements Niemand befugt ist, dergleichen Bau-
wesen vorzunehmen, wodurch der Landstrasse die Zugluse oder Sonne entzogen, Feuchtigkeit und Näße hervor-
gebracht, und folglich die Chaussee-Conservation erschwert und vertheuert wird.
8) Da die Güter-Besizer gehalten sind, auf ihren Feldern längs dem Chausse-Graben einen sogenann-
ten Anwand zuführen, und wenigstens 1 Schuh breit ganz ungebaut zu lassen, damit die Graben-Böschung
nicht Noth leide, so hat hierauf der Wegmeister sorgfältigst zu achten.
50) Die Wegmeister sollen die Königl. Chaussee= Häuser öfters visitiren und nachsehen, ob die Beständer
diejenige Reparationen, die ihnen obliegen, nicht im Anstand lassen, oder zum Nachtheil des Hauses irgend
etwas unternehmen oder unterlassen, wie auch, ob das Dach und die Ruuchfinge in gutem Stand seien.
Auch soll der Wegmeister sich ein genaues Inventarium verfertigen, von allen Geräthschaften, welche Königl.
Eigenthum sind, und von den übrigen Dingen, welche entfremdet werden könnten, als: Dachläden, Fensterlä=
den, Kellerläden, Küchen-Bretter, Thüren-Schlüssel, Bronnen-Ketten, Garten-Zäune 2c. und pünktlich
nachsehen, ob bei dem Abzug eines Beständers alles seinem Nachfolger richtig übergeben werde.
60) Auf die Chaussee-Gelds-Ordnung, und andere Placate, welche an den Chaussee-Hausern zu öffent.
licher Bekanntmachung angeschlagen seyn sollen, hat der Wegmeister wohl Achtung zu geben, daß sie von dem
Bestinder nicht abgenommen, oder in unleserlichen Zustand versczt werden.
61) Eben so hat er sich auf Kundschaft zu legen, ob der Chaussee-Gelds-Beständer die Reisende nicht
überfordere, oder Weggeld einziehe, wenn er keines zu beziehen hat.
62) Der Wegmeister soll gewöhnlich seinen Chaussee-Distrikt so oft begehen, als ihm von der Ober-Weg-
Inspection vorgeschrieben ist, nie aber zu der nemlichen Zeit, damit er immer unvermuthet komme; auch soll
der Wegmeister vorzüglich das schlimme Wetter wählen, — bei diesem mehr, bei gutem weniger erscheinen.
683) Die Wegmeister sind gehalten, ihre vorgeschriebene Reisen immer selbst zu machen, und es ist ihnen
nicht erlaubt, in ihren Namen andere Personen zu siellen.
In Krankheits-Fallen haben sie der Ober-Weg-Inspection eine Anzeige zu machen. Auch sind die
Ober= und Schultheissen-Aemter angewiesen, nur ihnen selbst die Marken zu verabfolgen; diese Marken über-
geben die Wegmeister den Ober-Weg-Inspektoren bei der Quartal-Visitation, welche ihnen dafür ihre An-
weisung an die Straßen= Casse ausfertigen werden. Z
Ein Wegmeister soll seine Instruktion stets bei sich haben, um sich nöthigen Falls vor den Kreis-
Ober= und Schultheissen = Aemtern legitimiren, oder die Entrepreneurs und Wegknechte von ihrer Obliegenheit,
und seiner ertheilten Gewalt sogleich überzeugen zu können.
65) Wenn sich ein Wegmeister Nachläsigkeiten in seinem Dienst zu schulden kommen läßt, so hat er zu
gewäreigen. daß ihm auf seine Kosten ein Chausee Aufseher zur Execution zugeschikt wird, in Wiederholungs-
ällen aber wird er seines Dienstes entlassen.
66) Seinen Vorgesezten hat er jederzeit die schuldige Achtung zu bezeugen , und ihre Befehle und Anord=
nungen auf das pünktlichste zu vollziehen. Wenn ein Mitglied des Kön. Chaussee-Departements seinen Stras-