Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

22.) Derjenige, welcher nicht aus bloßem Muthwillen, sondern mit einer boͤßlichen Ab- 
sicht einen Baum ruinirt, wird zu einer halbjaͤhrigen Festungsstrafe condemnirt, woneben 
er noch unter der vorstehenden Bestimmung, die Bäume zu vergüten hat. 
3.) Wer sich des Vergehens an mehreren Bäumen schuldig macht, folglich einen be- 
trächtlichen Schaden verursacht, hat im Falle eines bloßen Muthwillens neben dem beim er- 
sten Puncte bestimmten Natural= Ersaz, für jeden einzelnen Baum eine nach Beschaffenheit 
der Umstände zu bestimmende höhere Thurmstrafe bei Wasser und Brod zu gewärtigen, auch 
im Fall einer gänzlichen Unvermögenheit den Betrag des Natural Ersazes in herrschaftli- 
Ichen Arbeiten abzuverdienen, bei einer böslichen Absicht aber sich neben dem bestimmten Na- 
tural-Ersaz einer Einjährigen Zuchthausstrafe mit Willkomm und Abschied zu gewärtigen. 
Er wird überdiß vor der Abführung in das Zuchthaus durch den Stadt-oder Amtsknecht 
an einem Wochenmarkt oder vor der Kirche, mir einem auf die Brust gehefteten Zettel 
Baumschänder! eine Stunde lang öffentlich ausgestellt. 
4) Wer sich zum zweitenmale als Baumverderber schuldig macht, und schon einmal 
die eine oder die andere der festgesezten Strafen erstanden hart, der wird im Falle eines wie- 
derholten Muthwillens neben dem regulirten Natural-Ersaz, zu einer einjährigen Festungs- 
strafe verurtheilt, im Falle einer Boßheit aber, neben der verhältnißmäßigen Baumvergü- 
tung, als Baumverderber öffentlich ausgestellt und mit dem Zuchthause, und zwar in Hinsicht 
auf die Zeit noch so lang als das erstemal, mit Willkomm und Abschied bestraft werden. 
5§.) Kinder von 0 Jahren und solche, welche das rate Jahr noch nicht zurükgelegt ha- 
ben, sollen das erstemal in Beisein der ganzen Schuljugend durch den Schulmeister mit der 
Ruthe sähur gezüchtiget werden, und das zweitemal mehrmals wiederholte schärfere Züchti- 
gung erhalten. 1 
5 Junge Pursche bis in das 16te Jahr sollen, im Falle eines Muthwillens, auf dem 
Rathhause oder im Gefängniß von dem Gerichtsdiener an 2. verschiedenen Tagen ebenfalls kör- 
perlich gezüchtiget, in Fällen aber, wo sich eine besondere Boßhheit zeigt, mit r. bis 4 mo- 
natlicher Vestungssoder Zuchthausstrafe belegt, und wenn sie schon eigenes Vermögen besizen, 
ihre Eltern oder Pfleger zu dem obenbestimmten Natural-Ersaz angehalten, im entgegenge- 
sezten Falle aber, und wenn die Eltern zur gleichbaldigen Leistung des Natural-Ersazes nicht 
geneigt seyn sollren, die Thäter in die Leistung des gerichtlich zu Geld anzuschlagenden Natu- 
Qgal= Ersazes verurtheilt, und der Betrag, sobald ihnen eigenes Vermögen angefallen seyn wird, 
same den inzwischen daraus verfallenen Zinsen sogleich abgezogen werden. 
7.) Wird dasselbe Verbrechen, es sei nun aus bloßem Muthwillen oder aus bößlicher 
Absicht in Privatgütern verübt, und ohne daß die beschädigten Bäume zugleich an den of- 
fentlichen Straßen oder in einer Privat-Baumschule stehen, so soll der Verbrecher bei übri- 
gens gleichem Schedens-Ersaz durchaus die Hälfte der bisher genannten Strafen nach der 
Verschiedenheit des Falls zu gewärtigen haben. 
3.) Trunkenheit, in welcher dergleichen Frevel öfters begangen werden, kann nur dann 
einen Grund der Milderung der Strafe abgeben, wenn das Verbrechen nicht von bekannten 
Trunkenbolden begangen, oder nicht erwiesen ist, daß der Betrunkene schon im nuchternen 
Zustande den bösen Vorsaz zu Verübung desselben gefaßt hat. 
0.) Alle Emschädigungen #nd zu Vermeidung jeder Collision dem Beschädigten von den
	        
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