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oder durch einzelne Attestationen der Königl. Kreis-Ober- und Patrimonial= Aemter be-
scheinigen, vielmehr angewiesen seyn sollen, diese Beurkundungen zu gleicher Zeit durch
das Regiments-Commando oder durch das bei jeglicher Cantons-Commission aufgestell-
te Mitglied von dem Militair-Stande mitbekräftigen zu lassen, und daß
b) überhaupt kein militairpflichtiges Individuum irgend getraut werden dürfe, welches
nicht die Militair-Bewilligung vorzeigen könne.
Es wird daher diese allerhöchste Verordnung hiedurch den sämtlichen Königl. Kreishaupt-
leuten, Ober= und Patrimonial= Beamten, Decauat= und Pfarr= Aemtern bekannt gemachr,
um sch bei jeder vorhabenden Verehligung eines Militairpflichtigen genau darnach zu rich-
ten. Stuttgart im Ksnigl. Ehegericht, den 23. Jun. 1803.
Königl. Ob. Fin. Kammer, Dep. der direkten Stenern, an samtliche Ober-Cameral, u.
Patrimonial- Beamte, in Betreff der Abrechnungen und Pergleschungen über die in den Köntgl.
neu acquirirten Staaten unterm 1. Oct. 1800. angeordnete ausserordentliche Kriegssteuer,
d. d. 20. Jun. 1808.
Den sämtlichen Ober-Cameral= und Patrimenial= Beamten, in deren Bezirk die in den
Königl. neu erworbenen Staaten unterm 1. Okt. 1800. angeordnete ausserordenrliche Kriegs-
Seeuer statt gefunden hat, wird aufgegeben, die über jene Steuer pro Georgit 180g8. er-
forderlichen Abrechnungen mit den Steuer-Kassieren und die diesfalsigen Vergleichungen mir
der Königl. General-Steuer-Kasse vor der Hand nach folgender Norm zu entwerfen, und
vorzunehmen:
Kreis Amt Ort Cameral-District, N. N.
Abrechnung — Vergleichung
a)mit dem Stener-Cassier, N. N. zu N. N.
b) mit der Königl. General: Steuer-Kasse "
über die unterm 1. Oktobr 18#6. angeordnete ausserordentliche Kriegs= Steuer.
Nach der zur Revisson eingeschikten Berechnung ist schuldig
das Amt N. J.
der Ort N. J.
u. s. w.
Zusammen —
hat geliefert baar
den 2c. 2c. – —
u. s w.
Zusammen —
Rest noch —:.
Darunter sind begriffen:
4) würklicher Ruͤkstand bei den Contribuenten 2c. — —
b) an Einzugs-Gebühren und Catastrirungs-Kosten, deren Abrechnung
und Vergücung auf der Rerision und Rectification der Steuer-Be-
rechnungen und des Steuer. Berrags, und auf allergnädigster De-
eretur der eingeschikten Kostens= Zettel bernhet — —
Die Abrechnung — Vergleichung beurkundet 2c. Deeret. Stuttgart, in Kön. Ober-
Finanz-Kamuner, Departem der direkten Scteuern, den go, Jun. u808,