Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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oder durch einzelne Attestationen der Königl. Kreis-Ober- und Patrimonial= Aemter be- 
scheinigen, vielmehr angewiesen seyn sollen, diese Beurkundungen zu gleicher Zeit durch 
das Regiments-Commando oder durch das bei jeglicher Cantons-Commission aufgestell- 
te Mitglied von dem Militair-Stande mitbekräftigen zu lassen, und daß 
b) überhaupt kein militairpflichtiges Individuum irgend getraut werden dürfe, welches 
nicht die Militair-Bewilligung vorzeigen könne. 
Es wird daher diese allerhöchste Verordnung hiedurch den sämtlichen Königl. Kreishaupt- 
leuten, Ober= und Patrimonial= Beamten, Decauat= und Pfarr= Aemtern bekannt gemachr, 
um sch bei jeder vorhabenden Verehligung eines Militairpflichtigen genau darnach zu rich- 
ten. Stuttgart im Ksnigl. Ehegericht, den 23. Jun. 1803. 
Königl. Ob. Fin. Kammer, Dep. der direkten Stenern, an samtliche Ober-Cameral, u. 
Patrimonial- Beamte, in Betreff der Abrechnungen und Pergleschungen über die in den Köntgl. 
neu acquirirten Staaten unterm 1. Oct. 1800. angeordnete ausserordentliche Kriegssteuer, 
d. d. 20. Jun. 1808. 
Den sämtlichen Ober-Cameral= und Patrimenial= Beamten, in deren Bezirk die in den 
Königl. neu erworbenen Staaten unterm 1. Okt. 1800. angeordnete ausserordenrliche Kriegs- 
Seeuer statt gefunden hat, wird aufgegeben, die über jene Steuer pro Georgit 180g8. er- 
forderlichen Abrechnungen mit den Steuer-Kassieren und die diesfalsigen Vergleichungen mir 
der Königl. General-Steuer-Kasse vor der Hand nach folgender Norm zu entwerfen, und 
vorzunehmen: 
Kreis Amt Ort Cameral-District, N. N. 
Abrechnung — Vergleichung 
a)mit dem Stener-Cassier, N. N. zu N. N. 
b) mit der Königl. General: Steuer-Kasse " 
über die unterm 1. Oktobr 18#6. angeordnete ausserordentliche Kriegs= Steuer. 
Nach der zur Revisson eingeschikten Berechnung ist schuldig 
das Amt N. J. 
der Ort N. J. 
u. s. w. 
Zusammen — 
hat geliefert baar 
den 2c. 2c. – — 
u. s w. 
Zusammen — 
Rest noch —:. 
Darunter sind begriffen: 
4) würklicher Ruͤkstand bei den Contribuenten 2c. — — 
b) an Einzugs-Gebühren und Catastrirungs-Kosten, deren Abrechnung 
und Vergücung auf der Rerision und Rectification der Steuer-Be- 
rechnungen und des Steuer. Berrags, und auf allergnädigster De- 
eretur der eingeschikten Kostens= Zettel bernhet — — 
Die Abrechnung — Vergleichung beurkundet 2c. Deeret. Stuttgart, in Kön. Ober- 
Finanz-Kamuner, Departem der direkten Scteuern, den go, Jun. u808,
	        
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