Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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zur rechten Hand der Hausthuͤre, mit schwarzer Farbe auf weissem Grund, oder mit der- 
gleichen Tafeln bezeichnet werden. · . ·- 
Wenn ein Inhaber eines Hauses noch ein Gebaͤude besizt, das seine eigene Bestim- 
mung, und an sich keine Beziehung auf dieses Haus hat, und welches ein anderer Haus- 
Inhaber eben so gut wie dieser besizen könnte, z. B. eine besendere Scheuer, so ist dieses 
nicht als Zugehoͤrde des Hauses mit Einem Buchstaben, sondern fuͤs sich selbst als ein 
Haupt--Gedaͤude mit einer Nummer zu bezeichnen; daher der nemliche Haus-Besizer unter 
mehrern Numern vorkommen kann. 
I. 5. Schazung der Gebäude, a) Verfahren. 
Sodann sollen eine Magistrats-Person und zwei bauverständige Männer von dem Be- 
amten ernanut und beeidiget werden, welche die aufzunehmenden Gebäude, ohne Ausnahme 
zu besichtigen, zu schäzen, und das Verzeichnis derselben ihm einzugeben haben. 
Hierauf soll der Beamte mit einem magistratischen Ausschusse sämtliche Gebäude= Ei- 
genrhümer und Inhaber, oder diejenige, von denen gewiße Gebäude, z. E. Amt-Rath= 
Schul-Pfarr: Häuser 2c. gebaut werden mässen, auch in derselben Rahmen die Cameral= 
Verwalter, Amtspfleger, rechnende Bürgermeister, Schul= und Armen= Pleger u. s. w. ver- 
nehmen, wie sie jedes ihnen zugehörige eder unter ihrer Aufsicht stehende Gebäude anschla- 
en wollen. · 
g Wenn an einem Gebaͤnde mehrere Eigenthuͤmer Theil haben, so ist der Antheil eines 
jeden besonders anzuschlagen. 
Ist der von dem Inhaber gemachte Anschlag geringer, als obbemelte Schätzung, so 
wird er angenommen; doch muß er wenigstens 3 derselben betragen: ist er aber höher, so 
ist die Schätzung vorzuziehen, indem es nicht gestattet werden darf, daß Gebäude auf Ge- 
fahr und zum Schaden der Gesellschaft über ihren wahren Werth versichert werden. 
Uebrigens hat in beiden Fällen der Beamte jedesmal die Schätzer wieder zu hören, ob 
sie bei ihrer Schätung beharren. 
Sollte der Beamte daför halten, daß die Schätzer und sogar der magistratische Aus- 
schuß ihre Pflichten nicht gewissenhaft und unpartheiisch erfülle haben, so ist er angewiesen, 
aus diesem oder auch einem andern Orte andere Bauverständige zur Schätzung beizuziehen. 
Ueber alle dergleichen Berichtigungen der Anschläge muß ein summarisches Protokoll 
geführt, und solches unterscheteben werden. 
Dieses ganze Geschäft hat der Ober-Beamte in dem Amts Size selbst zu versehen, 
ausserhalb desselben aber den etwaigen Unter-Beamten - in den Patrimonial = Aemtern und 
Orten dem Patrimonial= Beamten - in Ermanglung solcher Unter-Beamten hingegen dem 
Amts-Abkeuar, oder Stadt und Amtsschreiber, oder einer andern, dem Geschäft gewachse- 
nen verpflichteten Person zu übertragen. 
§# . b) Nähere Bestimmungen und Makstab. 
Die Hofstate, (area, der Grund und Boden) die mehr oder weniger vortheilhafte La-# 
ge, so wie die auf einem Gebäude ruhenden Gerechtigkeiten (z. B. der Schildwirthschaft) 
Freiheiren, Dienstbarkeiten ꝛc. kommen nicht in Anschlag. 
Die Gebäude werden zwar in der Regel mit allen ihren Bestandtheilen geschäzt und 
versichert, doch steht es dem Inhaber frei, die dazu gehörigen sesten Gemäuer, Gewölbe, 
Keller; Gitcer, eiserne Oefen und dergleichen nicht darunter zu begreifen. 
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