Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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d. J. als es mit andern Kindern am Ufer des Nekars spielte, in diesen Fluß an einer so- 
wohl wegen der Tiefe als wegen des reissenden Stroms sehr gefährlichen Stelle, und wur= 
de un fehld. #r erteunken seyn, wenn nicht ein 15 jährizes Mädchen, Namens Margaretha 
Kamuperin, die Toheer eines Taglöhners, sich mit Kühnheit und Entschlossenheit in das 
WMasser gesturzt, und das schwimmende Kind mit eigener Lebensgefahr ergriffen und ans 
Ufer gebracht hätte. 
Zur Belohnung dieser rühmlichen That geruhten Se. Königl. Maj. der Retterin 
des Kinds nicht nur ein Gra'ial von 22 fl. bei der Könihl. Staats Kasse auszusezen, son- 
dern ihe auch die silberne Verdienst-Medaille zustellen zu lassen. Kônigl. Ob. Regierung. 
Allgemeine Verordnung, die Jurisd citons Verhältnisse zwischen den durch die Aemter Com- 
bination gebildeten Ober- und Unter-Stadtgerichten betreffend. 
In Absicht auf die Jurisdictions-Verhälenisse zwischen den durch die Aemter-Combi- 
nation gebildeten Ober= und Unter-Stadegerichten ist ven Königl. Sraats-Ministerium ver- 
ordnet worden, daß 
I) die Gerichtsbarkeit eines Unter-S#tadtgerichts sich bloß auf die Einwohner der Stade, 
keineswegs aber auf die Einwohner der vormahligen Amts-Orte beziehe, jedoch aber 
in Ansehung der Erstern in dem bisherigen Umfange Sratt finde; 
) daß die Appellationen von den Umer-Stadtgerichten nicht an das Königl. Ober-Justiz- 
Collegium, sondern an das Stadtgericht der Amtsstadt, welchem der Oberamtmann 
präsidirt, zu richten seien; 
Welches zur allgemeinen Nachachtung, besonders für die sämtlichen Ober= und Unter-Stade- 
Gerichte, hiemit bekannt gemacht wird. Stuttgart, im Königl. Ober-Justiz= Collegio a Se- 
nats, den § Jul. 13038. 
Decret der Kdnigl. Ob. Fin. Kammer, Dep. der indlrekten Steuern, an die Kön. 
Kreis= Steuer. Räthe und Cameral, Verwalter, betreffend die Beschleunigung der Classifikation 
und des Accise-Eingugs von Handelsleuten u. Handwerkern; den 6. Jul. 180 . 
Da man zu vernehmen hat, daß die Magistrate mit der ihnen in der neuen Accise- 
Ordnung aufzetragenen Verzjeichnung der Handelslente und Handwerker nur langsam voran- 
gehen; so wird den sämtlichen K Kreis," Steuerrärhen und Cameral: Verwaltern aufgetragen, 
mit Nachdruk dafür zu sorgen, daß unfehlbar innerhalb 8 Tagen die Verzeichnisse beendige 
und der klassistjirenden Behörde über zeben werden. Die Klassifikation ist sofort auf die vor- 
geschriebene Weise vorzunehmen, und die von Georgii bis Jacobi d. J. bereits verfallene 
Quart sogleich einzuziehen und an die General-Steuerkasse noch vor Jacobi nebst den übri- 
gen bis dahin eingegangenen Aceise:= Gefällen einzusenden. Bis zu Einlangung der aller- 
höchsten Resolmion auf die Klassisikations Verhandlungen sind für die bezahlte Juart In- 
terims= Juittungen auszustellen, und was sich bei der NRevision der Klasssikarion etwa 
4ndern sollte, kann in den folgenden Quartalien nachgeholt und ausgeglichen werden. Dece. 
Stttg. in Königl. Ob. Fin. Kammer, Dep. der indirecten Steuern, den 6. Jul. 1808. 
Königl. Censfur= Kolleglum. Dorrct, betreffend die bei der Eingale der zu censirenden 
Schriften zu heobachrende Ordnung, d. d. 4. Jul. i808. 
Es ist schon öfters der Fall vorgekommen, daß die dem Königl. Censuc-Cellegium zur
	        
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