Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Jede solche einzelne Ansnahme ist aber im Kataster bei jedem einzelnen Gebäude ans- 
drüklich und bestimmt anzuführen, indem sonst nach der Regel alle Bestandtheile desselben, 
welche auf erfolgten Brand ganz oder zum Theil unbeschädigt bleiben, nach dem G. 15. von 
der versicherten Entschädigungs Summe abgezogen werden; so wie im Gegentheile, wenn 
etu solcher ausgenommener Bestandtheil bei einem Brande ganz oder zum Theil beschädiger 
werden sollte, dafür keine Eneschädigung geleistet wird. 
Die Anschläge der Gebäude sollen nach ihrem wahren Werthe gemacht werden, und 
denselben in keinem Falle übersteigen. 
Insbesondere aber ist bei den Schlössern der Patrimonial-Herrn, in sofern sie nicht zu 
den F. 3, b. ausgeschlossenen gehören, ein Maxrimum dergestalt festgesezt, daß sie nicht hs- 
her als zu 25,# fl. angeschlagen werden dürfen. 
Sämtliche Anschläge sollen in 25 — 50 — 75 — loo fl. ohne andere Zwischengah- 
len angesetzt werden. « 
§.7.0rt6-Kataster. 
FürjedenOri(Z.4.)mußvondemBeamtenunddem«magistraiischenAusschusse 
nach dem sub Lit. A. anliegenden Formulare ein Kataster saͤmtlicher Gebaͤude in der Ord— 
nung der Hauß-Rummern errichtet und fortgeführt werden. In demselben ist die Lage, Be- 
shaffenheitc, Bauart und Zahl der Stokwerke eines jedes Gebäudes kurz und bestimmt zu 
beschreiben. 
Da auch nach dem J. 17. gewiße Gebäude wegen der mit ihrer Einrichtung oder Be- 
stimmung verbundenen besondern Feuersgefahr einen Abzug an der Eneschädigungs-Summe 
leiden müssen, so sind in dem Kataster bei jedem derselben die Ursachen einer solchen Gefahr 
bestimmt zu bemerken; eben so sind die neu dazu kommenden nachzutragen. 
Sobald aber dem Beamten die auf eine foredaurende Art bewiekte gänzliche Entfer- 
nung einer Gefahr bewiesen werden wird, so hat er obige Bemerkung im Kataster zu cafsi- 
ren, auch hievon die Anzeige an die Königl. OberRegierung zu machen. 
Von jedem Haus-Inhaber muß die Aufnahme in der angezeigten lezten Columne un- 
terzeichnet werden. 
Auf eine Seite des Katasters sind höchstens zwei Haus-Nummern zu sezen, und zwi- 
schen denselben ein hinläglicher Raum zu Nachträgen und Veränderungen in den solgen- 
den Jahren offen zu lassen. 
Am Ende wird die Summe sämtlicher sowohl Haupt= als Nebengebäude, auch ihrer 
Versicherungs-Auschláge, gezogen, und die Unterschrift der zwei ersten Orts-Worsteher und 
der drei Schätzer beigefügt. 
Wo mehrere Orte miteinander nur Eine Gemeinde ausmachen, und wo mehrere Ge- 
meinden zu Einer Schultheißerei oder Einem Staabe gehören, da werden alle biese zusam- 
mengehörende Orts-Kataster an einander gereihet, uud in Eine Summe zusammengezogen. 
« I" H.8.-.Amt8-Kataster. 
Sämtliche, zu einem Ober= oder Souverainetäts= Amtte gehörige Orts= Kataster sind 
unverzüglich in Rücksicht auf die Form zu revidiren, erforderlichen Falls zu berichtigen, so- 
fort abzuschreiben, und in ein Haupt-Kataster des ganzen Ober= und Souverainetäts-Amts 
zusammen zu tragen.
	        
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