Nro. 33. 1808. 373
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Stacts-und Regierungs-Blott.
Samstag, 23 Junl.
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Königl. Verordnung, die in Nechtsstreitigkeiten der zum Armen-Re. 1 zugelassenen Ver###e#
s zu stellenden Consilien hetr. -
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zu verordnen geruht, daß künftighin in den Rechtsstrettigkciten der zum Armen-Recht zu-
zelassenen Personen, die Coysflien von der Faculeät in Tübingen, und den beiden Consulen=
ien- Collegien in Stuttgart und in Tübingen, unentgeldlich gestellt werden sollen.
Decret der Koͤnigl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern,
betreffend den Zoll= und die Aceise von der den Kaufpreis ergänzenden Nebenkosten
d. d. 920 Jul. 1808.
Da von einigen Beamten die Anfrage geschehen ist, ob in die Berechnung des Solls:
und der Accise bei Gegenständen, wovon dem Werth nach diese Abgabe zu enrrichten ist,
euch die Schlüssel: Trink-Ding: Gelder, Zöhrungen und sonstigen Geschenke, wodurch der
wahre Kaufs-Preis ergänzt zu werden pflegt, aufzunehmen seien, se wird hiemit zur allge:
meinen Nachachtung bekannt gemacht, daß mit alleiniger Ausnahme des nach der Kommun-=
Ordnung passirlichen Weinkaufs der Belauf aller übrigen besonders bedungenen Rebenko-
sten zu dem Kaufschilling zu schlagen und mic solchem in Zoll und Accis zu nehmen ist.
Sturtgart, den 20. Jul. 13038.
Decret des Königl. Ober-Landes-Oekon. Kollegiums, an sämtliche Oberämter, die
Emolumente des Forst-Personals betr. d. 3. 13. Jul. 1808. 6
Da Se. Königl. Maj. durch das General:Rescript vom 24. Mai d. J. in An-
sehung der Emolumente der Königl. Ober-Forstmeister, und des niedern Forst= Personals,
von Kommun, und Privat: Waldungen H. 3 allrgnädigst verordnet haben,
daß Aceidenzien, welche den Ober-Forstmeistern, so wie auch dem niedern Forst= Per--
sonal von Kommunen abgereicht werden, wenn sie auch eine kommun ordnungsmässge
Observanz von noch so vielen Jahren für sich haben, und wenn sie gleich inzwischen
öffentlich verrechnet worden wären, wohin Natural-Verehrungen, Herbst-Trunk „
Neujahrs-Gelder, u. s. w. gehören, in Zukunft ganz und gar nicht mehr Statt fin-
den dürfen, und ohne alle Ausnahme abgeschaft werden sollen, wenn aber irgend ein:
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