Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Accidenz oder Emolument dirser Art kommunordnungs-- oder lagerbuchmaͤsig sei, dassel- 
be für das Königl Aerarium eingezogen werden soll, 
und man nun in Bälde bestimmt zu wissen verlangt, worinn dergleichen kommunordnungs- 
oder lagerbuchmäsige Accidenzien und Emolumente bestehen: so erwartet man von den Kön. 
Oberämtern unter Beilegung der nöthigen Rechnungs= Auszüge, hierüber schleunigen Bericht, 
wobei die Accidenzien und Emolumente, welche aus Naturalien bestehen, nach den mittlern 
Preisen in Geld berechnet werden sollen. Stuttgart, den 13. Jul. 1808. 
Verordnung des Landwirthschafts= und des Forst-Depart. Königl. Ob. Finanz= 
Kammer, in Betreff der künftigen Adminsstration einzelner zum Bezirk eines Oberforsts ge- 
hörigen Mäze und Güterstüke, d. d. 11. Jul. 1808. 
Da Se. Königl. Maj. allergnädigst geruht haben, zu verordnen, daß diejenige, 
zum Besirk eines Oberforsts gehörige Pldze und Güterstüke, welche bisher nicht der Holz- 
Ppflanzung gewidmet worden sind, und nach dem Verhältnis des Wald-Distrikes, so wie 
nach der Beschaffenheit der Güterstücke und Pläze selbst, auch in der Folgezeit für immer, 
oder wenigstens für eine ziemliche Reihe von Jahren, die Eigenschaft von Feldgütern, z. B. 
als Aeker, Wiesen 2c beibehalten werden, in die Administration und Besorgung der Ca- 
meral-Beamten genommen, und an diese von den Oberforst-Aemtern übergeben, diejenige 
Wald-Pläze aber, welche zu künftiger Holzkultur bestimmt sind, mithin den forstökonomi- 
schen Disposstionen nicht entzogen werden können, in der Administration der Königl. Ober- 
Forstämter belassen werden sollen, so erhalten sämtliche Kénigl. Ober-Forstämter und Came: 
ral= Beamte des Reichs hiemit den Befehl, diesem gemäs sich zu ochten. 
Die Oberforst= Aemter haben also den betreffenden Cameral-Verwaltungen alle Pläze 
unk Güterstüke vorbenannter Art, in Verzeichnissen, mit Bemerkung des Meß-Gehalts, 
urkundlich zu übergeben, die Cameral: Verwaltungen aber diese Güterstake in ihre Verrech- 
nung aufzunehmen, und Berichte mit wohl erwogenen Vorschlägen an das Landwirthschaftl. 
Departement. Königl. Ober-Finanz-Kammer zu erstatten, wie solche in Zukunft am vor- 
theilhaftesten zu benuzen seyn dürften. 
Kechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Just. Collegii Uten Senats in Civil-und Ehe-Sachen. 
Stuttegart. In der Afppellations-Sache von Böblingen zwischen jung Micheel 
Schmidblaicher zu Magstate, Kláger Appellanten und dem Gericht daselbst, Beklagten Ap- 
pellaten, eine Entschäbigungs-Forderung betreffend, wurde dem Kläger Appellanten der Be- 
weis seines Klagegrunds mit Vorbehalt des Gegenbeweises für die Beklagten Appellaten, 
unter Anberaumung eines Termins von 6 Wechen auferlegt. Den 5 Jul. 1808. 
In der Appellations= Sache von dem Amtsgericht Rotenmünster, in Betreff des von 
Maria Andreas Kieningers, Bürgers und Uhrenmachers Ehefrau auf der Mörchboferhal- 
den, unter Beistand ihres Bruders Marthes Rapp von Weiler vorgebrachten Gesuchs um 
Gestattung der weiblichen Freiheiten vach Altwürtembergischen Gefezen, wurde das ordnungs- 
widrige und nichtige Verfahren des Amtsgerichts zu Rotenmünster als erster Instanz pe# 
Releriptam cassirt, wodurch die Appellation von selbst gefallen. Den 6. Jul. 
In der Appellstions-Sache von Kirchheim unter Tek, zwischen Commerzien: Rath
	        
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