Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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In demselben sind nach der Amtsstadt die einzelne Amtsorte in alphabetischer Ord— 
nung einzutragen, zwischen denselben aber ist eine hinlängliche Seitenzahl zu den Nachtraͤ- 
gen offen zu lassen. 
Endlich ist das ganze Ober= oder Sonverainetätsamtliche Kataster in Eine Summe 
aller Haupt= und Nebengebäude und ihrer Auschläge zusammenzuziehen, und von dem Be- 
amten, auch von dem Stadt= und Amesschreiber eigenhändig zu unterzeichnen. 
Die Orts-Kataster werden an die rechnenden Bürgermeister zurückgegeben, von dem 
Ames-Kataster aber wird ein Exemplar bei der Amts-Registratur behalten, und ein zwe.; 
tes an die Königl. Ober-Regierung eingesandt. 
§. o. Kosten bei der Aufnahme und Fortsetzung der Kataster. 
Die bei Besorgung dieser Landes= Angelegenheit aufgehenden Kosten belangend, so 
sollen die Beamten, außer den möglichst zu ersparenden Reise = Kosten und Diäten in den 
Amtsorten, auch eben so der Magistrat, und die Stadt= und Amtsschreiber, in so fern sie 
Besoldung beziehen, die dießfallsige Arbeit umsonst verrichten; die übrigen unvermeidlichen 
Kosten aber sind in ein besonderes Verzeichniß zu bringen, und solches an das Königl. Ober- 
Landes-Oekenomie-Collegium zur Revision, Moderation und Decretur auf die Commun= 
Cassen einzuschiken. ½„ 
Insbesondere wird jeder Beamte hiermit legitimirt, die Rubriken des Katasters auf 
dauerhaftes Schreibpapier, soviel hierzu erforderlich seyn wird, drucken zu lassen. 
§. 10. Abänderung der Versich rungs-Anschläge. 
Wenn ein Gebände nach H. v. unter dem wahren Werthe angeschlagen, eder merklich 
vergrößert oder verbessert worden, oder uberhaupt der Häuser-Werth auf eine bleibende Art# 
gestiegen ist, so hat sich der Eigenthümer bei dem Beamten um die Erhöhung des Aruschla- 
ges zu melden, auch lezterer von Amtswegen darauf Rüksicht zu nehmen. Er beauftragt 
deshalb nach dem F. §. und 6. die Schätzungs-Deputation, nimmt ein Protokoll auf, 
läßt die Erhöhung in das Kataster eintragen, und macht hievon bei der Königl. Ober-Ne- 
gierung die Anzeige. 
Ein solches Gebäude ist von dem Zeitpunkte an, wo die Erhöhung auf die gesezliche 
Art vorgenommen, und in das Drotekoll eingetragen worden ist, als in das Instieut auf- 
genommen, zu betrachten. 
Wenn hingegen ein Gebäude durch Länge der Zeit oder durch Unglüksfälle, oder sonst, 
dermaßen in Abnahme gerathen wäre, daß sein wahrer Wereh unter dem Brand-Schadens- 
Versicherungs-Anschlage (I F. und 6) stände, so soll so lange, bis das Gebäude wieder 
hergestellt senn wird, der Anschlag auf die oben bemerkte Art herabgesezt, im Falle eines 
Brandschadens aber die Entschädigung auch nur nach diesem Verhältnisse geleister werden. 
Wenn ein Haus- Inhaber nach der dem Beamten gemachten Anzeige dasselbe abbrechen 
und wieder neu aufbauen würde, so hat er inzwischen die Beiträge nach dem bisherigen 
Anschlage unverändert zu gebin, dagegen ist ihm, wenn ein Brand-Unglück während des 
Baues über seine Bau= Materialien oder Gebäude ergehen würde, nach der Uunpartheiischen 
Schätzung des zu Grund gegangenen wahren Werthes, jedoch niemals über obigen An- 
schlag, die Eneschädigung zu leisten. 
§. 11. Aufnahme neuer Gebäude. 
Gebäude, welche ganz von neuem aufgeführt werden, sind auf die oben (8. s. u. ö.)
	        
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