Nro. 34. 1808. 389
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 30o. Jul.
Verordnung wegen Einlieferung der Sträflinge auf die Vestung Hohenasperg.
Da bisher bei der Einlieferung der Sträflinge auf die Festung Hohenasperg mehrere
Unordnungen und Willkührlichkeiten Statt gefunden haben, so wird auf allerhöchsten Kö-
niglichen Befehl sämtlichen Königl. Ober= und Patrimonialbeamten Folgendes zur genaue-
sien Rachachtung eingeschärft:
1) Die Beamte sind in keinem Fall befugt, über den der Einlieferung eines Sträf-
lings zu gebenden Aufschub selbst zu erkennen, sondern es kann, wenn je wichtige Gründe
vorhanden sind, aus welchen eine Dilation nachgesucht wird, dieselbe nur nach vorgängiger
Entscheidung der Königl Ober-Regierung, oder des ersten Senats State sinden.
2) Da es bisher häufig geschehen ist, datz die & tráflinge unterwegs mit ihren Con-
ducteurs Ercesse begiengen, und oft im Zustand der Trunkenheit auf der Festung ankamen,
so haben die Oberämter jedesmal den einem Sträfling miezugebenden Conducteurs alle solche
Ercesse und Nachsichtigkeiten unter Androhung der strengsten Strafe zu untersagen, ihnen
eine besitmm'ee Marschroutce und die Zahl der täglich zurükzulegenden Stunden vorzuschrei-
ben, auch ihnen amm das schärfste zu verbisten, den Sträflingen, wie schon öfters gesche-
hen, Geschenke abzunöthigen, oder sie zu Bezahlung kostbarer Zechen bei den Wirthen un-
terwegs zu veranlassen Die Wirthhe selbst sind gleichfalls zu verwarnen, dergleichen An-
forderungen zu entsprechen.
3) Da hie und da Sträflinge ohne Condukteurs auf der Festung angekommen find,
und die Beamte ihr Anerbieten, sich selbst dahin begeben und stellen zu wollen, angenom-
men haben; so ist in Zukunft jeder Sträfling, ohne Unterschied des Standes, durch Con-
ducteurs auf die Festung einzuliesern. Die Unterlassung dieser Vorschrift, welches schon
mehrmals die Entweichung der Sträflinge zur Folge gehabt hat, wird mit Cassarion bestraft.
4) Den Conducteurs der Sträflinge ist bei der Abführung ein genaues Verzeichniß
der bei sich habenden Kleider und Effekten, so wie des Gelds, mitzugeben, welches alsdann
dem Plaz-Commandamen zu Hohenasperg einzuhändigen ist, um bei der vorzunehmenden
Visitation der Sträflinge controllirt zu werden. Sturtgart, den 21. Jul. 1308.
Königl. Ministerium des Innern.