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#e ret des Königl. Forst-Depart. an sämtliche Cameral-Verwaltungen, betr Wie jäb riichen.
Eingaben der Constignationen des bei den Cameral= Zerwaltungen ersorderlichen, und dort in Ver-
rechnung zu bringenden Holzbedarfs, an die Kön. Oberforstämter, d. d. 22. Jul. 1808.
Da es zur Vollständigkeit der Holz-Berichte, und zur genauen Kenntniß des zum
WVerkauf disponiblen Holzes nothwendig erforderlich ist zu wissen, wie viel an dem zu er-
hauenden Holz: Quanto durch Besoldungen, Bestandhölzer, oder Behuf herrschaftlichen
Verbrauchs alljährlich abgehen werde; so werden sämtliche Cameral Verwaltungen hierdurch
wiederholt angewiesen, unfehlbar 4 Wochen vor Bartholomci jeden Jahrs, den betreffenden
Königl. Oberforst-Aemtern eine specisique Consignation desjenigen Holzbedarfs, welcher zu
obigen Endzweken in dem folgenden Jahr von den Oberforst-Aemtern zwar abgegeben, hin-
gegen aber mit den Cameral-Verwaltungen verglichen, und dort ausgäblich verrechnet wird,
zu Übergeben; damit jene dadurch sich in den Stard gesezt sehen, solche ihren Holzberichten
noch einzuverleiben, und der volle Betrag dieser Abgaben mit möglichster Genauigkeit dar-
aus ersehen werden möge. Decret. im Köôn. Forst Deparrement, den 22. Jul. 1808.
Königl. Conscriptions-Commission. Eremtion der katholischen Schul-Movisoren und Hauß-
« Informatoren von der Militairpflichtigkeit betreffend.
Da schon einige Anfragen geschehen, welche Requisiten bei denen katholischen Schul-
Candidaten (Provisoren) und denen sich dem Privat-Unterricht widmenden Lehrern in Ab—
sicht auf den H. 9. der Conscriptions-Ordnung vorausgesezt werden, um die in diesem Pa—
ragraph bestimmte bedirgte Eremtion von der Militairpflichtigbeit bei ihnen eintretten lassen
zu können; so werden die Kreis= und Ober-Aemter andurch beschi-zden, daß uur demenigen
Schul. Candidaten die Eremtion zugestanden werden könne, welche Fähiekeits= Decrete von
dem Königl Katholischen geistlichen Rath erhalten haben, und wirklich bei öffentlichen Schu-
len im Konigreich angestellt sind.
Bei denen dem Drivat= Unterricht sich widmenden Lehrern wird auf gleiche Art die Er-
laubnis des Königl. katholischen geistlichen Raths, und wirkliche Versehung eirer Privat-
Lehrere-Stelle in den Köuigl. Staaten erfordert. Stuttgart, den 28. Jul. 180S8.
Königl. Hof-Bau-Departement.
Da Se. Königl. Maj. durch ein allerhöchstes Derret vom a3. Jul. zu verordnen
ellergnädigst geruht haben, daß auch in den Nebenstrassen zu Stutegart unter keinerlei Vor-
wand von der einmal bestehenden Verordnung abgegangen werden könne, wonach der untere
Stok der neu errichteten Häuser jedesmal von Srein seyn muß; so wird solches für alle
Bauende zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Sturtgart, Königl. Hofbau-Departement,
den 26. Jul. 1308
#Kechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Just. C#llegii Ilten Senats.
Stuttgart. In der Appellations-Sache von Bietigheim, zwischen Catherine Mag-
dalene, des nach Polen ausgewanderten Christian Gottlieb Halt, vormahltgen Bürgers von
Bietigheim, Ehefrau, cum curatore, Klägerin, Appellantin an einem, und deren Stiefoa-
er, Caspar Aipperspach, von Groß= Ingersheim, Beklagten, Appellaten, am andern Theil,
verschiedene Aufrechnungen bei einer Erbschafrs-Thetlung betreffend, wurde das gerichtliche