Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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#e ret des Königl. Forst-Depart. an sämtliche Cameral-Verwaltungen, betr Wie jäb riichen. 
Eingaben der Constignationen des bei den Cameral= Zerwaltungen ersorderlichen, und dort in Ver- 
rechnung zu bringenden Holzbedarfs, an die Kön. Oberforstämter, d. d. 22. Jul. 1808. 
Da es zur Vollständigkeit der Holz-Berichte, und zur genauen Kenntniß des zum 
WVerkauf disponiblen Holzes nothwendig erforderlich ist zu wissen, wie viel an dem zu er- 
hauenden Holz: Quanto durch Besoldungen, Bestandhölzer, oder Behuf herrschaftlichen 
Verbrauchs alljährlich abgehen werde; so werden sämtliche Cameral Verwaltungen hierdurch 
wiederholt angewiesen, unfehlbar 4 Wochen vor Bartholomci jeden Jahrs, den betreffenden 
Königl. Oberforst-Aemtern eine specisique Consignation desjenigen Holzbedarfs, welcher zu 
obigen Endzweken in dem folgenden Jahr von den Oberforst-Aemtern zwar abgegeben, hin- 
gegen aber mit den Cameral-Verwaltungen verglichen, und dort ausgäblich verrechnet wird, 
zu Übergeben; damit jene dadurch sich in den Stard gesezt sehen, solche ihren Holzberichten 
noch einzuverleiben, und der volle Betrag dieser Abgaben mit möglichster Genauigkeit dar- 
aus ersehen werden möge. Decret. im Köôn. Forst Deparrement, den 22. Jul. 1808. 
Königl. Conscriptions-Commission. Eremtion der katholischen Schul-Movisoren und Hauß- 
« Informatoren von der Militairpflichtigkeit betreffend. 
Da schon einige Anfragen geschehen, welche Requisiten bei denen katholischen Schul- 
Candidaten (Provisoren) und denen sich dem Privat-Unterricht widmenden Lehrern in Ab— 
sicht auf den H. 9. der Conscriptions-Ordnung vorausgesezt werden, um die in diesem Pa— 
ragraph bestimmte bedirgte Eremtion von der Militairpflichtigbeit bei ihnen eintretten lassen 
zu können; so werden die Kreis= und Ober-Aemter andurch beschi-zden, daß uur demenigen 
Schul. Candidaten die Eremtion zugestanden werden könne, welche Fähiekeits= Decrete von 
dem Königl Katholischen geistlichen Rath erhalten haben, und wirklich bei öffentlichen Schu- 
len im Konigreich angestellt sind. 
Bei denen dem Drivat= Unterricht sich widmenden Lehrern wird auf gleiche Art die Er- 
laubnis des Königl. katholischen geistlichen Raths, und wirkliche Versehung eirer Privat- 
Lehrere-Stelle in den Köuigl. Staaten erfordert. Stuttgart, den 28. Jul. 180S8. 
Königl. Hof-Bau-Departement. 
Da Se. Königl. Maj. durch ein allerhöchstes Derret vom a3. Jul. zu verordnen 
ellergnädigst geruht haben, daß auch in den Nebenstrassen zu Stutegart unter keinerlei Vor- 
wand von der einmal bestehenden Verordnung abgegangen werden könne, wonach der untere 
Stok der neu errichteten Häuser jedesmal von Srein seyn muß; so wird solches für alle 
Bauende zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Sturtgart, Königl. Hofbau-Departement, 
den 26. Jul. 1308 
#Kechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Just. C#llegii Ilten Senats. 
Stuttgart. In der Appellations-Sache von Bietigheim, zwischen Catherine Mag- 
dalene, des nach Polen ausgewanderten Christian Gottlieb Halt, vormahltgen Bürgers von 
Bietigheim, Ehefrau, cum curatore, Klägerin, Appellantin an einem, und deren Stiefoa- 
er, Caspar Aipperspach, von Groß= Ingersheim, Beklagten, Appellaten, am andern Theil, 
verschiedene Aufrechnungen bei einer Erbschafrs-Thetlung betreffend, wurde das gerichtliche
	        
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