Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

398 
3) Die Acciser jeden Orts ziehen diesen Gestuͤts- Beitrag nach dem Pferde-Stand, 
wie er sich am 1. Mai jeden Jahrs verhält, ein, und liefern ihn an den Ober-Acciser des 
Cameralbezirks, von welchem der ganze Belauf aus allen einzelnen Gemeinden nnverweile 
an die Königl. Stall Kasse eingeschikt wird. « 
4) Die Verzeichnung saͤmtlicher am 1. Mai vorhandenen Pferde geschieht. in jeder 
Gemeinde durch den Acciser und eine magistratische Urkundsperson, wozu in der Regel der 
Roßschauer gewählt wird; die Richtigkeit der Verzeichnisse wird von beeden bezeun. 
5) Der Ober-Aaceisfer fertiget aus den einzelnen Orts-Verzeichnissen ein summarisches 
Hauptverzeichniß in duplo. 
Ein Eremplar mit den Special-Verzeichnissen sendet er bei der Geld-Lieferung an die 
Stcall-Kasse, mit dem zweiten, und der von der Stallkasse erhaltenen Quittung belegt er sei- 
ne Accis-Rechnung von Georgii bis Jacobi jeden Jahrs, in welcher der Gestücs-Beitrag 
durch Einnahme und Ausgabe zu verrechnen ist. 
o) An Einzugs-Gebühr werden von jedem Gulden 3 kr. bezahlt, wovon die Einbrin- 
ger auf den Dörfern 2 kr. erhalten, der magistratischen Urkunds-Person aber wird ein Com- 
munordnungsmäsiges Taggeld nach der wahren Zeitversäumniß gereicht, und diese Kosten 
werden von der ganzen Geld-Einnahme bestritten. « , -’·« - 
·UnsernObevundCameral-BeamtengebenWirmmauchhiernachdasWeikeregehö- 
rig zu besorgen. Daran 2c. Stuttgardt, in Königl. Ober-Regierung, Ober-Polizei= De- 
partem. den 1. Aug. 1808. Ad Mand. S. R. Maj propr. 
Koͤnig Verordnung, den Einfuhrzoll von altem zerbrochenem Eisen, Eisen- Feilspaͤnen, Hammer- 
chlag und Kohlen, auch Ausfuhrzoll von Feld-Producten betr. d. d. 17. u. 22. Jul. 1808. 
Da Wir Uns bewogen gefunden haben, den Einfuhr= Zoll von altem zerbrochenen Ei- 
sen, Eisen-Feilspinen und Hammerschlag auf 2 kr. vom Centner und den Ausfuhr-Zoll 
auf 1 fl. 4 kr vom Centner zu bestiumen, in Ansehung des Einfuhr-Zolls von den Koh- 
len aber, welcher in der Zoll-Ordnung auf 8 kr. von der Reßlast xegulirt ist, verordnet ha- 
ben wollen, daß solcher im Allgemeinen auf 2 kr von der Noßlast herab gesetzt, auch daß 
der in der Zoll-Ordnung O. öl. bestimmte Ausfuhrzoll von Feld-Producten nur dann ent- 
richtet werden soll, wenn solche im Lande eingeheimst, und erst nachher in das Ausland, 
sei es auch an die Eigenthumer selbst, ausgesuhrt werden, und hingegen die Feld. Producte, 
welche in dem disseitigen Terrilorio nieht eingeheimst, sondern vom Feld unmittelbar in den 
Ort und die Scheuer des angränzenden Ausländers verführt werden, in dem Fall von dem 
Ausfuhr-Zoll frei zu lassen seien, wenn der disseitige Unterthan mit seinen auf der gegensei- 
tigen Markung erzeugenden Feld-Produkten ebenfalls Zollfrei gelassen wird: so lassen Wir 
dieß den sämtlichen betreffenden Beamtungen zur Nachachtung allergnädigst unverhalten, 
wollen aber die Zoll-Beamten ernstlich angewiesen haben, genau darauf zu sehen, daß un- 
ter dem Vorwand der Einfuhr alten Eisens, kein rohes Massel-Eisen, oder brauchbare 
Eisen und Stahlfabrikate in das Land gebracht werden, Daran rc. Stuttgart, in Königlt#e 
Ober-Fin. Kammer, Departement der indirekten Steuern, den ag. Jul. 1808. «- 
Adhimd.s."«kegxM-i.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.