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Ministerium des Innern. — Die Land-Dragoner betr.
Da man in Erfahrung gebracht hat, daß einige Beamte den in ihren Aemtern statio—
nirten Land-Dragonern auf mehrere Tage und selbst Wochen lang Urlaub ertheilen, hier-
unter aber nicht nur der Dienfst leidet, sondern auch nachtheilige Folgen für die innere Ord-
nung des Instituts entstehen, zumahl die Dienstpferde mit in Urlaub genommen zwerden
stud; so haben sich in Zukunft die Königl. Beamten der Ertheilung solchen Urlaubs zu ent
halten, indem dieselbe nur den vorgesezten Militairbehörden zusteht.
Zugleich wird den Königl. Oberbeamten, so wie den Patrimonialbeamten aufgetragen,
über das Betragen der Land-Dragoner zu wachen, und besonders darauf genau zu sehen,
ob sie in Ansehung ihrer Dienstpferde sich keinen Mißbrauch erlauben, auch im Fall einer
Verfehlung solche sogleich dem Commando des Corps mitzutheilen. Stuttgart, den zo
Jul. 1808. Ministerium des Innern.
General-Verordnung in Betreff der Ober-Aufsicht über die Familien -Stifftungen,
d. d. 20. Jul. 1808.
Da Se. Königl. Majest. allergnädigst zu verordnen geruht haben, daß Familien-
Stiftungen, bei welchen es sich nicht sowohl und hauptsächlich von dem Patrimonio der
Dupillen, als vielmehr von einem zu gewissen Zwecken bestimmten Gesammteigenthum, der
der Königl. Staatshoheit unterworfenen Familien handelt, in rechtlicher Beziehung von
dem Königl. Ober-Regierungs-Collegium, in ökonomischer und administrativer Hinsicht aber
von dem Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Collegium respicirt werden sollen: so wird solches
hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Stuttg. im Königl. Ober-Landes-Oekonomie-
Collegium, den 20. Jul. 1308.
Decret des Königl. Forst-Deparf, an sämtliche Kön. Oberforstämter, betreffend die nach der
neuen Zoll-Ordnung §G. 56. einzusendenden Berichte wegen den Normal-Holz-Preisen;
d. d. 20. Jul. 1808.
Es wird hiemit denjenigen Königl. Oberforstämtern, welche den in Gemésheit der
neuen Zoll-Ordnung J. 56. unter Cemmunikation mit den Ober-Aemtern wegen der Nor-
mal: Holzpreise zu erstattenden Bericht, noch nicht eingesandt haben, aufgegeben, solchen
unverzüglich zu erstatten und einzusenden. Decretum in Koönigl. Forst-Departement, den
29. Jul. 1808.
Stuttgart Waisenhaus, Monirung rückständiger Gefille.
Da ein Theil der Waisenhaus-Gefäll-Rechnungen von Georgii #r###z## bis jeze noch
nicht übergeben worden sind; so werden diejenige Obereinbringereien, welche noch im Rük-
stand haften, hiemit erinnert, solche innerhalb r4 Tagen um so gewisser zu übersenden, als
ste im Unterlassungs-Fall auf Kosten der Säumigen abgeholt werden. Den r. Aug.
1808. Waisenhauspfleg- Amtsverweserei.