Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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nur zum Theil Schaden gelitten habe, auch nach dem H. 17. ad lit. b. anzuzeigen, ob und 
welche von diesen weiters abgebrannten Gebaͤuden ganz oder zum Theil mit Stroh oder 
Schindeln gedekt, oder mit Stroh oder Moes unter den Hohlziegeln ausgefuͤllt gewesen seyen. 
Längstens innerhalb 3 Tagen muß ven dem Beamten über alle diese Puncte, so, wie- 
über die angewandten Lösch= und Räumungs-Anstalten der Berich: mit Anschluß der Pro- 
lokolle zur Königl. Ober-Regierung erstattet werden. # 
S. 13. Abschäzung der unbeschädigt gebliebenen Theile eines Gebäudes. 
Bei den Gebäuden, welche genzlich abgebrannt sind, und wenn an den versichertem 
Bestandtheilen nichts, was noch brauchbar und von einigem Werth seyn möchte, übrig ge- 
blieben ist, bedarf es nur eines dießfallsigen gerichtlichen Attestats. 
Solte aber ein Gebäude nicht ganz zu Grunde gegangen seyn, so muß vordersamst 
in Vergleichung mit dem Kataster erhoben werden, ob der verschont gebliebene Theil nach. 
dem H. 6. unter dem Versicherungs-Anschlage begriffen sey oder nicht; im lezten Falle fiu- 
det ein Abzug von der Entschädigung, folilich auch keine Abschäzung Statt; im ersten 
Falle hingegen hat der Beamte eine pflichtmäßige Schäzung und Abschäzung durch die 
zwei Orts-Vorsteher und drei erfahrne, unpartheiische und beeidigte Pauverständige (worun- 
ter jedoch niemals derjenige Zimmer= oder Maurermeister, der dem Beschädigten arbeitet, 
seyn darf) verzunehmen, und solche von ihnen sowohl, als auch von den Verunglückten. 
beurkunden zu lassen. . 
Bei dieser Abschaͤzung kommt es nicht darauf an, was das befragte Gebaͤude wirklich 
werth gewesen, was der verschont gebliebene Theil an sich werth seye, oder was die Her- 
stellung des Gebaͤudes kosten wuͤrde; sondern es fragt sich nur, der wie vielste Theil des 
ganzen Versicherungs-Anschlags zu Grunde gegangen sey? nahmentlich, ob der halbe, dritte, 
vierte, sechste, achte, zehente 2c. Theil! z. B. ein Gebäude, das an sich 1600 fl. werth, 
von dem Inhaber hingegen nach dem O. S. nur um 120e fl. angeschlagen, und so versi- 
chert worden wäre, würde um den vierten Theil als verschont abgeschäzt, so erhielte der 
Inhaber nur gqoo fl. Entschädigung. 
Insbesondere ist auch nicht für ganz zu Grund gerichtet anzunehmen, was nur im 
dem ersten Augenblicke (z. B. mit Warch verdorben zu seyn scheint. 
Endlich ist bei dieser Schäzung nie außer Acht zu lassen, daß nach GC. 6. nur die- 
Gebäude selbst versichert ftnd. 
Bei den zu Hemmung des Brandes niedergerissenen Gebauden sind die noch vorhan- 
denen brauchbaren Materielien, in so fern solche von einigem Belange wären, mit Rük- 
siche auf den Brandschadens-Versicherungs-Anschlag des Gebäudes, von der Eutschaͤdi- 
ungs Summe abzuschäzen. 1 
gung §. 16. Welcher Schade wird ersezt? 
Von der Brandschadens-Versicherungs-Anstalt wird nur derjeuige Schade ersezt, wel— 
cher durch Brand oder durch die zu Hemmung eines ausgebrochenen Feuers angewendetem 
Lösch-Anstalten, die das Riederreissen oder eine sonstige Beschädigung versicherter Gebäude- 
zur Folge haben, verursacht wird. " . 
Wenn der Bliz in einem Gebaͤude gezuͤndet, oder wenigstens sichtbare Spuren der 
Entzuͤndung zuruͤckgelassen hat, so wird der Schade essezt; ist hingegen ein Gebände,
	        
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