Nro. 37. 1808. 41
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regterungs-Blakk.
Samstag, 10. Aug.
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Königl. Stagts-Ministerium. Wiederholte Erinnerung, unmitkelbare Eingaben ar-
Se. Königl. Maj, betr. 4. d. 13. Aug. 180.
Da den allgemeinen Verordnungen zuwider, Urlaubs-Gesuche von Räthen und S k-
alternen, Gesuche um Dienst-Ertheilungen, Penstonen und Concessionen aller Art; Ein.
ben in Sachen, die schen vor Gericht anhängig nd„ in Allmands= Vertheilungen, Aurz-
wanderungen, Abzugs: und Nachsteuerfällen, auch Bittschriften um Eremtton von der Coi:
serinrion, und Entlassung aus dem Milikair, häufig bei Sr. Königl. Majestät unmie:
telbar angebracht werden; so ergehet hiemit, unter Beziehung auf die vorhondenen König'-,
Geseze, und insbesondere die Berordnung vom ro. Mai 1807. an samtliche Königl. V-
sallen, Diener und Unterthanen, wes Standes sie seien, die wiederholte Erinnerung, aler-
Gesuche dieser Art bei den betreffenden Departements und Behäörden einzureichen, in' eim:
alle dergleichen unmiktelbare Eingaben von Sr. Königl. Majs. nicht werden beachter, auch)
gegen diefenigen, welche dieser Königl. Verordnung zuwider handeln, und besonders gegen
die Concipisten die in den Gesezen bestimmten Strafen werden erkannt werden. Deceetum,,
Seuttgart im Königl. Staats-Ministerium, den 13. Aug. 1808.
Ad Mand. S. Reg. Maj. dr.
Königl. Ober-Regierung. — Das Versenden der Berichte und amtlicher Communikationen:
v diirch expresse Boten betreffend.
Da man schon häufig die Bemerkung gemacht hat, daß von den Kreis= Ober= und
Kameral-Aemtern Berichte an die Königl. Kanzlei mit Frohnboten zu Pferd oder zu Fuß
eingesendet werden, welche keine solche Eile hatten, dast sie nicht füglich durch die gewöhn=
liche Post hätten eingeschikt werden können, und daraus allerdings die gerechte Vermuthurg:
emsteht, daß die gedachten Stellen auch bei den amtlichen Commnunikationen unter sich öf-
ters Frohnboten ausschiken, als es nothwendig ist; so siehr man sich dadurch veranlaße,
die schon in der Natur der Sache, und in der billigen Schonung der Uncerthanen liegend
Grundsäze der älteren Gesezgebung zur genauesten Beobachtung einzuschärfen, nach welchen:
nur solche Depeschen mittelst der Frohnboten zu b fördern sind, welche eine solche Eile ha-
ben, daß der Abgang der gewöhnlichen Post nich bgewartet werden kann. Noch vielwe