Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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niger sollen bei hoher Verantwortung Prioat-Augelegenheiten durch Frohn: Boten besorge 
werden. Seuttg. den rr. Aug. 1808. Königl. Ob. Regierung, Ob. Pel. Dep. 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, 
und des Forst-Depart. die Einreichnz der Straf-Nachlas = Gesuche bei der geeigneten 
· Behörde betr. d. d. 16. Aug. 1808. 
Es ist zwar durch das General-Reseript vom 25. Oct. 1807. im Staats und Regie- 
rungs= Blatt Nr. os. verordnet worden, daß, wann in Zukmit ein Könial. Unterthan we- 
gen einer ihm zuerkannten Strafe eurweder um ganzliche Aufhebung, oder um Nachlaß, oder 
Milderung derselben bitten will, alle Gesuche dieser Art nirgend anders als bei dem Kön. 
Justiz-Ministerium übergeben werden solen. 
Da aber noch immer viele dergleichen Bittschriften sowohl bei der Königl. Ober-Fin. 
Kammer, Depart. der indicecten Stenern, als bei dem Keuigl. Forst-Departement einkom- 
men; so werden diejenigen amtlichen Behörden, welche die Beiberichte zu dergleichen Bitt- 
schriften zu erstatten haben, an die Befolgung jener Verordnung hiemit erinnert. Decret. 
in Königl. Ober-Finanz-Kamner, Oepartement der indirecten Steuern, und in Koönigl. 
Forst-Departem., den r#. Aug. 1803. " 
Decxet an saͤmtliche Cameral-Beamte des Königreichs. Die Einsendung der Vorherbst-Berichte 
betreffend; d. d. 17. Aug. 1808. 
Es ist zwar saͤmtlichen Cameral-Beamten wegen der jaͤhrlich einzusendenden Vorherbst- 
berichte, durch das unterm 28. Aug 1806. ergangene General-Reseript, befohlen worden, 
daß sie solche in Zukunft unaufgerufen, und wenigstens 2 bis 3 Wochen vor der Weinlese, 
nach dem beigelegten Formular, einschiken, und diesenige, welche keine Weingefälle zu erhe- 
ben, hingegen Weinbesoldungen zu bestreiten haben, ihre Erforderniß anzeigen sollen. 
Da aber dieses auch im vorigen Jahre des unterm 26. Aug. 1407. erlassenen Dekrets 
ungeachtet, doch nicht durchgehends beobachtet worden, so eht sich das Landwirthschaftbiche 
Departement der Königlichen Ober-Finanz-Kammer veranlaßt, sämtliche Cameral-Beamte 
auf Eingangs allegirtes General-Reseript zu verweisen, und erwartet also von ihnen, daß 
ste die Vorherbstberichte, nach der erthellten Vorschrift, und längstens in den ersten acht 
Tagen des künftigen Monats September zur Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirth= 
schaftl. Departement einsenden, und darian simtliche Einnahmen und Ausgaben, blos nach 
Würctembergischem, mithin nicht nach ausländischem Maas einbringen, und damit künftighin 
ohne eine wiederholte Anerinnerung zu erwarten, auf die bestimme Zeit unfehlbar ein- 
halten werden. 
Königl. General Staatskassen Departement. Die Einsendung der Jahrs-Vergleichungen 
« und Abrechnungen betr. d. d. 18. Aug. 
Da von vielen Königl. Cameral= Beamtunzen die Jahrs-Bergleichungen und Abrech- 
nungen mit der Königl. General: Dontlnial--Kasse, desgleichen mit der Koͤnigl. General— 
Steuer-, und der General: Tarx-Kasse ## 0##. noch nicht eingekommen; so werden die— 
jenige Cameral Beamte, welche dißfa' im Räschand sind, hiemit nachdrükli. erinnert,
	        
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