427
gabe ihrer unter diese Classe gehoͤrigen Capitalten zu verlangen, und sofort wegen des
Steuer-Einzugs das Erforderliche za besorgen. «
s. 1
Der Einzuz dieser S'#enec ist dergestalt vorzunehmen, daß die eine Hälfte mit 15 ke.
p. loo fl Tapiral, zu Enge des Monaihs September, und die zweyte Hällte mit 15 kr.
pr loo fl Capital längst zu Eade des Menaths December bezahlt werde.
We im übrigen es ven dem freyen Belieben der Einzelnen abhänge, ihre Steuer-
Schuwigkeit auf einmal bey der ersten Nate zu entrichten.
9.
Wenn in einzelnen Orten der Fall eintrirt, daß bey der Ordinari: Steuer-Umlags-
Repanition die Capitalien entweder unter dem gesammten Vermögen, oder für sich be-
sonders gegen Uns versteuert werden, so ist hierüber an Unsere Königl. Ober-Finanz= Kam-
mer, D’vartemen: der directen Steuren gleichbaldiger Bericht,zedoch ohne weitere Geschäfré-
Untersrechung zu erstatten, und darinn anzuzeigen, wie viel solcher Capitalten, und wie
hoch se bereits versteuert werden, und wie viel an der Ordinari= Steuer-Rate auf die übri-
gen Vermögens-Theile falle, und wird hierauf die erforderliche angemessene Verfägung ge-
troffen werden. ·
10.
Wollen Wir, daß von der Commun-Capital: Steuer, we sie eingeführt ist, während
dieser Landes: Capital= Seeuer, im Jahr 180 K. abstrahirt werde.
II.
So viel die Art des Einzugs dieser Steuer betrift, so haben die Orts-Obrigkeiten
nach vergängiger sorgfältiger Prüfung der ihnen gemachten Angaben, ein Haupt-Verzeich-
nis hierfer zu fertigen, und solches densenigen Steuer-Einbringern zu Besorgung des wei-
tern zuzustellen, welche nach Unserer allerhöchsten Verordnung d. d. 10. Sept. v. J. den
Einzug der Steuern zu beforgen haben.
Der hienach eingezogene Belauf der Steuer, und was durch Abzug am Zins bei saͤtm̃-
lichen öffentlichen Cassen auf dem Laude eingezogen wird, ist zur Stadt= und Amts Pflege
mit einer Urkunde, und von dieser zur Könzzl. General: Steuer-Casse so schleunig als mög-
lich anzuliefern, so daß die erste Rate der Privat-Capitalten: Steuer längst bis Martini,
die zweite aber bis Lichtmes vollständig abgetragen werde; wobey sich von selbst versteht,
daß oon Zeit zu Zeit angemessene Abschlags-Zahlungen einzusenden sind.
12.
In Ansehung der Verrechnung dieser Steuer findet gleiche Einrichtung, wie bei der
Jahrs-Steuer statt, und wird, was
13.
die Belohnung der mit dem Steuer-Einzuge und Lieferung beschäftigten Personen an
belarg:, dem Steuer-Einbringer 3# hl. und dem Amtspfleger ##hl. vem gelieferten Gul-
den, als Einzugs-Gebühr gnädigst bewilligt, welche von der Steuer: Lieferung in Abzug
gebrecht werden darf. "