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zuͤndung durch den Blitz, oder durch eine vollkommen erwiesene Feuer- Einlegung ausgenom-
men) ein Brand entstände, bet den Gebäuden ad a. der achte, bei denen ad b. aber der
sechere Thril von der Entschädigungs-Summe abgezogen werden.
Diese Beschränkung wird bei den unter b. begriffenen Gebäuden, welche ganz oder
zum Theil mit Schindeln gedekt, oder wo die Hohlziegel mit Stroh oder Moos unterlegr
sind, noch auf den Fall ausgedehnt, wenn dadurch diesen Gebäuden ein Brand auch nur
anderwärts her mitgetheilt wurde.
Uebtigens sollen die Beamte durch öffentliche und Privat-Belehrung, besonders bei sich
darbietenden Gelegenheiten zu bewirken suchen, daß die- unter b. angeführten fehlerhaften
Bau-Arten, wenigstens nach und nach völlig ausgerotlet werden.
6. 18. Wic wird es mit der Entschädigung gehalten, wenn der Eigenthümer oder der dermalige
Bewohner eines Gebäudes cinen Brand verursacht hat?
Sollte ein Gebäude-Inhaber aus Bosheit und Vorsatz ein Brandungluk anrichten, und
dadurch sein eigenes Gebäude beschädiget werden, so ist derselbe aller Entschädigung verlusig.
Auch wird der wirklichen Bosheit (dolus) eine unverantwortlich große Schuld oder
Vernachläßigung (culpa lata) gleich gehalten, und darunter ist besonders die geflissentliche:
Verhelung eines Feuers, namentlich auch, wenn ein Gebäude-Inhaber seine Mobilien, ohne
zuvor Lärmen gemacht zu haben, aus dem Hause slüchtet, zu zählen.
Wenn jedoch auf einem Gebäude, dessen Inhaber der Entschädigung verlustig erklärl.
worden ist, Unterpfands: Rechte ruhen, und die PMfandglaubiger weder von dem Erlöse aus
der Hofstatt, den geretteten Bau-Materialien, und dem etwa unbeschädigt gebliebenen Theile#
des Gebändes, noch von dem ubrigen Vermögen des Schuldners ihre Befriedigung erhalten.
können, so wird die Brandschadens-Versicherungs-Geseilschaft, um zur Sicherheit dieser Real-
Rechte möglichst mitzuwirken, die auf dem Gebäude unterpfändlich versicherte Summe, jedoch
nur in soweit ausbezahlen lassen, als die Brand-Entschädigungs= Summe, welche entrich-
tet werden müßte, wenn keine solche Brand= Stiftung geschehen wäre, hinreichen wird.
Es muß aber dieser Betrag zur Wieder-Aufbauung oder Herstellung des Gebändes=
auf welchem alsdann das Unterpfand der Gläubiger fortdauert, verwendet, mithin bei den
nach & 24. zu treffenden Anordnungen darauf Ruͤksicht genommen werden.
Sollte ein Brand-Ungluͤk nicht von dem wahren Eigenthümer eines Gebäudes, soin
dern nur von dem dermaligen Bewohner des Hauses, z.Be dem Nutznießer, dem Lehens-
over Fideicommiß-Inhaber, dem Mleths-Bewohner rc. angerichtet worden seyn; so har zwar-
dieser, soweit sein Vermögen reicht, den wahren Eigenthümer zu entschädigen; wenn aber-
dessen Vermögen hiezu nicht zureichen sollte, so wird in so weit der Anschlag des Schadens-
von dem Brandschadens-Versicherungs= Institute vergntet.
Uebrigens werden die durch einen solchen Brand weiters beschädigten Mit lieder der
Gesellschaft in jedem Falle von dieser entschädiget. Hingegen wird derselben nicht nur in:
diesem, sondern auch in den oben erwähnten Fallen für die geleimteten. Entschädigungen der-
Regreß an den Brand-Stifter hiemit ausdrüklich vorbehalten.
K. 10. Umlegung der Brand= Sväden.
Bei jedem Brandfalle wird von der Königl. Ober-Regierung über die Statthaftigkeit.
d2er Enrschädigung von Seiten des Brandschadens-Versicherungs-Instituts baldmöglichst enn.
schieden, und die Eutschädigungs-Summe auf die Casse decretirt,