Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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3 wie der Scharfrichter und Kleemeister heiße; 
3) wo sie wohnen; 
4) aus welchen Orten der bisherige Bezirk eines jeden derselben bestehe, und zwar 
a) an solchen Orten, welche in dem Bezjirk des Oberforsianns, dem die Kleemeisterat 
unterworfen ist, gelegen sind, und 
b) -n Orten, welche ausserhalb dieses Oberforsts liegen; 
5) wer die Scharfrichter uud Kleemeister bisher zu ihren Stellen ernannt habe; 
6) ob und was für eine Besoldung sie beziehen, und von welcher Behörde; 
7“ worinn ihre Emolumente bestehen; 
8) wer die Kleemeisterei: Gebäude zu unterhalten habee 
) ob und we die Scharfrichters= und Kleemeisters: Stellen miteinander verbunden seien; 
lo) ob und welche auswärtige Kleemeister noch Orte des Königreichs befahren, welches 
diese Orte seien, und welchen innländischen Kleenzeistereien sie am schiklichsien zugetheilt 
werden könnten; * 
11) ob und welche auswärtige Orte von iunländischen Kleemeistern, und von welchen 
besorgt werden; 
1) ob und welche bessere und schiklichere Eintheilung in Ansehung der Kleemelstereien 
des Oberforsts getroffen werden könnte 7 
Vei der leztern Frage wäre vorzüglich auch darauf zu sehen, daß die in einem Ober- 
forst besindlichen Kleemeistereien, wo möglich auch nur auf den Bezirk dieses Oberforsts 
eingeschränkt werden. 
Zugleich wird den Oberforst= und Oberämtern hierdurch aufgegeben, Abschriften der 
Instruktionen einzusenden, welche die Scharfrichter und Kleemeister bei dem Antritt ihrer 
Srellen von Seiten der Herrschaft oder der Commun erhalten haben, und die Beantwor- 
tung der vorstehenden Fragen in tabellarischer Uebersicht vorzulegen. Decret. Stuttgart in 
Königl. Ober-Regierung, Ober= Pol. Dep. den 160. Aug. 1808. 
Verordnung, wegen Behandlung der Straf-Accords, d. d. 26. Aug. 1808. 
Es wird hiewit verordnet, daß künftighin alle Gesuche der Königlichen Unterthanen, 
Straf-Acsorde betreffend, bei keiner anderen Behörde, als bei dem dem Supplicanten vor- 
zesezten Oberamt übergeben werden sollen, welches sodann, nach vorgängiger Verisication 
der Bermögens-Umstäude des Supplicanten und des darüber ausgestellten gerichtlichen Ur- 
kunds, sämtliche Akten dem Königl. Cameral-Amt zu Abschliessung eines Accords mitzu- 
theilen hat. Die Königl. Cameral-Aemter haben die auf diess Art bei ihnen einkomnunbde 
Sr.traf-Accords-Gesuche zu sammeln., und solche, je nach der Anzahl derselben, entweder 
monatlich oder vierteljährlich in einer nach beigehendem Formular einzurichtenden Tabelle #) 
n das Rechnungs-Departement Kön. Ober-Finanz= Kammer in Cuplo einzusenden. Deerer. 
in Königl. Ob. Fin. Kammer, Rechnungs-Departement den 26. Aug. 1808. # 
Ad Mand. S. Reg. Maj. 
Königl. Reichs-Gen. Ober-Post-Direction. Die Reoision der Stunden-Zettel betr. 
Man hat mis Mißfallen Lernehmen müssen, daß die Szunden= Zettel auf den Königl. 
*7) S. Beilege. « 
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