Post Routen durch die vorgesezte Koͤnigl. Ober-Postaͤmter nicht gehoͤrig revidirt werden.
Da nan nun dergleichen Nachläßigkeiten, welche sowohl dem Allerhöchste#Interesse als-
dem des Publicums nachtheilig sind, unter keinem Vorwand ohne die strenste Ahndung
hinghen lassen wird, so wird dem Königl. General Postamt und den Ober-Postänterneder
strenste Befehl ertheilt, bei schwerer Verantwortung nach Maasgabe der ODienst-JInstrus;
tion die Stunden= Zettel reitender und fahrender Post auf ihren untergeordneten Ronten
jedenal genau zu revidiren, die Versäumniß= Zeit beizusezen, und alle Monat mit ihrem:
Gesoäfts= Diarid ein Verzeichniß der saumhaften Postämter mit Bemerkung der Uesochs'
der Bersäumniß und der dafür angesezten Strafe ohnfehlbar einzusenden. Decre S.# g-Z
den 3. Aug. 1808. Kön. Reichs-General-Ober-Post= Diuen.
v"7
königl. Ober-Consistorium. Die Einsendung der verfallenen Gebühren zur geistlichen S.#O
Caße und der Jahrs-Vergleichungen pro Georgi## 180g. betreffend.“ 6
Ven vielen Königl. Cameral'Beamtungen stehen die Einsendung der verfallenen Ge-
bühen, die Jahrs-Vergleichungen und Abrechnungen mit der Administration des geistlichen
Witwen-Fiskus pro Georgit 1808 noch aus. Diejenigen Cameral-Beamten, welche diße
fell in Rückstand sind, werden hiemit erinnert, ohne längeren Verzug die baldige Richrige-
krit zu treffen. Den 23. Aug. 1808. HKönigl. Ober: Consistgrium,
Rechts-Erkenntuisse des Kön Ob. App. Trib. zu Tübingen.
1) In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung)!
gewesenen Appellations= Sache von Gros-Gärtach, zwischen der Stadt und dem Amte?
Gülmgen, Kl. Nen, und der Gemeinde Gros-Gartach, Bekl. Atin, eine Forage= Lief.-
runs= Forderung betr., wird die Urtel voriger Instanz, unter Vergleichung der Appella=
tion Prozeßkosten, bestätigt. Den 18. Aug.
:) In der hosgerichtlichen an das Königl. Ober-Tribunal zu rechelicher Ehescheidung!
geneienen Appellations' Sache von Güglingen, zwischen den Erben des Müllers Jabod!
Fee#r von Zaberfeld, Kl. Xten, und der Gemeinde Weiler, wie auch den dortigen Best-
zert zer Wiesen im sogenannken Kronwinkel, Bekl. Aten, ein Wässerungs-Rechk betreff.,
wio die Urtel voriger Instanz bestätigt, und der Kostenspunkt verglichen. Den 18. Aug--
Erkenntniß des Kön. Ober-Just. Collegi# IIten Senats.
Stuttgart. In der Appellatiens: Sache von Uach, zwischen Jacob Michhel Gön-
nine: zu Glems, Kl. Anten an einem, und Jehann Fauser daselbst Bekl. Aten am andern:
Thil, streitigen Stellvertreter-Lohn für geleistere Militair-Dienste betreffend, wurde die Ul-
telerter Instanz bestätiget, und der Ant in die in dieser Instanz aufgegangene Proceßkos
ster verurtheilt. Den 10. Ang.
Se. Königl. Mas. haben Sich bewogen gefunden, den wirklichen adelichen Gae#s
Bsiern und Famikien-Aeltesten des Königreichs eine eigene Dekoration, bestehend in einen
zoderen weiß emaillivten Kreuz, welches an einem gelben Band auf der Brust am Kuopf-