Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Post Routen durch die vorgesezte Koͤnigl. Ober-Postaͤmter nicht gehoͤrig revidirt werden. 
Da nan nun dergleichen Nachläßigkeiten, welche sowohl dem Allerhöchste#Interesse als- 
dem des Publicums nachtheilig sind, unter keinem Vorwand ohne die strenste Ahndung 
hinghen lassen wird, so wird dem Königl. General Postamt und den Ober-Postänterneder 
strenste Befehl ertheilt, bei schwerer Verantwortung nach Maasgabe der ODienst-JInstrus; 
tion die Stunden= Zettel reitender und fahrender Post auf ihren untergeordneten Ronten 
jedenal genau zu revidiren, die Versäumniß= Zeit beizusezen, und alle Monat mit ihrem: 
Gesoäfts= Diarid ein Verzeichniß der saumhaften Postämter mit Bemerkung der Uesochs' 
der Bersäumniß und der dafür angesezten Strafe ohnfehlbar einzusenden. Decre S.# g-Z 
den 3. Aug. 1808. Kön. Reichs-General-Ober-Post= Diuen. 
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königl. Ober-Consistorium. Die Einsendung der verfallenen Gebühren zur geistlichen S.#O 
Caße und der Jahrs-Vergleichungen pro Georgi## 180g. betreffend.“ 6 
Ven vielen Königl. Cameral'Beamtungen stehen die Einsendung der verfallenen Ge- 
bühen, die Jahrs-Vergleichungen und Abrechnungen mit der Administration des geistlichen 
Witwen-Fiskus pro Georgit 1808 noch aus. Diejenigen Cameral-Beamten, welche diße 
fell in Rückstand sind, werden hiemit erinnert, ohne längeren Verzug die baldige Richrige- 
krit zu treffen. Den 23. Aug. 1808. HKönigl. Ober: Consistgrium, 
Rechts-Erkenntuisse des Kön Ob. App. Trib. zu Tübingen. 
1) In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung)! 
gewesenen Appellations= Sache von Gros-Gärtach, zwischen der Stadt und dem Amte? 
Gülmgen, Kl. Nen, und der Gemeinde Gros-Gartach, Bekl. Atin, eine Forage= Lief.- 
runs= Forderung betr., wird die Urtel voriger Instanz, unter Vergleichung der Appella= 
tion Prozeßkosten, bestätigt. Den 18. Aug. 
:) In der hosgerichtlichen an das Königl. Ober-Tribunal zu rechelicher Ehescheidung! 
geneienen Appellations' Sache von Güglingen, zwischen den Erben des Müllers Jabod! 
Fee#r von Zaberfeld, Kl. Xten, und der Gemeinde Weiler, wie auch den dortigen Best- 
zert zer Wiesen im sogenannken Kronwinkel, Bekl. Aten, ein Wässerungs-Rechk betreff., 
wio die Urtel voriger Instanz bestätigt, und der Kostenspunkt verglichen. Den 18. Aug-- 
Erkenntniß des Kön. Ober-Just. Collegi# IIten Senats. 
Stuttgart. In der Appellatiens: Sache von Uach, zwischen Jacob Michhel Gön- 
nine: zu Glems, Kl. Anten an einem, und Jehann Fauser daselbst Bekl. Aten am andern: 
Thil, streitigen Stellvertreter-Lohn für geleistere Militair-Dienste betreffend, wurde die Ul- 
telerter Instanz bestätiget, und der Ant in die in dieser Instanz aufgegangene Proceßkos 
ster verurtheilt. Den 10. Ang. 
Se. Königl. Mas. haben Sich bewogen gefunden, den wirklichen adelichen Gae#s 
Bsiern und Famikien-Aeltesten des Königreichs eine eigene Dekoration, bestehend in einen 
zoderen weiß emaillivten Kreuz, welches an einem gelben Band auf der Brust am Kuopf-
	        
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