Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Die erforderliche jährliche Umlage aber wird an sämtliche Lber= und Souverainekäts= 
Beamte ausgeschrieben. Diese haben die Subrepartition auf die einzelnen in ihrem Amts- 
Kataster begriffenen Orte schleunigst zu besorgen, und die Bezahlung sämtlicher Brand-Bei- 
träge innerhalb des gesezlichen Termins von sechs Wochen, vom Tage des Ausschreibens an 
gerechnet, zu bewirken. 
Der Einzug der Beiträge geschiehet durch die rechnenden Burgermeister, welche diesel- 
be in ihrer Rechnung unter einer besonderen Rubrik in Einnahme und Ausgabe zu verrech- 
nen, auch für die vor ihnen etwa aufgestellten Einsammler zu haften haben. 
Betreffend die Beiträge von den herrschaftlichen und pflegschaftlichen Gebauden; se 
werden die Cameral-Verwalter, und alle und jede Pfleger hiedurch legitimirt und angewie- 
sen, die sie betreffenden Beiträge, gleich andern Gebäude-Inhabern, an den rechnenden 
Burgerseister jedes Orts ohne weitere Anfrage urkundlich auszuzahlen. 
Auswärts wohnende Mitglieder sind gehalten, im Or#e, wo ihre Gebäude katastrirt 
###nd, semind zu Entrichtung der Beiträge auf#ustellen. 
Die Burgermeister überliefern die eingezogenen Gelder mit dem Einzugs-Register ihrem 
Amtspvfleger. Dieser verrechnet den Belauf derselben ebenmäßig in der Amtspfleg-Rechnung, 
unter Beilegung der Einzugs-Register, und sendet, längstens am lezten Posttage des Ter- 
mins sämtliche Gelder in Einer Summe an den Cassier der Brandschadens-Versicherungs- 
Gesellschaft, welcher die Transport= Kesten dafür bezahlt, unter der Aufschrift „Brand- 
Entschädigungs-Gelder“ urkundlich ein; wäre er aber von dem Cassier angewiesen worden, 
5 anders wohin abzuliefern, so hat er die dießfallsige Quittung dem Cassser ein- 
zuschiken. * 
Wo kein Amtspfleger ausgestellt ist, da vertritt der Beamte dessen Stelle. 
Wie alse jeder Beamte seine sämtlichen Beiträge innerhalb des bestimmten Termins 
beizutreiben, und an den angewiesenen Hrt einzuliefern hat, eben so soll der Brandschadens- 
Versicherungs Casster ein für allemal instruirt seyn, sogleich am achten Tage nach verflosse- 
nem Termin auf Kosten des Beamten, welchem der Regreß an den Amtspfleger, oder an 
den betreffenden Bürgermeister vorbehalten wird, einen Presser auszuschiken. 
Für den Einzug und die Einlieferung der Beiträge wird von der Gesellschaft nichts 
bezahlt. 
&. 20. Vorzüge der Brand-Gelder. 
Die Beamte haben sich zur Eintreibung der Beiträge der bereitesten Mittel zu bedie- 
nen, auch dieselben erforderlichen Falls von den Miethleuten auf Abschlag des Miethzinses 
einzuziehen, in Ermanglung dieser und aller anderer Gegenstände aber sich an die versicher- 
ten Gebäude selbst zu halten. An den Brandschadens-Beiträgen kann nie ein Rukstand 
gestattet werden. « 
Zu diesem Endzwecke soll ohne einige Aufrage, und ohne Ruͤksicht einer Exemtion der 
Person, gegen jeden Saͤumigen mit der schleunigsten und wirksamsten Execution vorgefah— 
ren werden. 
Auf den Fall, daß ein Gebäude-Inhaber in Gant gerathen sollte, wird der Güterpfle- 
ger hierdurch legicimirt, die schuldigen und verfallenen Beiträge von einem solchen Gebäude 
jedes nal sogleich und ohne einige Aufrage zu entrichten, auch sollen diese Beiträge das ab- 
selute Vorzugsrecht gleich den Steuern genießen.
	        
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