Nro. 40. 1808. 437
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 3. Sept.
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Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthschaftl. Depart. Die rükständige Berichte
der Cameral-Beamten, wegen Verwandlung der Fall-Lehen in Erblehen, oder in Zinß= und
Gült-Güter betr,
Da den Königl. Cameral-Beamten unterm r6. Merz d. J. (Staats= und Regierungs-
Blate Nro. II.) der Befehl ertheilt worden ist, die Erklärungen der Fall= Lehen-Guts= Be-
sijzer wegen Verwandlung ihrer Fall-Lehen in ein Erbleheu, oder in Zins, und Güle-Gi-
ter, innerhalb 3 Monaten mit Bericht einzusenden, dieses aber bis jezt von den wenigsten
Cameral-Beamten geschehen ist; so wird denjenigen, weiche mit diesem Bericht noch im
Rübstand sind, hiemit aufgegeben, solchen innerhalb 3 Wochen unfehlbar zu erstatten, wi-
drigenfalls zu dessen Abholung eigene Boten auf Kosten der Beamcen werden abgesande wer-
den. Decrer. Stuteg. in Königl. Ober-Finanz-Kammer, kandwirthschaftl. Departement, den
27. Aug. 1808.
Decret Koͤnigl. Ober-Finanz-Kammer, Rechnungs-Departement an saͤmtliche
Königl. Ober-Cameral= und übrigen Beamte, die bei denselben angestellten Aufwärter und
Boten betr. d. d. 27. Aug. 108.
Denjenigen Känigl. Ober-Cameral-und übrigen Beamten, welche den im Regierungs-
Blatt Nro. 17. erforderten und Nro. Zo. monirten Bericht, betreffend den Gehalt und dis
Emolumenze der Aufwärter und Boren, auch woher sie solche beziehen, bis jeze noch nicht.
erstattet haben, wird bei Vermeidung unangenehmer Verfügung hiemir aufgegebem, densel-
ben schleuntg an die Registratur des Rechnungs-Departements Koönigl. Ober- Finanz= Kam-
mer einzusenden.
Erinnerung des Königl. Medicin al-Departement gegen den Misbrauch kostbarer Arznei-
mittel; d. d. 20. Aug. 1808.
Se. Königl. Maj. haben unrerm 3. Jun. d. J. eine allerhöchste Verordnung ge-
gen das Wedikastriren zu erlassen geruht, und die Unterthanen ang wiesen, in allen inner-
lichen K’ansheit?-Fällen, welche arzneiliche Hülfe erfordern, sich an einen zur Praxis be-
rechtigten Arz# zu wenden