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Ebin so werden dem BrandschadensVersicherungs-Institute auf den Fall, daß ein
Vürgermeister, Amtspfleger, der Beandschadens= Versicherungs-Casster, oder ein anderer
Diener, welchem Brand= Entschädigungs-Gelder anvertraut worden sind, sich dabei untrenu
finden lassen, und in Gaut verfallen sollte, die dem Fisco in solchen Fällen bei Steuern
zustehenden Verzugs-Rechte eingeräumt. «
G. 21. Beguͤnstigung der verungluͤkten Mitglieder.
Jedes Mitglied der Gesellschaft, dessen Gebaͤude bei einem Brande zu Grunde gerich-
tet wird, bleibt so lange, bis dasselbe wieder aufgebant und neu katastrirt seyn wird, wel-
ches in der Regel innerhalb eines Jahrs geschehen muß, von allen Beitraͤgen aus diesem
Gebaͤude zu den inzwischen vorfallenden Brandschaͤden befreit.
Dessen ungeachtet erhält der Verunglükte auf den Fall, daß über die zu Wieder-Auf-
bauung des Gebäudes auf dem Bauplatze liegende Materialien, oder über das noch nich
vollendete Gebäude ein abermaliger Brandschade ergehen sollte, nach richterlicher Ermäßigung
eine billige Entschädigung für diesen seinen neuen Verlust. «
5.22.ProvisorischeUnterstützungderverunglüktcnMitglieder.
Damit die verungluͤkten Mitglieder nicht gehindert werden, ihre Gebaͤnde baldmoͤglichst
wieder herzustellen; so wird von der Koͤnigl. Ober-Regierung sogleich an den betreffenden
Beamten die angemessene Weisung ergehen.
Dieser hat sodann, mit Zuziehung des Amtspflegers und des Orts-Magistrats, die
schleunigste, sorgfältigste und zuverläßigste Vorsehung zu treffen, daß von der Bürgermei-
ster:Casse, oder in deren Ermanglung von der Amtspflege, oder senst auf eine andere Art,
die erforderlichen Gelder aufgebracht und vorgeschossen werden, und hierüber einen ausführli-
chen Bericht an die Königl. Ober-Regierung zu erstatten, welche den geleisteten Vorschuß
vordersamst wieder ersetzen lassen wird.
Sollten aber dergleichen Vorschüsse von Seiten der Bürgermeister und Amtspfleg-Casse,
oder durch was immer dem Beamten mögliche Mittel nicht bewirkt werden können; so hat
derselbe unverzüglich einen ausführlichen documentirten Bericht einzusenden, damit den Ver-
unglükten die schleunige Hülfe verschaft werde. ·
H.23.AusbezahlungundVcäswcndungderEnfschädignngsgcldetx
Der Gesellschafts-Cassier wird zugleich bei der Decretur der Entschädigung legitimirt
und angewiesen, die Entschädigungs= Gelder, so wie sie eingehen, an den Amtspfleger des
Orts, in welchem sich ein Brand ereignete, urkundlich und gegen Uebernehmung der noth-
wendigen Transport-Kosten, entweder mittelbar durch Anweisung oder unmittelbar auszu-
bezahlen.
Gleichwie die Brandschadens-Versicherungs-Anstalt hauptsächlich die jedesmalige Wie-
der-Aufbauung der abgebrannten Gebäude zur Absicht har, also sind die (Entschädigungsge
der zu keinem andern als diesem Zweke zu verwenden.
Nie darf auf diese Gelder ein Arrest oder eine Confiscation erkannt, oder dadurch eine
andere Ausgabe bestritten oder eine Schuld getilgk werden.
Nahmentlich kann kein Gläubiger, wenn ein ihm verpfändetes Haus im Brand aufge-
hen würde, die Entschädigungs-Gelder in Anspruch nehmen; sondern er muß das Wiedee-
Aufbauen abwarten, wo sodann sein Unterpfands-Recht auf dem neugebauten Hause auflebt.
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