Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Aus diesem Grunde soll der Amtspfleger die Entschaͤdigungs-Gelder nicht eher verab— 
felgen lassen, bis er dazu von dem Beamten legitimirt ist, und dieser soll die Legitimation 
nicht eher ertheilen, bis er durch die zwei ersten Orts-Vorsteher versichert ist, daß kein an— 
derer Gebrauch von den Geldern gemacht werde. 
Insbesondere darf dem Verungluͤkten, ehe er wirklich Anstalten zum Bauen macht, 
gar nichts, auch nachher nicht die ganze Summe auf einmal bezahlt werden, sondern es sind 
demselben nur nach Beduͤrsniß, und wie er mit dem Bane vorrükt, Abschlags-Zahlungen, 
die lahzte Zahlung aber erst nach vollendetrem Bau, und wenn sich bei erfolgter Visttation 
des Hauses ergeben hat, daß es der Bau-Ordnung und andern Vorschriften gemäs erbaut 
sei, gegeben werden. 
Würde über die Sicherheit der Verwendung dieser Gelder zu diesem Zwecke irgend ein 
Anstand obwalten, so hat der Beamte mit dem Amtspfleger und den Orts Vorstehern schleu- 
nigst dafür Sorge zu tragen, auch allenfalls mittelst eines zu ernennenden Baupflegers mit den 
Handwerksleuten selbst die erforderlichen Accorde zu treffen, und ihnen die gebührenden Zah- 
lungen zugehen zu lassen. 
Dagegen sollen der Beamte, der Amtspfleger und die Orts-Vorsteher die vorgeschriebe- 
ne Vorsicht nicht mißbrauchen, noch den Bauenden hindern, beschränken, beeinträchtigen, 
oder wie es immer seyn mag, beuachtheiligen. 
Für die pünktliche und richtige Ansbezahlung der Entschädigungs-Gelder haben die Be- 
amte und der Amtspfleger persönlich zu haften, und wenn solche geschehen, ist der von dem 
Verungläkten unterzeichnete Hriginal= Empfangs-Schein an den Gesellshafte Casster einz- 
schiken, welcher hievon, besonders auch, wenn eine Verzögerung oder ein Fehler oder Anstand 
Lorwalten sollte, der Königl. Ober-Regierung die Anzeige machen muß. 
#. 24. Wieder- Musbaunng der nicht vergüteten Gebände. 
Aus den Regeln dieser Gesellschaft fließt die weitere Folge, daß selbst alsdann, wenn nach 
C. 18. ein Gebäude-Inhaber der Entschädigunz verlustig erklärt wird, zur Wieder-Auf- 
banung des Hauses aber noch hinlängliches Vermägen besizt, derselbe zu dieser Wieder Auf- 
bauung von Obrigkeitswegen anzuhalten ist. Würde er aber unvermögend seyn, so muß 
die Hosstatt nebst den etwa unbeschädigt gebliebenen Theilen des Hauses, nach vorgängiger 
gerichtlicher Schätzung unter der Bedingung der Wieder-Aufbauung im öffentlichen Auf- 
Hreiche verlauft werden, 
6. 23. Verbot der Prand= Collekten. 
Endlich ist zur Erleichterung sämtlicher Mitglieder dieser Gesellschaft verordnet, daß sie 
durch keine Brand-Collekten irgend einer Art mehr belästiget werden sollen. 
Ministerium des Innern. Deeret an sämiliche Oberund Staabs. Beamte, die Inserate 
in die öffeitlichen Blätter betr. vem 26. Jan. 1808. 
Sämtlichen Königl. Beamten wird andurch die Weisung ertheilt, in Bekanntmachun- 
gen, die sie in Amts= Sachen in die öffentliche Blätter einrücken lassen, sich lediglich auf den 
Special Fall zu beschränken, ohne sich auf raisennirende Bemerkungen einzulassen, auch über 
allgemeine Angelegenheiten, die nicht zum speciellen Amts= Ressort eines Beamten gehêren, 
vichts in die öffentlichen Blstter einrücken zu lassen, Is wäre deun, daß sie hiezu in etnem 
Legebenen Fall von höhern Behörden Legitimation erhalten hätten. Stuttg. den 36. Jan. 19.
	        
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