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frreit sei, es wäre dann, daß ein Mitglied desselben unbewegliche Güter besässe, oder ein
Klrggerliches Gewerb triebe, als in welchem Falle dasselbe der Wohnsieuer unterwerfen
bleibe.
Da jedoch damals die Dauer dieser Wohnsteuer-Abgabe nur auf 8 Jahre beschränkt
wurde, und dieser Zeieraum nun abgelaufen ist, gleichwehl diese Abgabe selbst an und für
sich billig, für die Einzelne nicht drükend, und für das Ganze ven Bedeutung ist, auch
den steuerbaren Güterbesizern und Gewerbsleuten zur Eeleichterung g’reicht: so werden hie-
mit die Communen legitimirt und angewiesen, diese Steuer auf weitkere zehen Jahre von
den Eingangs erwähnten Personen zu beziehen. Stuttgart im Königl. Oberlandes Oekono-
mie-Collegio, den 10. Aug. 1808.
„Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern,
die Verrechnung des Wirthschafts-Accises betreffend; u. d. 7. Sept i808.
Da man aus den bis jezt eingekommenen Umgelds-Rechnungen pro Jacobi l. J. mit
Befremden ersehen mußte, daß die Ober-Umgelder den auf gedachtes Quartal von ihnen
erstmals eingezogeven, den Accis-Aemtern gelieferten Wirthschafts-Accis zwar in den Ab-
rechnungs= Parttkularien angemerkt, in den Umgelds-Rechnungen aber nicht in Einnahme
gesezt haben, eine Behandlung, die dem Innhalt der neuen Accis-Ordnung p. 23. . 38.
zuwider ist, und welche die fernere Fertigung besonders zu reridirender Auszuge aus den
Umgelds Particularien, so durch diese neue Anordnung abgeschaft werden sollten, zur Folge
haben mußte; so wird hiemit verordnet, daß dieser Wirthschafts-Accis vom Wein, Bier
und Branntwein, der die Hälfte des Umgelds beträgt, unter der Rubrik „Umgeld und Ac-
cis“ verrechner, und bei sedem Wirth, Bierbrauer und Branntweinbrenner in Einer Sum-
me ausgeworfen, nachher aber bei der Recapirulation der Einnahms: Rubriken mit Einem
Drittel des Gesammt: Belaufs innerhalb Falzes wieder getrennt, mithin nur die als wirkli-
ches Umgeld übrig bleibenden Zwei Drittel ausgeworfen, und in Einnahme gestellt werden
sollen. Zum Beweis der geschehenen vollen Ablieferung dieses Wirthschafts-Accises haben
die Ober-Umgelder eine von den Ober-Accisern auszustellende Bescheinigung nach beigehen-
dem Formular der Umgelds-Rechnung beizulegen, welche bestimmt ist, nach erhaltenem Ve.
von Seiten der Umgelds-Probe, als Beleg der Accis-Rechnung zur Accis-Nechnungs-
Kammer übergeben zu werden. Da aber hierdurch blos die den Wirthschafts-Accis ange-
hende Auszüge aus den Umgelds= Partikularien entbehrlich werden, so versteht es sich von
selbst, daß Uüber dasjenige Getränk, so auf die Are verkauft wird, und der
Verumgeldung vicht unterliegt, die in der Accis= Ordnung anbefohlene Auszuge
für die Accis-Aemter gleichwohlen gefertigt werden müssen.
Formular zu Quittungen
über
den von den Obes= Umgeldeen an die Ober-Acciser gelieferten Wirthschaft's-Accts, se den
Umgelds-Rechnungen beizulegen sind.
Von der Königl. Kamersl : Vervaltung N. N. empfangt das Königl. Ober-Accis-