Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Amt N. R. den nach der Umgelds-Rechnung auf das Quartal. ... gefall enen Wirth- 
schafts-Acceis, und zwar 
vom Wein — — — — fl. kr. hle. 
— Bier — — — — - - 
— Branntwein — — — 
3 
——— 
Zusammen ·« 
Davon gehet die allergnädigst bestimmte Einzugs-Gebühr 
für den Ober-Umgelder à 2 kr. vom Gulden 
bleibt Empfang – : 
T. Ober--Aceiser. 
Polizei-Verordnung gegen das unbefugte und gefaͤhrliche Hintenaufsizen auf den Gefihrten 
während dem Fahren; d. d. 28. Aug. 1808. 
Vor einigen Tagen hatte ein Soldat, der sich auf eine Chaise während des- Faüreus 
und ohne Wissen des Kutschers gesezt hatte, das Ungluk, mit den Füssen in das NRa0 ou 
kommen, und dadurch auf die schmerzlichste Art sein Leben zu verlieren. 
Da es nun sehr häufig zu geschehen pflegt, daß sich Kinder und erwachsene Persouen: 
in dem vollen Fahren der Kutschen und anderer Wagen hinten aufschwingen, und daourch 
leicht ähnliche Unglüksfälle entstehen können, so findet mau nöthig, obiges Ereigniß zur all- 
geneinen Kenneniß zu bringen, und Jedermann zu warnen, sich alles unbefugten Hinanf- 
schwingens auf die Wagen während des Fahrens um so gewisser zu enthalten, als die Po-- 
lizei: Soldaren angewiesen sind, sobald sie bemerken, daß Jemand himen auf einer Kurähe 
oder auf irgend einem Wagen sizt, den Kutscher halten, und den Aufstzenden, wenn er: 
nicht dazu die Erlaubniß erhalten hat, absteigen zu lassen, um ihn vor die unterzeichnete. 
Königl. Behörde zu bringen, wo er zur Verautwortung gezogen, und die Erwachsene mie- 
1 fl. Serase belegt, die Kinder aber, neben Veranewortlichkeit der Eltern körperlich gezüch= 
tiget werden sollen. Stuttg. den 28. Aug. 1808. Königl. Ober-Polizei-Direstion. 
  
Stuttgart. Da der Vicarius M. Schoder zu Weil im Dorf und M. Hoch 
Seminarist zu Tuͤbingen, wegen verbrecherischer Aeusserungen gegen die allerhoͤchste Person 
Sr. Königl Masestät und gegen den Staat in Untersuchung gekemmen, so ist nach 
vollenderer Jaquisirion zur rechtlichen Würdigung dieser Verbrechen, ein eigenes Commis 
sions-Gericht in den Personen der gesammten Mitglieder des Königl. Ober-Appellatione= 
Tribunals von Sr. Königl. Mas. niedergesetzt worden. Die von besagtem Commissions“: 
Gericht in Antrag gebrachte peinliche Strafe haben Se. Königl. Mas. nach Einstchr der: 
Abeen nicht genehmigt, sondern angenommen, daß beide Inculpaten als Gemüths-Kronker 
in betrachten, mithin ihres Arrests zu entlassen, und mit aller weitern Strafe verschont, 
und zufolge ihrer GemüthsKrankheit zu jeder fernern geistlichen Anstellung oder Di, 
für unfähig erklärt, auch der Polizei: Direction ihres künftigen Aufenthalts-Orts ganz b.# 
konders zur Aufsscht empfohlen werden sollen. Den 13. Sept, 1808..
	        
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