Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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VIII. Der von der Universttät auf diese Art weggewiesene Studirende kann nach Jah- 
tres Frist nur dann von dem Rektor unter die Zahl der Studkrenden wieder aufgenommen 
werden, wenn er von seinem bessern Verhalten Beweise beigebracht, und größern Fleiß und 
ein ordaungsmäsiges Betragen angelobt har. Auch muß derselbe dem Studium, das durch 
seine Enfernung unterbrochen wurde, von neuem die ganze gesezlich bestimmte Zeit widmen. 
IX. Sollte sich nun aus den fernern Zeugnissen der Professoren ergeben, daß ein sol- 
cher Studirender auch nach der Wi deraufnahme fertführe, unfleisig zu seyn, oder sich un- 
ordentlich zu betragen, so ist derselbe unter Autorirät des akademischen Senats auf den An- 
trag des Rectors sogleich und zwar für immer von der Universttät zu entfernen. 
Wir erwarten nun, daß diese Verordnung von dem jeweiligen Rector und den sämt- 
lichen Professoren Unserer Königl, Universität auf das pünktlichste werde befolgt werden, 
und daß sie den Studirenden zu einem neuen Amtrieb mit dem öffentlichen und Privac- 
Fleiße Anstand und Aufmerksamkeit in den Vorlesungen zu verbinden, den Professoren selbst 
aber zu einem verstärkten Anlasse dienen werde, in ihren öffentlichen Borträgen den Eifer 
und die Würde auch künftig zu beobachten, wodurch das Interesse des Studirenden für die 
Wissenschaft erhöhr, und sittliche Auständigkeit befördert wird. Daran 2c. Stuttgart, den 
15. Sept. 1808. Ad Mand. S. Reg. Maj. 
Verordnung des Königl. Oberlandes-Oekon,. Collegiums, daß die Schasfwaid-Ver- 
leihungen früher vorgenommen, und die Potokolle jedesmal 3 Monste vor dem Bestand-Termin 
zur Ratifikation eingesendet werden sollen; d. d. 20. Aug. 1808. 
Da es bisher mehrfältig geschehen ist, daß die Verleihungen der Schaafweiden kaum 
vor dem Termin, und so spät vorgenommen worden sind, daß, wenn Anstände dabei vor- 
kamen, eine neue Verleihung vorzunehmen, kein: Zeic mehr übrig war, und die Oberämer 
hiedurch ausser Stand gesezt wurden, die nörhiz Couition und Unterfuchung anzustell n, 
ob die Verhandlung nach allen Theilen legal geschehen sei: so sind in Zakunft die Schaaf= 
waid-Werleihungen in Zeiten vorzunehmen, und dem Oberamt vorzulegen, um die Verhand- 
lung in jeder Räksicht prüfen und würdigen, Jegen allenfalligze M ßbräuche und hervor- 
leuchtende Privat-Absichten die erforderlich n Mußregeln treffen, und die Verleihungs- Pre- 
tokolle wenigstens drei Monate vor dem Bestand: Termin an das Königl. Ober-Landesöko- 
nomie-Collegium zur Ratification einsenden zu können. Stuttg. den 29. Aug. 1308. 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, 
betreffend die Einsendung der monatlichen Kassen-Rappvorte von Seite der Oberzoller und 
Ober-Acciser; d. d. 14. Sept. 1808. 
Ezs ist bereits früher verordnet worden, daß sowohl die Oberzoller als Ober-Accife# 
monarliche Kassen: Rapporte erstatten sollen. Da dieß aber inzwischen von mehreren dersel- 
ben nicht gehörig befolgt worden, so wird jene Verordpp#g mit dem Anfügen wiederholt, 
daß diese Rapporte in Zukunft directe an die bei disseitigem Departement angeordnete Be- 
langen-Buchhalterei und zwar jedesmal längstens bis zum 15. des folgenden Monats bei 
Strafe Einer kleinen Frevel einzusenden seien, welches die Königl. Cameral-Verwalter den 
Ober-Zoll= und Aceise-Beamten bekänm zu machen haben. Sturtgart, den 14. Sept. 1308.
	        
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