Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

476 
Decret der Koͤnigl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirecten Steuern, 
betreff. einige Berichtigungen des Zoll-Tarifs; d. d. 16. Sept. 1808. 
Der, der neuen Zoll-Ordnung beigefügte Zoll-Tarif ist wegen eingeschlicheuer Druk- 
fehler folgendermaßen zu berichtigen, und zwar — 
S.6.vomCameel-GarnistderEinfuhr-Zoll1si.4kr.statt32kr. 
S.9.VonFedern-Bett-undSchreibfevernistderEiufuhr-Zoll32kr.state1si.4sr. 
S.12.istzulesenEameel-Haar,stattCameel-Garn,undderEinfuhr-Zsolldavon 
32kr.stakt1si.4kr. 
S.12.unterdendaselbstangezeigtenrohenHäutensindnurgewdhnliche,hi-erländi- 
sche Haͤute verstanden, wohingegen von Buͤffel-Elends- amerikanischen Wild- und andern 
dergleichen Häuten (in so fern sie nicht zu dem Pelz= und Rauchwerk gehören) dem Stäk 
nach 4 kr. Durch= 4 kr. Ein= 10 kr. Ausfuhr= Zoll zu bezahlen ist. 
S. 13. unter der Rubrik: „Ausländische feine Hölzer“ sind die Kork-Stöpel „ wel- 
che S. 17. vorkommen, wegzustreichen. 
S. 17. vom Krapp ist, wie S. 23. bei Röthe angezeigt, der Ausfuhr-Zell # fl. Akr. 
statt 16 kr. Wornach sich die Ober-Zoll= Beamte zu achten und die Unter-Zoller hievon 
in Kenmniß zu sezen haben. Stuttgarc, den 10. Sept. 1808. 
Polizei-Verordnung in Betreff des städtischen Schieß-Platzes; d. d. 12. Sept. 1808. 
Auf die von der Nachbarschaft des hiesigen Stadeschießhauses eingekommenen Klagen, 
daß sie sich in ihren an das Schießhaus gränzenden Gärten durch abgeprellte Kugeln in 
der grösten Gefahr befinden, hat man zwar augenbliklich die Verfügung getroffen, daß am 
Ende des Schieß-Plaßes in der Richtung gegen die gedachte Gärten eine 40 Schuh hohe 
§5 Schuh lange und 14 Schuh breite Verschanzung, mittelst einer doppelten, ganz mit 
Sand und Ecde ausgefüllten Bord-Wand errichtet, und dadurch das Durchdringen der 
Kugeln unmöglich gemacht, mithin alle Gefahr beseitiget wurde. 
Da aber zugleich in Erfahrung gebracht worden ist, daß sich öfters Personen ausser 
den in den öffentlichen Zeitungs: Bläctern bekannt gemachten Schießtägen, ohne sich vorher 
bei den aufgestellten Schützenmeistern zu melden, oder dem Thorwarth und Zeiger etwas 
hievon anzuzeigen, auf den Schieß-Platz begeben, um ihre Büchsen, Flinten und Pistolen 
zu probiren, so fiehet sich unterzeichnete Königl. Behörde veranlaße, hiemit öffentlich be- 
kannt zu machen, daß künftig Niemand, wes Standes und Würde er auch sei, sich ausser 
den zwei in der Woche festgesezten Schießtägen, Mittwochs und Samstags Nachmittags, 
auf das Schießhaus mit Gewehren begeben, und sie abschießen dürfe, und deshalb -der hie- 
#ige Thorwart und Zeiger Eyple bereits und bei 3 fl. Strafe angewiesen sei, ausser den 
benannten gewöhnlichen Tägemn und Stunden Niemand das Schießhaus zu öfnen, und je- 
den, der sich dieser Verordnung ungeachtet, durch die daran stossende Felder auf den un- 
verschlossenen Schieß= Platz begeben und dagegen handlen würde, sogleich der unterzeichneten 
Behörde zur Bestrafung anzuzeigen. Stuttgart, den 12. Sept 1808. 
Königl. Ober Polizei-Direétion.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.