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Decret der Koͤnigl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirecten Steuern,
betreff. einige Berichtigungen des Zoll-Tarifs; d. d. 16. Sept. 1808.
Der, der neuen Zoll-Ordnung beigefügte Zoll-Tarif ist wegen eingeschlicheuer Druk-
fehler folgendermaßen zu berichtigen, und zwar —
S.6.vomCameel-GarnistderEinfuhr-Zoll1si.4kr.statt32kr.
S.9.VonFedern-Bett-undSchreibfevernistderEiufuhr-Zoll32kr.state1si.4sr.
S.12.istzulesenEameel-Haar,stattCameel-Garn,undderEinfuhr-Zsolldavon
32kr.stakt1si.4kr.
S.12.unterdendaselbstangezeigtenrohenHäutensindnurgewdhnliche,hi-erländi-
sche Haͤute verstanden, wohingegen von Buͤffel-Elends- amerikanischen Wild- und andern
dergleichen Häuten (in so fern sie nicht zu dem Pelz= und Rauchwerk gehören) dem Stäk
nach 4 kr. Durch= 4 kr. Ein= 10 kr. Ausfuhr= Zoll zu bezahlen ist.
S. 13. unter der Rubrik: „Ausländische feine Hölzer“ sind die Kork-Stöpel „ wel-
che S. 17. vorkommen, wegzustreichen.
S. 17. vom Krapp ist, wie S. 23. bei Röthe angezeigt, der Ausfuhr-Zell # fl. Akr.
statt 16 kr. Wornach sich die Ober-Zoll= Beamte zu achten und die Unter-Zoller hievon
in Kenmniß zu sezen haben. Stuttgarc, den 10. Sept. 1808.
Polizei-Verordnung in Betreff des städtischen Schieß-Platzes; d. d. 12. Sept. 1808.
Auf die von der Nachbarschaft des hiesigen Stadeschießhauses eingekommenen Klagen,
daß sie sich in ihren an das Schießhaus gränzenden Gärten durch abgeprellte Kugeln in
der grösten Gefahr befinden, hat man zwar augenbliklich die Verfügung getroffen, daß am
Ende des Schieß-Plaßes in der Richtung gegen die gedachte Gärten eine 40 Schuh hohe
§5 Schuh lange und 14 Schuh breite Verschanzung, mittelst einer doppelten, ganz mit
Sand und Ecde ausgefüllten Bord-Wand errichtet, und dadurch das Durchdringen der
Kugeln unmöglich gemacht, mithin alle Gefahr beseitiget wurde.
Da aber zugleich in Erfahrung gebracht worden ist, daß sich öfters Personen ausser
den in den öffentlichen Zeitungs: Bläctern bekannt gemachten Schießtägen, ohne sich vorher
bei den aufgestellten Schützenmeistern zu melden, oder dem Thorwarth und Zeiger etwas
hievon anzuzeigen, auf den Schieß-Platz begeben, um ihre Büchsen, Flinten und Pistolen
zu probiren, so fiehet sich unterzeichnete Königl. Behörde veranlaße, hiemit öffentlich be-
kannt zu machen, daß künftig Niemand, wes Standes und Würde er auch sei, sich ausser
den zwei in der Woche festgesezten Schießtägen, Mittwochs und Samstags Nachmittags,
auf das Schießhaus mit Gewehren begeben, und sie abschießen dürfe, und deshalb -der hie-
#ige Thorwart und Zeiger Eyple bereits und bei 3 fl. Strafe angewiesen sei, ausser den
benannten gewöhnlichen Tägemn und Stunden Niemand das Schießhaus zu öfnen, und je-
den, der sich dieser Verordnung ungeachtet, durch die daran stossende Felder auf den un-
verschlossenen Schieß= Platz begeben und dagegen handlen würde, sogleich der unterzeichneten
Behörde zur Bestrafung anzuzeigen. Stuttgart, den 12. Sept 1808.
Königl. Ober Polizei-Direétion.