Nro. 44. 1808. 435
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regietungs-Blatt.
Samsta 9. I. Okt.
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Koͤnigl. Ministerium des Innern. Verbot des Supplicirens der Soldatenweiber fuͤr ihre Maͤnner.
Da Se. Koͤnigl. Maj. befohlen haben, daß den Soldatenweibern das Supplieiren
für ihre Männer ein für allemal bei sonst zu befahren habender Ahndung verboten werden
soll, so wird andurch sämtlichen Königl. Ober= und Stabsbeamten aufgegeben, denen auf
dem Lande wohnenden Soldatenweibern solches durch die Schultheißen ungesäumt zur Nach-
achtung bekannt machen zu lassen. Stuttgart, den 27. Sept. 1803.
Königl. Ministerium des Innern.
Herbstgenerale; d. d. 23. Sept. 180.
In der Herbstordnung und in den bisher erschienenen Herbstgeneral Rescripten sind be-
reits die bestimntesten Vorschriften gegeben, wie sowohl zu Beförderung des allerhöchsten
Interesse, als auch zum eignen Vortheile der Unterthanen die Ordnung bei der Weinlese,
bei dem Ablassen und Keltern des Weinmostes beobachtet, und die schuldigen Abgaben ent-
richtet werden sollen. Auf diese gesezliche Berordnungen wollen Wir hiemit bei der nun
berannahenden Herbstzeit Unsere Cameral-Beamten im Allgemeinen verwiesen, und in Ad-
sicht auf die Anstellung der erforderlichen Kelternbedienten inebesondere ihnen die Beobach-
tung der im ferndigen Herbstgeneralreseripte ertheilten Vorschrift zur unerläßlichen Pfliche
gemacht haben.
Um aber auch in den neuerworbenen Theilen des Reichs, wo Wir Weingefälle zu be-
ziehen haben, ebendieselbe Behandlung der Herbstgeschäfte einzuführen, welche in den ältern
schen längst vorgeschrieben ist, und um überhaupt die Beameen im ganzen Umfang Unseres
Reichs an die Erfüllung ihrer Schuldigkeit zu erinnern, sinden Wir Uns bewogen, folgen-
des theils zu wiederholen, theils genauer zu bestimmen.
1) Schon die allgemeine Landesordnung so wie die Herbstordnung enthalten die Vor-
schrift, daß die Weinberge bei herannahender Zeit der Weinlese von jeden Orts Feldverstin=
digen in Hinsicht auf die Beschaffenheit und Zeitigung der Trauben besichrigt werden sol-
len. Diese Besichtigung soll nun unfehlbar überall geschehen, nach Erforderniß wiederhole,
und jedesmal nicht ##r der Ortsobrigkeit, sondern auch dem betreffenden Cameral-Beamten
efficieller schristlicher Bericht darüber erstattet werden. Erfordert nun