Beilage zu Nro. 44.
Königl. Verordnung von vo. Sept. 1O Die Prüfung und Aufyeellung der katholischen- Schulleh-
rer und Schulrerneser in den deurschen Schulen des Königreichs betreffend.
Da die Auftstellung tüchtiger Schudehrer fär die Elementarschulen von wichtigem Ein-
fluß auf die Bildung des Volkes ist, ihre Tüchtigkeit aber nur durch zwekmäsige Prüfun-
gen erhoben werden kann; so haben Se. Königl. Maj. vermög allerhöchster Resolutiom
vom lo. Sept. d. J. folgende Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Schullehrer-
für die kathelischen Elementarschulen im Königreiche betreffend, zu erlassen geruht.
Erster Abschnitt. Präüfung der Schuliehrer.
F. 1. Es wird kein Candidat zu irgend einem Dienste als #chullehrer oder Schul-Verweser zugelatsem,
wenn er nicht einer öffentlichen Vrüfung sich unterworsen, und nach dem Resultate derselben ein Fähigkeits--
Dekret zu Schalliensten erhalten bat. » ,
.·2.Wersi.1)1uneinc11Schuldienftbmverbenwill-mußznvormehrereJahrehindurchalsProvEfoMe
dient,undindemLaufefeinerProvisorats-IayresicixnebsttheksckkschenauchpraktischeKenntnisssä-ist«-akk-
wesenecworbemundsomitauchdmchlängereErfahngundunausgesezteuebimgj·i:i)zueinem-i.
SchallchrcrvorbereitethabenpDieschulkzmdidatendürfenssichtawrvordem21.Ledens;ahrenichrzip-«-
fenrlichcnsprüfungaufSchuldienstemelden-wovordem22.»al)reei:æwirklici)cAnstellungque:»-—:«—
Schuldienste nicht nachsuchen.
K.. 3. Wie for die Geistlicken, so werden guch f#er die Schulkundidaten jährlich zweimal, nemlich inn
Frühjahre und im Herbste, ordentliche Konkurs= Prufangen gehallen werden, bel welchen alle diejenige erschei:
nen konnen, welche das gehérige Alrer haben, Königt. Unterchenen sund, und sich bereits mehrere Jahre demi
Schulwe en gewidmet haben, Ausx dem Besültate der mst ihnen vorgenommenen Prüfung wird es sich ergeben,.
ob ihnen #ähigkeitsdekrete zu Schuldiensten ereheilt werden k##nen, odez ob sie sich noch einmal prüfen lassent
mässen, um zu einem Schuldienste fer fähig erklärt zu werden,
Wer ein solches Decret erhalten hat, darf, sobald er das 22. Jahr erreicht hat, entweder itm Allgemeinent
um Anstellung, oder un einen bestimmten vakanten Schuldienst sich bewerben,
Die öffentlichen Prefungen werden. in den Stäüdten Rotenburg, Biberach, Rotweil, Stockach, Ellwangen),
und Neckarsulm vorgenommen werden. .-
JederSc1)u!kai1s.sidatkannsichincinerdergenmmtenStsidtezurPråfungstellen·,dseihmnachxsekngm
Privat-Bechsäclmijsenmnbcquemstcnist.ErmnßsichI4LagevorherbeidemPrüfungssEommissjirset--
dyn-unddicvorgeschriedenenZeugnißesamtdemTaicfscheitrbetlegemamTageabervorder.Präfungpchs
soͤnlich erscheinen. · ,
DiePrüfungsÆommissairebestehenausesnemS-:hulin«s·pcktor,undzweiandernimSchulivesen"-etfal)mem
Männern.SiewerdmfihrkcdensprüftmgsOrtbesondersbestimmtwcrden.
«H.4.UmdiesePrüfuugmnsjdcrzubezeich:1cn«.undsugleichkcntsandidatcndcsSchulstandeseineAn-
tectungzugcbcn,aufwelchezächersieinihrcnBildutTgs-gskrl)rensichVorbereitcnsollen-werden.hier.die.Gc-ss
genstcindederPrc.f11ngspeciellangefiLhm . ,
j.NochwisndigeKenntnisseeines-Schallehreer
I)Le·sen«desGedruktenundGeschxietcnenindeutscherSprachemitdemgehörigenAteenfundNachhrukk
undmikrtchngerDeclamariomwolwidcrGaudidatzuprüfenist-oderbeinkLefcn-dannhaltgefaßt'l)abc«
uuddcmcLlWwiedcrcrklårmkönnessAuchLesendeschmkkenundGeschrieben-minlatdinischerSprache»
2) Schön nad Rechtschreiben; Ersteres sowohl mit deutschen als mit lateinischen. Buchstaben.
Die Proben befehen:
à) im Abschreiben einer deinschen und lateinischen Vorschrift r:
b) im Diktirtfchreiben in deuescher Sprache, ,,
) in ortogra.wuscher Verbesserung eines vorgelegten inkorrekt geschriebenen deltschen Aufsazes.
3) Verfertigung cch iftlicher deutscher Aufsäze, worunter Briese, Quittungen, Konti, und andere im ge-
meinen Leben vorkommende Aufsäze zu verstehen sind. ,·»
4)RechnenausdemKopfeundanderTafelxZugleichmüssmdieCandidateitaufdemPdpierRchxss
nungs-Erempel verfertigen. . „
5) Deutsche Sprache. Es werden hier die nsthigen Kenntniße der Grammatik, richtige Aussprache selbsti
im gemeinen. - und deutlicher Vortrag im Lehren erfodert. —·. » « ··
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