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zu lassen, und der Königl. Ober= Policei= Direction Anzeige davon zu machen, wo sodann
die Uebertreter dieser Verordnung mit der darauf gesezten Strafe von 11 fl. belegt werden.
Stuttgart, den 30. Sept. 1308. Königl. Ober-Polizei-Direction.
Rechts-SErkenntnisse des Kön Ob. App Trib. zu Tübingen.
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium in Stuttgarr,
zwischen dem Handelsmann Wilhelm Zais zu Cannstadt, Appellaten, jezt Appellanten an ei-
nem, und dem Handelsmann Panagiot Wergo in Sturtgart, Appellanten, jezt Appellaten
am andern Theil, ein Bauwesen betreffend, wird, nach vorhin gerechtfertigten Appellations=
Förmlichkeiten und nun eingereichtem Gravatorial-Lidell, die Appellation in Ansehung der
Materialien der Sache, wegen Mangels an einer gegründeren Beschwerde, nicht angenem-
men; wornach es bei der Urtel der nächstvorigen Instanz, jedoch unter Vergleichung der in
dieser Appellatiens-Instanz aufgegangenen Prozeßkosten sein Verbleiben hat. Tübingen den
20. Sept. 1808.
2) In der hofgerichtlichen, an das Kön. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung ge-
wiesenen Appellations- Sache von Marggroͤningen, zwischen der Gemeinde zu Illingen,
Maulbronuer Oberamts, Klaͤgerin, Appellantin an einem, und der Kön. Ober-Finanz-Kam-
mer, im Namen der vermaligen Kloster Maulbronnischen Pfleze daselbst, Beklagi#er, Ar-
pellatin am andern Theil, eine jährliche Holz“ Abgabe berreffend, wird das von dem Richter
voriger Instanz ertheilte Beweis-Interlocur, jedoch unter Vergleichung der in Appellatorio
aufgegangenen Prozeßkosten bestätigt. Tübingen, den 22. Sept.
3) In der Appellations-Sache von der Fürstlich Hohenloyischen gemeinschaftlichen Ju-
stiz Kanzlei zu Bartenstein zwischen den I2. Gemeinden des Amtes Haltenbergstetten, Kläg.
Appellatinnen jezt Appellantinnen an einem, und der Stadt-Gemeinde Haltenbergstetten, Bi-
klagter, Appellantin, jezt Appellatin am andern Theil, das Verhaͤltniß in Vertheilung ven
Kriegskosten betreff. wird die, in Beziehung auf Rothfristen und Foͤrmlichkeiten, an das
Koͤn. Ober Tribunal erwachsene Appellation wegen Mangels an einer gegruͤndeten Beschwer—
de in der Sache selbst, nicht angenommen; und der Punke der Prozeß-Kosten dieser Instanz
verglichen. Tübingen, den 22. Sept. 1808.
Straf-Erkenntnisse des Kenigl. Ober-Justiz-Collegi#l I. Senaks.
Den 6. Aug. wurde der bei dem Oberamt Cantstadt wegen des an dem Bürger und
Mehlhändler, Johannes Alt von Obertürkhetm, verübten Mords in Verhaft und Inquest-
tion gekommene Dionysius Orelieb von da zur Schwertstrafe verurtheilt.
Den o. Aug wurde der bei dem Pairimonialamt Michelbach wegen verübten Diebstel#
in Verhaft und Ingquisition gekommene jung Simon Schreyer von Gnadenthal zu einer
fünfzehenmonatlichen Festungsarbeit verurtheilt.
Den l6. Aug wurden Carl Friedrich Kopp von Züttlingen und die Gebrüder Andr ##
und ahetied Hecker wegen verübter Concussion seder zu einer einjährigen Festungest afe
verurtheilt.
Den 3o. Aug. wurde Crescentia Däubler von Bißingen, Kirchheimer Oberamts, wegen
wiederholter Diebstäle zur achtmonatlichen Zuchthausstrafe verurtheilt.