Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Es hat übrigens bei den aufgestellten Ober-Einbringern und ihrem vormaligen Gefaͤll- 
Einzugs District, ohne Rüksicht auf die in neuern Zeiten eingetretenen Aemter-Combina= 
tionen und Auflösungen der Zeit noch sein Verbleiben, so daß z. B. die Ober-Einbringer 
der eingegangenen Oberämter Lorch, Adelberg, Merklingen, u s. w. nach wie vor, in den- 
senigen Orten, wo sie zuvor die Gefälle zu erheben hatten, solche bis auf weirere BVerord- 
nung ferner einziehen. Würden erecutieische Masregeln erforderlich seym: so hat der Ober- 
Einbringer denjenigen Oberbeamten, dem durch die neue Aemter-Organisarion der betreffen- 
de Ort zugefallen ist, um deren Ergreifung anzugehen. Wo kltere Ausstände vorhanden 
sind, so sind diese gleichfalls mit Nachdruk einzutreiben. 
Die Ober= Einbringer haben sich nun dem Einzuge der laufenden und ausstehenden Ge- 
sälle des Zucht= uud Waisenhauses mit allem Eifer zu widmen, damit es nicht nöthig sei, 
gegen diejenigen, denen eine Saumsal hiebei zur Last fallen würde, mißliebige Vorkehrun- 
gen zu treffen. 
DOecret an sämtliche Cameral-Beamte, den Abkauf des Ungeraden an Eklen und Vierteln bei 
den Gultfruchten betr. 
Da die unterm 29. April 1807. erlassene Verordnung wegen Abkaufung des durch 
die Reduktion der vorhin bestandenen verschiedenen Maase in das ’nen eingeführte Maas, 
bei den Ratural: Gülten sich ergebenen Ungeraden an Eklen und Vierteln, auf sämtliche 
Frucht-Gattungen anzuwenden ist, so werden hiemit die Abkaufs Preise für die in jener 
Verordnung nicht namentlich enthaltenen Fruchtgattungen bekannt gemacht; nemlich für das 
Eklein an Kernen 1fl. 34 kr.; Waizen #’i fl. 24 kr.; Mühlfrucht #r# l ö kr.; Einkorn 
33 kr.; Gersten, Erbsen, Linsen und Wiken # fl. ro kr. Im üöbrigen werden die Came- 
ral= Beamte auf die in eballegirter Verordnung enthaltenen weiteren Bestimmungen verwie- 
sen. Deeretum im kandwirthschaftl. Depart. Kön. Ober-Finanz-Cammer, den 14. Okt. 1808. 
— 
Se. Königl. Maj. haben dem Kaiserl. Französischen Prefet du Palais Beausset 
das Groskreuz des Königl. Civil-Verdienst, Ordens gnädigst zu verleihen geruht. Den 
10. Okt. 1808. 
Se. Koͤnigl. Maj. haben durch ein Decret vom 10. Okt. 
den in Kön. Preuß. Diensten zestandenen Lieutenant von der Osten zum kientenant 
bei der Garde zu Fus; und · 
durch ein Decret vom 18. Okt. E— 
den Lieutenant von Schmidt vom Linien-Jafant. Regimene- von Phull zum Staabs- 
Capitain, und 
den bei dem Preuß. Infant Regiment von Trihammer gestandenen v. Rauchhaupt 
zum Second-Lieutenant bei dem Linien-Infanterie-Regiment von Franquemont allergnädigst 
ernannt. « 
  
  
Vermoͤg allerhoͤchster Resolution vom 18. Okt. haben Se. Koͤnigl. Maj. die erledig- 
te Pfarrei flummern, Blaubeurer Dioͤcese, dem Vikar M. Wolff allergnaͤdigst zu uͤber- 
tragen geruht.
	        
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