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ne Jugend, und überhaupt für die Erwachsenen zur Ergänzung, Wiederholung, tiefern Einvrägung und prak-
tischer Ankeneung des in den Schulen erhaltenen Unterrichtes gegeben.
Die Pflicht der Schullehrer ist, die Schüler zum jedesmaligen Religionsunterricht kurz vorzubereiten,
während demselben Stille, Ordnung, und Aufmerksamkeit unter den Schülern zu erhalten, auch gelegenheitlich
den gegebenen Unterricht mit ihnen zu wiederholen.
Da es jebt öfters geschehen kann, daß Kinder von andern Confeßionen in katholischen Ortschaften die
Schule besuchen; so sollen diese Kinder in der Stunde, welche dem Religionsunterrichte für die Katholiken ge-
wiedmet ist, nach Hause entlassen werden, um dort, oder wo es immer die Eltern für gut halten, ihren eige-
nen Religionsunterricht zu empfangen.
Cs wird ferner allen Schullehrern und Pfarrern strenge untersagt, bei dem öffentlichen Unterrichte, oder
bei Lesellbungen aus verschiedenen Buchern, wo Kinder anderer Gonfessionen zugegen, oder auch nicht z'lgegen
sind, etwas Anzügliches, Beleidigendes, oder wie immer gegen die christliche Duldsamkeit An#tößiges, in
Geziehung auf jene Confeßionen, es mag die Personen ihrer Lehrer, ihren Kult, oder was immer für kirch-
liche Gegenst inde betreffen, einfliessen zu lassen, vielmehr sollen sie sicht es angelegen seyn lassen, ihren u #ter-
gebenen Schülern Achtung und Liebe gegen alle Menschen ohne Unterschied der Con#eßion oder der Religion
einzuf hen, und in diesen Stücken ihnen durch ein musterhaftes Betragen selbst zum Beispiel zu werden.
Vorzüglichen Schullehrern wird bei all diesen Unterrichtsgegenständen keine andere Granze vorgeschrieb'n,
als die Gemeinunzigkeit: das ist der Punkt, auf den sie überall hinarbeiten mussen. Uebrigens d
ihrem Eifer in BeireF der Lehrgegenstände kein Ziel gesezt ; nur daß sie die Kinder nicht zu sehr überlat
und nicht sowohl auf eine momentane Vollpropfung derselben mit Realien, als auf Bildung des Verstandes
Ruksicht nehmen. Dagegen müssen aber alle Schullehrer dahin streben, daß die Schüler, ehe sie ganz austre-
ten, vonkommen lesen, schreiben, rechnen, Aufsätze und Briefe verfertigen lernen; daß sie einige wohl auege-
faßte, brauchbare Kenntniße aus der Naturlehre, Naturgeschichte, Erdbeschreibung, Kandwirthschaft, Ge#nd-=
heitelehre u. s. w. in den Kreis ihres folgenden Lebens mitnehmen; mit einem geübten Verstande ihre brger=
lichen Geschäfte beginnen, und einen eben so gründlichen und vollständigen, als praktischen Rcligionsunrerricht
aus dem Schulbesuche gewinnen.
Nachahmungswürdig ist es, was bereits einige katholische Württembergische Pfarrer thun, daß sie die
leitgenannten Gegenstände des Unterrichtes, z. B. Naturlehre 2c. über sich nehmen, und den Schullebrer da-
durch erleichtern. Sie geben den bessern Schülern der dritten Klasse einigemal in der Woche Unterricht, und
bedienen sich dabei theils des Bekerschen Noth= und Hulfbüchleins, theils anderer dazu geeigneten Schulschriften.
§. 12. Was bisher über den Umfang der Lehrgegenstände gesagt worden, bezieht sich vorzüglich auf die
Schulen in Dörfern, und in jenen Landstädten, welche ihren Unterhalt meistens aus dein Feldbau ziehen; hin-
gegen die deutschen Schulen grösserer Städte erfordern auch mehrere Lehrer, Lehrficher, und eine umfa#tendere
Schuleinrichtung, die aber, meistens von Lokalumständen abhbängt. Im Allgemeinen wird nur dieß beimerit:
a) Die Geschichte, besonders die vaterländische, die Geographie, und andere Kehrgegenstände, welche in
Landschulen nur stückweise, und gelegenheitlich eingemischt werden, müssen hier in zu'ammenhängenderem Vor-
trage, jedoch immer mit Beschränkung auf das Gemeinnüzige und Nöthige vorgetragen werden.
b) Es wird daher auch von den Schullehrern in Städten ein größerer Umfang von Bildung, von Kennt-
nissen, und von Belesenheit gefodert, sie sollen strenger geprüft werden; und in ihre Schulen soll ein größerer
Azparat von Büchern rc. angeschaft werden. #
c) Auch muß dafür gesorgr werden, daß in Verbindung mit der deutschen Stadtschule eigene Lehrer der
französischen und lateinischen Sprache, des Zeichnens und der Technologie angestellt werden, als solcher Kennt-
niße, die einer Bürgerschaft, welche sich mit Handel, Kunstfleiß, und mannigfaltiger Gewerbs-Art nährt,
ganz unentbehrlich sind. «
Dritter Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen über die Unterrichts-Methode.
§. 13. Was nun die Unterrichts-Methode selbst betrift; so ist die Haupt-Regel diese:
Alles, was den Schülern zum Lesen oder Schreiben vorgelegt wird, muß ihnen erklärt werden.
Sie müssen so lesen lernen, daß sie auch verstehen, was sie lesen, und sich dadurch zugleich nüzliche
Kenntnisse etwerben. Die Gedächtniß= Uebung, welche bei Kindern nicht vernachläsigt werden darf, geht um
so leichter von statten, wenn sie das, was sie auswendig lernen solken, auch verstehen.