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CS. 18. In eder gut geordneten Schule muß endlich auch unter Rüksprache mit dem Pfarrer und Schul-
lehrer des Ortes vom Schülinspektor eine Stunden-Eintheilung, und eine Eintheilung der Gegenstände ver-
sertiget werden, deren die erste anzeigt, was bei den verschiedenen Klassen der Schüler um sie alle immerfort,
und auch zur gleicher Zeit gehörig zu beschäftigen, in jeder Stunde des Tages von den Lehrgegenständen vor-
genommen werden, die zweite aber ausweiset, wie weit in jedem Jahre der Unterricht über jeden Gegenstand
fortschreiten sell, damit er in F oder 8 Jabren ganz erschöpft werde. # » ·«· *
Es ist aber biebei, se# wie bei allem Unterrichte zu bemerken, daß bei der verschiedenen Fähigkeit der Kin-
der, bei den versc#iedenen Stuffen, auf welchen die Landschulen stehen, manchmal jeinem Gegenstande (nach
dem jedesmaligen Bedürfnisse) mehr oder weniger Zeit, als die Stunden-Eintheilung vorschreibt, gewidmet.
werden dürfe, und daß überall, wo uber einige Punête dieser General - Verordnung sich Lobalschwierigkeiten
erheben sollten, welches beinahe nicht zu vermeiden ist, der Buchstabe dicch den Geist interpretirt werden mus-
sez nur darf sich der Lehrer, so wie auch selbst der Marrer nicht willkdhrlich, und ohne offenbaren Vortheil,
und nie anders als auf Genehmigung des Schulinspektors herausnehmen, von den ihm gegebenen Vorschriften
abzuweichen.
Vierter Abschnitt. Von den Schulversäumnissen.
0 10. In Betreff der Schul-Versäumnisse finden wir für nöthig, folgendes- zu verordnen: 5
Alle Schtler, welche ohne gültige Ursache Vor= cder Nachmittags aus der Winter-eder Sommer-ode##
Sonntagsschule wegbleiben, werden vom Schullehrer besonders in eine Liste eingetragen, welche derselbe durch
den Pfarrer des Orts alle Monat dem Beamten, oder wo sich keiner be#ndet, dem ersten Ortsvorsteher zur
Bestrafung der Etern, deren Kinder die Schule verabsaumten, einzuhindigen hat.
Für jede Saulversäumniß, welche ohne hinreichenden Grund geschiebt, muß der Vater 3r- Strasgeld
erlegen. Eben da selbe gilt auch f###r sedes unnöthige Schuloersämnnig der Sonntagsschüler. Das Strafgeld
wird zum Schulfend gezogen, und kann, wenn befondere Umstände es nöthig machen, auch erhöht werden.
Gültige Entschuligungsgründe werden zwar angenommen, und befreien von der Strafe; allein diese Gründe
müssen, sobald als moglich dem Lehrer, und durch diesen sogleich dem Pfarrer angezeigt werden, damit man
über ihre Goltigkeit urtheilen kamm. Sonst wird die Schulversaumniß als unnöthig angesehen, und die El-
tern haben dafür zu seiner Zeit die obendemerkte Strafe zu erlegen.
Uebrigens sol der Lehrer in die Liste der sträflich n Schulwersäumnisse doch auch jene Schulkinder eintra-
en, die aus gälugen Grunden aus der Schile weggeblieben sind, und er soll zugleich die Grende ihres Aus-
leibens beifügen.
# 20. Da der Schulunterricht durch nichts so sehr gehindert wird, als durch die an vielen Trten noch
bestehende Privat= Huten; so kann von nun an nie ein Kind durch den Vorwand, „es habe das Vich seines
Vateis hüten müssen,“ sich über Versäumung der Weik= oder Sonntagslchule gültig enkschuldigen; vielmehr
sollen die Eltern vegen solchen Schulverscumnissen, die das Privathuren veranlaßt hat, eben so, wie wegen
andern unnöthigen Schulversäumungen bertraft werden. -
H.2»I. msoschkistes(bei«ondcreFälleausgenommcn)verboten-diefchulpsiichtigcnKindcrzur-Er-
lermmgemes Faidwerch von sich zu schiken, oder als Dienstbuben, oder Diensimaͤrchen zu verdingen, es
wäre denn, daß der Hausvater, in deisen Dienst sie treten sollen, ihnen gestattete, die Schulen, so lange sie
dazu verbunden sind, vorschriftsmaͤßig zu besuchen. Jene junzen Leute aber, sowohl maͤnnlichen als weibii.
chen Geschlechtes welche aus der ordinären Schule entlassen, bis ins 21. Jahr die Sonntags= oder Wieder-
holumgsschule besuchen müssen, können zwar andereworin zur Erlernung eines Handwerks verschift werden,
oder in andern Orten Dienste annehmen; allein sie müssen allemal ein schriftliches Zeugniz von ihrem Afar-
rer, da sie noch zur Sonntagsschule verpflichtet sind, mitnehmen, und dem Pfarrer des Ortes, wohin sie
kommen, einhändgen; sollten sie dieß unterlassen, so soll der Pfarrer selöst, sobald er ihren Ausenthalt in sei-
ner Pfarrei wahr#immt, sie zu sich rufen, ihnen das besagte Zeugniß abfordern, und sie alsdann in die Zahl
der dortigen Somtags= Schaüler einschreiben, und zum Besuche der Sonntagsschule anhalten.
Fünfter Abschnir. Von der innern Schulverfassung.
S. 22. Eine gute und zwekmasige innere Verfassung ist ein wesentliches Bederfniß öffentlicher Schulen.
Man hat daher folgende Vorchriften über diesen Gegenstand zu erlassen, für nöthig gefunden.
A. Vorschriften, den Schulbesuch berreffend.
I. Die Schüler sollen sich genau zur bestimmten Stunde in der Schule versammeln. Das zu fräte
Kommen darf der Lehrer durchaus nicht dulden.
Der Anfang der Schule wird mit einem kurzen Gebete, und einem Gefange gemacht.