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C. 4. Nach erstandener Pruͤfung hat Unser Koͤn. Ober-Appellations-Tribunal, auf
halrene Anweisung des Justiz-Ministers, die Immatriculation des Rotars zu versügen,
ind ihn eneweder in Person oder durch einen dazu ernannten Commissarius eidlich, mit be-
fonderer Verweisung auf die Vorschriften Unserer Kön. Rotariats-Ordnung zu verpflichten.
S. 5. Dieser Prufung sind die ordnungsmäßig aufgenommenen Advocajen in der Re-
gel nicht unterworfen., sondern Unser Justiz. Minister wird, auf ihr Ansuchen, wenn sonst
kein Hinderniß ihrer Annahme im Wege steht, Unserm Ober-Appellations-Tribunale ihre
Immatriculation aufgeben. *
I. 5. Nach geschehener Immatriculation sertigt Unser Kön. Sber-Appellations-Tri-
bunal dem neucreirten Notarius ein söemliches Diplom zu seiner Beglaubtgung aus, worin
besonders der Tag der Aufnahme und das demselben vergeschriebene Siegel zu bemerken ist.
S. 7. Dos erhaltene Siegel darf der Netar weder willkührlich verändern, noch zu
andern als wirklichen. Amtshandlungen gebrauchen.
Sellte dasselbe durch einen Zufall verloren gehen, so muß der Rokar solches sofort
Unserm Ober-Appellations: Tribunale anzeigen, welches ihm ein neues Siegel ertheilen,
zued die nöthigen Vorkehrungen treffen wird, daß mit dem abhanden gekommenen ältern
Siegel kein Misbrauch getrieben werden kann.
§. 8. Wir untersagen Unfern Königlichen Notarien in eigentlichen bei den Gerich-
un anhängigen Rechtssachen Eingaben zu verfertigen, und zwar bei Strafe von zehen
Reichsthalern im ersten Falle, und beim Verlust des Notariaks-Amts bei der Wiederholung.
Bleße Bittschriften, vorzüglich in Gnaden-Sachen dürfen sie zwar für Unsere Unter-
thanen enewerfen, jedoch unter pünktlicher Befolgung der gesezlichen Verschriften vom 12.
Aprik 1306. und lo. Mai 18e7. bei Vermeidung der darinn angedrohten Ahndung.
I. o. Die ausgenommenen und angestellten Notarien dürfen bei Strafe der Entsezung
bom Amte, Niemand auf geschehene Requisition die Ausrichtung der aufgetragenen, zu ih-
rem Wirkungskreise gehörigen Geschäfte, wenn anders solche nicht offenbar gesezwidrig
sind, verweigern.
I. 10. Keine Amts= Verrichtung der Notarien, die bloßen Beglaubigungen von Ab-
schriften vorgelegter Uekunden, auch von Inventarten J. 20. und die Verfertigung von Bite-
schriften nach §. 3. ausgenommen, kann ohne Zuziehung von zwei Zeugen oder eines ihre
Stelle verrretenden zweiten Notars, gültig vollzogen werden.
Bei Willens-Erklärungen eines Blinden, Stummen oder Tauben ist noch ein dricter
Jeuge beizuziehen, und müässen in diesem Falle besorders solche Personen gewählt werden,
die den Interessenten genau kennen, und dessen Zeichen u. s#w. verstehen
I. 11. Die Zeugen, welche die Notarien bei ihren Amits-Verrichtungen gebrauchen,
müssen unbescholtene, mit gesunden Sinnen begabte, mit den Interessenten bis zum vierten
Grade der civilrechtlichen Berechnung nicht verwandte, und wenn möglich des Lesens und
Schreibens kundige Männer seyn.
Bei dem Mangel der zwei erforderlichen Zeugen kann ein zweiter Rotar zugezogen
werden, und ihre Stelle vertreten. Es versteht sich aber von selbst, daß dieser zugezogene
Notar ebenso wenig, als derjenige Notar, welcher die Urkunde selbst verfertigt, mit den
nteressenten in dem oben ausgedrukten Grade verwandt seyn darf.