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Indem Wir uun Unsere Zoll-Ordnung in Beziehung auf den Handel mit Baden auuff
vorstehende Weise abzuaͤndern Uns genoͤthiget sehen, befehlen Wir, daß Ihr, die Ober- umd
Kameral-Beamte diese Unsere allerhöchste Verordnung schleunigst zur Kenniniß Eurer Amitts.
Untergebenen bringen, und sowohl selbst auf deren Beobachtung strenge halten, als auch die
Zoll= und Accise-Beamten, Land-Dragoner und Polizei-Aufseher hiernach unterrichten soller.
Daran 2c Stuttgart, in Königl. Ober-Finanz-Kammer, Departem. der indirecten Steuerm,
den 31. Okt. 1808. Ad Mand. S. Reg. Maj.
Koͤnigl. Kriegs-Collegium. Verordnung, die Ausstellung der Quittungen von Cavallerie-Detachte-
ments, für die von den Communen oder Cameral-Bemmtungen fassende Fourage betr.
Es ereignet sich öfters der Fall, daß ganze Cavallerie:Detachements oder einzeln ver-
schikte Kavalleristen, die Fourage-Gebühr für die bei sich habenden Pferde, von Camerak=
Beamtungen oder Gemeinden, auf Bonification von Königl. General-Kriegskasse fassen
müssen.
er nun derlei Bonifikations-Forderungen liquid und zeitlich vorgelegt werden; so
ist wegen Einförmigkeit des Quittirens, an die Königl. Cavallerie bereits das Röthige er-
lassen worden, und wird hiemit für diejenige, welche derlei Fouroge-Abgaben leisten, ver-
erbnet, daß sie jedesmal einen Gegenschein dem kommandirenden Osstrier oder Unter-Offtzüer
zustellen sollen, worinn das nemliche enthalten sehn müße, was die Quittung für das Em-
pfangene enthalte, und daß die Quittungen längstens auf den lezten Oktoder und lezten April
zur General-Kriegskasse einzusenden seien. Stuttg. den 13. Okt. Kön. Kriegs-Collegium.
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern,
d. d. 26. Okt. 1808. betreffend die Verantwortlichkeit des Verkäufers für die dem Käufer ein-
bedungene Accise-Entrichtung.
Da bei dem Verkauf aceisbarer Sachen öfters die Bezahlung der Accise von dem Ac-
cisepflichtigen Verkänfer dem Käufer einbedungen wird, und in einem solchen Falle manche
Verkáufer der irrigen Meinung sind, als ob die Verantwortlichkeit wegen der Accise: Emt-
richtung auf die Käufer übergehe, so wird hiemit bekannt gemacht, daß, wenn auch bei
einem Verkauf die Aeccise dem Käufer einbedungen worden ist, der Accisepflichtige Verkäu-
ser doch für die richtige Bezahlung dieser Abgabe zu haften, und im Fall unterlassemer
Accise-Entrichtung die auf dieses Vergehen gesezlich bestimmte Strafen zu gewarten habe.
Stuttgart, den 26. Okt. 1308. «
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern,
d. u. 26. Okt. 1808. betr. die Anzeige und Vorlegung der Fracht Briefe von den im Reich
verführenden Kaufmannsgütern und Waaren
Es wird hiemit verordnet, daß an allen denjenigen Orten, wo Ober-Zellämter eristi-
ven, bei welchen die ausgehenden Waaren (Solk-Ordnung F. 40) verzollt, und die eingehenden
Waaren (ibick. S. 45.) kontrolirt werden müssen, auch alle diejenigen Kaufmannsgüter und
Waaren, welche von diesem Ort aus ins Reich verführt oder aus andern Gegenden des
Reichs in diesen Ou gebracht werden, wenn sie gleich als innerer Verkehr beinem Zoll un-
terliegen, jedoch von dem Fuhrmann bei zehen Retchorhaler Serafe den Zoll-Aemtern ange-
zeigt, und denselben die Frachtbriefe auf der Aufladstätte zur Stempelung und auf der Ab=