Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 51. 1808. 597 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 19. Nov. 
  
  
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Decret an sämtliche Ober-und Souv. Beamte, die Einsendung der auf Martini d. J. verfalleuen 
Brandversicherungs-Umlage für die allgemeine Brandversicherungs-Kasse. 
Da man von dem Königl. Brandversicherungs-Cassier die Anzeige erhalten hat, daß 
die wenigsten Kön. Oberämter die unterm 1. Mai d. J. ausgeschriebene und an Martini 
d. J. verfallene Umlage für die allgemeine Brandversicherungs-Kasse à 3 kr. auf loo fl. 
Brandversicherungs-Anschlag, und selbst die Urkunden über den Betrag dieser Umlage in je- 
dem Amt biöher eingeschikt haben, der Brandversicherungs-Cassier aber dadurch verhindert 
ist, die bedeutenden, im Laufe d. J. auf die allgemeine Brandversicherungskasse dekretirten 
Entschädigungen zu prästiren, so werden hiemit samtliche Königl. Ober, und Souver. Ober- 
ämter aufs gemessenste angewiesen, die befragten Urkunden innerhalb acht Tagen, die Um- 
lags. Summe selbst aber längstens innerhalb vier Wochen vollständig an die Brandversiche- 
rungskasse einzuschiken. Stuttg den 17. Nov. 1808. Kön. Ober-Reg. Ober= Pol. Dep. 
Monitorial-Dekret des Königl. Ober-Landess konomie-Collegiums, in Betreff der 
von mehreren Oberämtern noch nicht eingekommenen Verzeichnisse über die Emolumenten des Forst- 
Personals von Commun-und Privat-Waldungen; d. d. 2. Nov. 1808. 
In Beziehung auf die von Sr. Königl. Mas. unterm 24. Mai d. J. erlassene 
allergnädigste Resolution die Emolumente der Kön. Oberferstmeister und des niedern Forst- 
Personals von Commun, und Privat-Waldungen betreffend, hat das Königl. Oberlandes- 
Oekonomie-Collegium durch ein Decret vom 13. Jul. d. J., welches dem Staats= und Re- 
gierungs-Blatt Nr. 33. einverleibt worden ist, von den sämtlichen Oberämtern des Landes 
schleunige Berichte unter Beifügung der nöthigen Rechnungs-Auszüge verlangt, und über 
das dabei weiter zu Beobachtende Vorschrift ertheilt. Da aber von vielen Oberämtern diese 
Berichte und Verzeichnisse noch nicht eingekommen sind: so wird deren unsehlbare Einsen- 
dung binnen 14 Tagen hiemit alles Ernstes erinnert. Stuttg. den 2. Nov. 1808. 
Königl. Conseriptions-Commission. Verordnung, daß jedesmal von denen zur Nach-Visstation 
eingesandten Cantonspflichtigen, vollständige Signalements eingesandt werden sollen. 
Da es mehrmals vorkomme, daß Cantonspflichtige zur Nach-Visttation an die Kön. 
Conseriprions-Commission eingeschikt werden müssen, aber nichttimmer Signalements mit-
	        
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