Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

XI.  Eichung  von  medizinischen  Spriten.

§  1.
Zulässige  Meßwerkzeuge.

Zulässig  sind  medizinische  Spritzen  mit  und  ohne  Einteilung.

§  2.

1.  Das  Rohr  (der  Zylinder)  der  Spritzen  muß  aus  einer  Glassorte  oder  einem  anderen
Materiale  (Quarz  und  dergleichen)  bestehen,  das  gegen  chemische  und  andere  Einflüsse  widerstandsfähig
  ist.  Die  Spritzen  können  aus  einem  einheitlichen  Materiale  hergestellt  oder  mit
Fassungen  aus  anderem  Stoffe  versehen  sein,  deren  Wärmeausdehnung  jedoch  der  des  Rohres
möglichst  nahe  kommen  soll.  Die  Fassungen  müssen  mit  dem  Rohre  flüssigkeitsdicht  verbunden
  sein,  ebenso  etwaige  Ansatzstüke.  Die  Mündung  des  Rohres  soll  hinlänglich  weit
sein,  daß  die  Instrumente  auch  zum  Einspritzen  öliger  und  verteilter  Stoffe  (Suspensionen)
benutzt  werden  können.  Auf  Instrumente,  die  besonderen  Zwecken  dienen,  bezieht  sich  diese
letztere  Vorschrift  nicht.  «

2.  Die  Spritzen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Flüssigkeit  nur  aus  der  Mündung
austreten  kann.

3.  Der  Kolben  soll  aus  einem  widerstandsfähigen  Stoffe  wie  Glas,  Quarz  oder
Metall  bestehen.  Ausgeschlossen  sind  Leder,  Asbest,  Gummi  (auch  Hartgummi),  Kork,
Baumwolle,  Gewebe  und  ähnliche  Stoffe.

4.  Die  Teilung  darf  auf  dem  Rohre  oder  auf  der  Kolbenstange  angebracht  sein.  Trägt
das  Rohr  die  Teilung,  so  muß  der  Kolben,  auch  wenn  er  nach  vorn  gewölbt  oder  kegelförmig
gestaltet  ist,  einen  scharfen  Rand  oder  eine  Marke  zur  Einstellung  auf  die  Teilung  haben.
Ist  die  Teilung  auf  der  Kolbenstange  aufgetragen,  so  muß  eine  Einstellvorrichtung  (feste  Marke,
Einstellscheibe  und  dergl.)  vorhanden  sein.  Uber  der  Teilung  soll  das  Rohr  noch  einen  nutzbaren
  Raum  von  etwa  einem  Fünftel  des  ganzen  geteilten  Raumes  enthalten.

5.  Im  übrigen  gelten  hinsichtlich  der  Maßeinheit,  Gestalt  und  Einrichtung  die  Vorschriften
  für  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen.

83.
Bezeichnung

Außer  der  Angabe  des  Raumgehalts  und  der  Temperatur,  bei  der  der  Raumgehalt
der  Spritze  seinen  Sollwert  entsprechen  soll,  sind  weitere  Bezeichnungen  nicht  erforderlich.