Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

Boden  eine  Schätzung  des  Werthes,  welcher  dem  Grund  und  Boden,  abgeseben  vom  Holzbestande,
  zukommt,  in  das  Unterpfandsbuch  und  in  den  Pfandschein  aufzunehmen.
Hiedurch  werden  die  Art.  187  und  191  des  Pfandgesetzes  ergänzt.

Art.  33.

Die  Unterpfandsbehörde  ist  verpflichtet,  von  jeder  zu  ihrer  amtlichen  Kenntniß  gelangten
  Verschlechterung  eines  Unterpfandes  im  Sinne  des  Art.  52  des  Pfandgesetzes,  oder
Veräußerung  der  mit  einer  Liegenschaft  verpfändeten  beweglichen  Zugehörungen,  oder  Herabsetzung
  des  Brandversicherungsanschlags  eines  verpfändeten  Gebäudes  dem  betreffenden
Pfandgläubiger  unverweilt  Nachricht  zu  geben.

Art.  34.
Versäumnisse  der  Unterpfandsbehörde  in  Beziehung  auf  vie  voranstehenden  Vorschriften
  sind  von  der  vorgesetzten  Behörde  mit  Ordnungsstrafen  zu  ahnden.
Im  Falle  absichtlicher  Täuschung  kommen  vie  Bestimmungen  des  Strafgesetzbucho  zur
Anwendung.
Ueberdieß  sind  die  Mitglieder  der  Unterpfandsbehörde  den  Pfandgläubigern  den  in
Folge  der  Nichtbeobachtung  jener  Vorschriften  entstandenen  Schaden  zu  ersetzen  schuldig.
Hiedurch  werden  die  Art.  223  ff.  des  Pfandgesetzes  ergänzt.
Art.  35.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1856  in  Wirksamkeit.
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  desselben
beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  13.  November  1855.

Wilbeilm.
Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets,
Maueler.