Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 54. 1808. 621 
Koniglich-Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blokt. 
Samstag, vo. Dece. 
  
— 
— 
General-Resecript . 1. 15. Aug. 1808. Die Einführung einer neuen Liturgie für die evangelisch 
lutherische Kirche des Königreichs betreffend. 
Friderich, von Gottes Gnaden b„ König von Württemberg rc. w. ꝛc. 
Es ist ein schon lange von Uns gefühltes Bedürfniß, statt der bisherigen alten Li- 
turgie eine bessere dem Zwecke der rein christlichen Belehrung und Erbauung, und der Bil- 
dung des gegenwärtigen Zeitalters angemessenere Liturgie in der evangelisch lutherischen Kir- 
che Unsers Königreichs einzuführen. " 
Mehrere Ruksichten haben Uns dabei bestimmt, die Wahl der liturgischen Formulare 
nicht den Geistlichen selbst zu überlassen, sondern dem Grundsaze der Einheit gemäß eine 
besondere Liturgie als gesezliche Norm vorzuschreiben 
Wir verordnen daher, daß die gegenwärtige Liturgie '), deren Fermulare theils aus 
andern bessern liturgischen Sammlungen und Schriften mit den für zwekmäßig erachteten 
Veränderungen genommen, theils neu verfaßt sind, von dem 1. Jan. 1309. an in allen 
evangelisch lutherischen Kirchen Unsers Koönigreichs ausschliessend gebraucht werden soll. 
Sie enthält für jede kirchliche Handlung mit Ruksicht auf die verschiedene Stufen der 
religibsen und intellektuellen Bildung der Gemeinden mehrere Formulare, von welchen jeder 
Geistliche mach dem Bedürfniße seiner Zuhörer jedesmal das angemessenste wählen wird. 
Unsere Absicht geht aber bei di sen liturgischen Vorschriften keineswegs dahin, weder dem 
Fortschreiten zum Bessern für immer eine Grenze dadurch zu sezen, nech die Geistlichen 
auf den Buchstaben dieser Formulare auch in solchen Fällen zu beschränken, wo eine indi- 
viduelle Veranlassung oder die Feier einer Religions-Handlung ausser der Kirche eine Be- 
ziehung auf besondere Verhältnisse nothwendig, oder auch nur wünschenewerkh macht. Da= 
gegen erwarten Wir von den sämtlichen evangelisch lurherischen Geistlichen Unsers Käntg- 
reichs, daß sie jede willkührliche Veränderung unterlassen, und überhaupt allen Eiser an- 
wenden werden, Unsern Absichten zu entsprechen, und auch durch einen kebhaften deutlichen 
*) Das Näbere wegen ihrer Erscheinung bei dem Buchdruker und Antiquar Steinkopf in Stuttgark. 
so wie wegen der Ank zufs derfelben für die Kirchen des Königreichs euthält das Dekret des Königl. 
Ob#t-Censesloriums in Nro. 30. des Roierungs-Blatts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.