Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 56. 1808. 637 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Dienstag, 20. Dec. 
  
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Deeret an die Oberämter Stuttgart, Stadt und Amt, Ludwigsburg, und Waisenhaus = Pflegemt 
Stuttgart und Ludwigsburg, an die Oberämter E kingen, Cantstatt, Waiblingen, Schorndorf, 
Göôppingen, Kirchheim, Mürtingen, Urach, Reutlingen, Tübingen, Rothenburg, Hord, Sublz, 
Rottweil, Balingen, Herrenberg, Calw, Böblingen, Lconberg, Marbach. 
Es ist von der medicinischen Facultät zu Tübingen wiederhohlt die Anzeige gemacht 
worden, daß seit dem Anfang des gegenwärtigen Winter-Semesters noch kein einziges Ca- 
daver auf das anatomische Theater der Universttät eingeliefert worden sei. Da die Richt- 
befolgung der dießfalls bestehenden Berordnungen von entschiedenem Nacheheil für die ana- 
tomische Schule zu Tübingen ist, so wird sämtlichen obengenannten Beamtungen Folgendes 
zur pünktlichen Nachachtung zu erkennen gegeben: 
I) Von Michaelis an bis Ende Mai jeden Jahrs sind alle Leichname von Personen, 
ohne Unterschied des Alters, deren Begräbniß das Acrarium publicum eines Orts oder die 
Casse irgend einer Armen= Anstalt zu bezahlen haben, so wie die Leichname justificirter Ver- 
brecher, auf die Universstäts-Anaromie nach Tübingen einzuliefern. 
2) Die Oberämter haben in Anusehung des Transports dafür zu sorgen, daß der keich- 
nam auf einem Karren in einer von rauhen Brektern zusammengeschlagenen Kiste nach Tü- 
bingen geschikt, ein möglichst genauer Accord üb'r den Transport abgeschlossen, und dem 
Fuhrmann mitgegeben werde, damit solcher von Seiten der Universität bezahlt werden kann. 
3) Es werden von dem obenangegebenen Termin an künftig in keiner Verrechnung 
mehr Leich'nkosten für solche Personen passirt, sondern solche neben einer reellen Ahndung 
denen, welche eine Nachläßigkeit sich hierunter haben zu Schulden kommen lassen, ad re- 
stituendum angesetzt werden, wenn nicht eine begal-Inspektion und Section die gleichbal- 
dige Beerdigung des Leichnams zur nothwendigen Folge gehabt hätte 
Sämrliche Königl. Beamte haben diese Verordnung niche nur allen ihren untergg#e#enen 
Ortsvorstehern zur Nachachtung zu eröffnen, sondern auch um so mehr selbst pünctlich zu 
besolgen, als in jedem Fall, wo eine Nichebeobachtung dieses Befehls zur Kenneniß kom- 
men wird, die Schuldhaften mit einer empfindlichen Strafe angesehen werden sollen. Stutt- 
gart, den 18. Dec. 1898. Ministerium des Innern. Acd lpec, Mand. S. Reg. Maj.
	        
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