Saͤmtliche Koͤnigl. Kreis- Ober- und Patrimonialaͤmter werden daher hiemit aufgefor—
dert, nicht nur auf die Verfertiger und Verbreiter dieser falschen M#mze ein sorgfält-ges
Augenmerk zu richten, sondern auch ihre Amtsuntergebenen zu Anwendung gehsriger Auf-
merksamkeit, damit sie nicht in Schaden kommen, zu erinnern. Stuteg, den b. Dec. 180;.
" Königl. Ober-Regier. Ob. Pol. Depart.
Rechts-Erkenmnisse des Kön Ob. App. Trib. zu Tübingen.
1) In der hofgerichtlichen, an das Königl Ober: Tribunnl zu rechtlicher Entscheidung
S#ewiesenen Appellotrions Sache von Calw, zwischen Johann Walz zu Oberweiler, nun
Altensteiger Oberamts, Beklagten, Appellanten und Appellaten an einem, sodann Jakob
Seeger daselbst, jezt den zu den Akten bevollmächrigten Gläubigern desselben, Klägern, Ap-
relloten und Mit= Appellanten am andern Theil, die Erfüllung eines bedingten Kaufs-Ver-
trages betreffend, wird, nach oberhofgerichtlich erkanntem, und vor diesem HKönigl. Ober-
Teibunal vollführtem Beweise, die Urtel voriger Instanz, aus alten und neuen Vorträgen,
abgeändert, Beklagter von der gegen ihn auf eine weitere Kaufschillings-Forderung von
S#0#fl. erhobenen Klage entbunden, und der in der Appellations-Justanz aufgegangene
ProzeßKostens-Belauff verglichen. Den 19. Nov.
2) In der Appellations-Sache von der Fürstlich Hohenlohe-Waldenburgischen ge-
meinschaftlichen Justiz-Kanzlei zu Bartenstein, zwischen dem Schuzjuden Abraham Thalhei=
mer in Haltenbergstetten, Beklagten, Appellaten, jezt Appellanten an einem, und der Gant-
masse des vormaligen Steuer= Secretärs Burger zu Langenburg, Klägerin, Appellamin,
mun Appellatin am andern Theil, die Legitimation zum Prozesse wegen Herausgabe eines
Faustpfandes berreffend, wird vorderist, im Punkte der Appellations Förmlichkeiten, ver-
mittelst Bescheides die Sache für hieher erwachsen angenommen, sofort aber, in Ansehung
ihrer Materialien, die Zppellation wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde durch
Lrtel nrggewiesen und Beklagter in die Prozeß Kosten dieser Instanz verurtheilt. Den
19. Nov.
3) In der hofgerichelichen, an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung
gewiesenen Appeklations= Sache von Resenfeld, zwischen Christian Hilß zu Flözlingen, jezt
Retweiler Oberamts, Klägern, Appellanten an einem, und der Gemeinde daselost, Beklag-
ter, Appellatin am andern Theil, wegen augesprochenen Ersazes für fehlendes Meß an ei-
ner Hofstäcte, wird die den Klägern abweisende Urtel erster Instanz bestätigt, und derselbe
zur Erstattung der Appellarions-Prozeß-Kosten verurtheilt. Den 24 Nov. 7
4) In der Appelia'ions-Sache von dem Kenigl. Ober-Justiz-Collegium in Stuktt-
gart, zwischen der Louise Friderike, Ehefrau des Hofgoldarbeiters Conrad Fridrich Schäff-
ner, mit ihrem gerichtlich bestellten Kriegsoogte daselbst, Beklagter, Appellatin, jezt Ao-
pellantin an einem, sodann der Christina, Ehefrau des Königl. Hoflaquai's Johann Jaceob
Bahnmüller, mit diesem ihrem gesezlichen Geschlechtsvormunde, Kiägerin, Appeklautin,
nun Appellatin, am andern Theil, eine Schuldsorderung von JZoo fl. beireffend, wird das
von dem Nichrer der nächstvorigen Instanz ertheilte Beweiß= Interlocur bestätigt; jedech
unter Vergleichung der in dieser Appellations-Instanz aufgegangenen Prozeß Kosten. Den
I. Dec. 1303.