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ge Jolge r leisten. Bles merkamilische Gegenstände sind an die Königliche Tabaks-Regie
selbst zu bringen.
NJach Empfang dieses allerhöchsten Befehls habt Ihr die Anordnung zu treffen, daß
ue Vorräthe an Rauch und Schnupf-Tabak bei Kaufleuten, Krämern, Fabrtkanen und
Hrwatts gusgenommen, und der Erfund in die beigeschlossene Tabellen eingetragen werde.
Dieses Geschäft ist in Städten uad an bedeutenden Handels Orten dem Ober-Aciser,
einer Magistrats-Person, und einem beeidigten Substituten, auf Dörfern aber dem Unter-
Acciser und Orts-Schuleheisen zu uͤbertragen, uad sind dieselben zu der strengsten Genquig-
keit bei hoher Strafe anzuweisen.
In die Häuser und Magazine der Kaufleute, Krämer und Fabrikancen hat sich die
Aufnahme-Commission selbst zu verfügen, und den Tabak nach den in den erwähnten Ta-
bellen vorgezeichneten Sorten aufzunehmen, nachzuwägen, und nach der beiliegenden Vor-
schrift mit Stempelzeichen zu versehen, nach geendigtem Geschäft aber die übriggebliebenen
Stewpelzeichen sogleich an die General-Direction zurück zu senden ·
Der in offenen Häfen und Fässern befindliche Tabak, bei welchem diese Bezeichnung
nicht Statt findet, wird ebenfalls gewogen, in die Aufnahme: Tabelle eingetragen, und
solche am Ende vom Handelsmann oder Fabrtkanten eigenhändig unterzeichnet.
Ist der Verdacht einer Verheimlichung vorhanden., so ist die Commission zu einer ge-
nanern Untersuchung der Handelsbücher, Hans Aussuchung und protocollarischen Verneh-
mung des Verdächtigen berechtigt.
Die Privaten können entweder bei der Publikation dieser allerhschsten Verardnung,
eder durch Circularien aufgesordert werden, ihre Veorräthe, in so ferne sse über 1 Pfund
betragen, anzuzeigen, und zur Stempel: Bezeichnung zu übergeben.
So wie dieß geschehen ist, wird bei jedem die festgesezte Auflage nach dem in den
Tabellen angezeigten Tarif berechnet, und in dieselbe eingesezt. Die Auflage selbst ist auf
der Sielle einzuziehen und mit einem General-Verzeichniß
a) über die vorgefundenen Quantitäten an Rauch: Tabak, Schnupf-Tabak, Carotten
und Blättern;
b) den Belauf der Auflage,
c) das Bezahlte, und
d) das im Rükstand Verbliebene .
an die General-Direction der Königk. Tabaks-Regie einzusenden. Die Bezahlung der
Auflage ist zwar in der Regel sogleich baar zu leisten, damit jedoch minder vermögliche
Kaufleute und Krämer hierdurch in keine Verlegenheit gesezt werden, so wollen Wir dem
Ermessen der Aufnahme-Commission überlassen haben, Dorf-Krämern, deren Schuldigkeit
über 34 fl. beträgt und andern Kauflenten, welche über bo fl. schuldig werden, nach Be-
schaffenheit der 6m ein oder zwei Drittheile auf drei Monate gegen Bürgschaft oder
andere genügende Cantion anzuborgen, das Angebergte bleibt sodnnn dem Amtspfleger zum
Einzug überlassen, dem hierüber ein Verzeichniß von der Aufnahme-Commission zuzustellen,
und die unnachsichtliche Beitreibung auf die Verfallzeit einzuschärfen ist 1
Sollte übrigens ein Handelsmann geneigt seyn, einen The#il seines Vorraths in bici-
gen Preisen der Regie zu überlassen, so ist dieß in der Tabelle anzumerken, dem ungecech-