Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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tet aber die Stempel-Bezeichnung auch bei diesem Theil seines Vorraths vorzunehmen, der 
Einzug der Auflage aber bis zu erfolgender Resolution im Anstand zu lassen. Es darf je- 
doch die an die Negie zu überlassende Quantitat nicht unter 1 Centner ein und eben der- 
selben Sorte betragen. 1 
So wie Wir Uns pun zu Euch versehen, ihr werdet zu Vollziehung dieses Un ers 
allerhöchsten Befehls nicht nur die zweckmäsigsten Anordnungen treffen, sondern auch über 
das Geschäft selbst eine fleisige Aufsicht und Leitung führen; so erwarten Wir auf der 
andern Seite auch, daß die Eigenthümer von Tabaks-Vorräthen mit ihren Anzeigen ges 
wissenhaft zu Werke gehen, und sich um so weniger eine Verheimlichung zu Schulden wer- 
den kommen lassen, als dieselbe mit der Confiscation, und nebenbei noch mit. Erlegung des 
fuͤnffachen Werths der Waare wuͤrden bestraft werden. 
Uebrigens habt ihr das Aufnahme-Geschaͤft dergestalt zu beschleunigen, daß das Re- 
fultat aus dem ganzen Oberamt laͤngstens innerhalb 14 Tagen an Unsere Koͤnigl. Gene— 
ral-Direction berichtet werden kann, und um dieß desto zuverlaͤßiger zu erreichen, habt ihr, 
wo die größere Zahl der Kausteute und die Vorraͤthe es erfordern, das Geschäfe in 2 oder 
3 Abtheilungen vornehmen zu lassen, und zu dem Ende eben so viele besondere Aufnahms- 
Commissionen zu bestellen. 
Der hierdurch entstehende Aufwand wird nach den Bestimmungen der Commun= Ord- 
nung berechnet, und den Amtspflegern vom Einzug der Rükstände 1 kr. vom Gulden zuge- 
standen; welche Summen von den erhobenen Geldern zurükbehalten werden. Daram ge- 
schiehet Unser Königlicher Wille. Sintegart, den 20. Nev 1308. « 
Ad.M-nd..s-.R.M·Aj".. propu. 
General-Verordnung, den Tabaks.- Handel im Königreich Wuͤrttemberg betreffend. 
I.) Vom Tabaks-Handel der Königlichen Regie. 
§ 1. Die Königl. Tabaks= Regie allein ist zum Einkauf und zur Einfuhr des aus- 
kändischen Rauch= und Schnupftabaks., so wie zur Concefssons= Erthellung hirzu berechtige- 
Sie allein verkauft aus erster Hand an die inländischen Kaufleute und Krämer: "6 
2. Sie wird zu dem Ende in ihren Magazinen zu Sturtgart ein vollftändiges 
Sortiment veon fabricirtem Tabak und Carorten halten, und hierüber von Zeir zu Zeir ge- 
drukte Preis-Courants ausgeben, um jebe Nachfrage sogleich befriedigen zu können. 
. Z. Sie verkauft keine geringere Quamitäten als Cenener jeder Sorte. Quantt= 
täten dieser Art kann jeder inländische Liebhaber veon ihr verschreiben. 
4. In der Regel verkauft ste nur gegen baares Geld. Handelsleuten, die ihrer 
Selidität halber obrigkeitliche Zeugnisse beibringen, oder einen von der Orts: Obrigkeit gur 
prädicirten Bürgen stellen, borgt sie die Hälfte auf 3, Menate, wenn die ganze Schuld sich 
über loo fl. belauft. . 
5. Tabaks-Versendungen im Innern des Reichs von 4 Cemner, wenn sse mit 
Frachtbriefen der Königl. Regie versehen sind, dürfen auch durch Boten und Fuhrleute ver- 
endet werden. 
b I. ö. Aller Rauch--und Schnupftabal, den die Koͤnigliche Regie verkauft, wird von
	        
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