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derselben mit einem eigenen Stempel versehen werden, um denselben von anderem unerlaub-
ter Weise eingeführten Tabak auszuzeichnen.
Ein äahnliches Stempelzeichen wird dem bei dem Anfang der Regie bei Handelsleuten
und Privatis vorgefundenen Tabak aufgedrukt werden.
. Die Gränz-Zollämter dürfen keinen Tabak in das Königreich einlassen, der
nicht an die Königl. Tabaks-Regie in Siurtgart adressirt ist, oder wozu sie nicht, wie hie-
nach folgt, Erlaubnißscheine ertheilt hat. Die Beamten und Aufseher in den Kauf-Waag-
und Lagerhäusern, die Zoll= und Accise-Beamten im Innern des Reichs sind verpflichter,
jedes verdächtig scheinende Collo zu öfnen und zu untersuchen. Eine grobe Vernachläßi-
gung dieser Amtspflicht, ein Verschweigen des Enrdekten wird mit der Cassation vom Amte,
und nach Besinden der Umstände mit Vestungs oder Zuchthausstrafe geahndet. Derzjenige
Tabak, welcher bei dem Erscheinen dieser Berordnung bereits unter Wegs ist, muß an der
Gränze aufgehalten, in Verwahrung genommen, und darüber zur weitern Verfügung an
die Königl. General" Direction der Tabaks-Regie unverweilt Bericht erstattet werden.
„5. 38. Alle in das Reich eingehende fremde oder einheimische Reisende sind von den
Zollern und Chausseegelds= Einbringern an der Gränze wegen des bei sich führenden Tabaks
zu eraminiren, und wenn sie sich nicht durch ihren Paß als unverdächtig legitimiren, sind
ihre bei sich führende Kisten, Coffres, Felleisen, wirklich zu durchsuchen, Diese Untersuchung
tritt insbesondere ein bei allen handelnden Personen, Juden, Marketendern 2c.
Jedem Eingehenden wird das, was er in seiner Dose zu eigenem Gebrauch bei sich
führt, wenn es 4 Pfund Rauchtabak und 2 Loth Schnupftabak nicht übersteigt, freigelas-
sen; führt er mehr bei sich, so zahlt er neben dem gewöhnlichen Eingangszell auf jedes
Pfund 36 kr. zum Gränz-Zollamt, das den Tabak sofort mit dem Regie-Stempel versieht,
und den Impost der Regie besonders verrechnet.
I. o. Die Land-Dragener, Polizei= Soldaten, Zoll-Visttatoren rc. sind verbunden, auf
die verbotene Einfuhr des Tabaks ein besonders wachsames Auge zu haben, und jeden Ver-
dächtigen vor das nächste Amt zu genauer Untersuchung zu bringen. Haus Visitationen
können jedoch nur unter Zuziehung einer ebrigkeitlichen Persen vorgenommen werden.
I. 10. Tabak, der als Transito:-Gut durch das Reich verführt werden will, unter-
liegt nicht nur den wegen der Durchgangs-Güter in der Zoll. Ordnung enthaltenen Bestim-
mungen dergestalt, daß er an der Ein= und Austritts-Station visttirt, der Frachtbries ge-
stempelt, und das Durchgangs-Zollzeichen bei der Austritt: Station zurukgelassen und zu
Controllirung des Eingangs an die Königl. Zoll-Rechen-Kammer eingesandt werden muß,
sondern es muß auch aller transitirende Tabak an der Gränze plombirt, und darf nirgends
als bei öffentlichen Waag= und Kaufhäusern abgeladen werden, wo er bis zur Weiterver-
sendung ausser Lands liegen bleiben muß. Sobald der Tabak in das Haus oder Magazin
des Kaufmanns oder Speditors gebracht werden will, unterliegt er neben dem Eingangszoll
dem C. 8. erwähnten Impost von 36 kr. p. Pfund, wovon auf keinen Fall eine Rükver-
gütung statt findet.
In den Kauf und Waaghäusern wird über allen transitirenden Tabak, der daselbst ein-
und ausgehr, sorgfältig Buch gehalten, (Formular Nr. 1.) hieraus sind vierteljährige Ans-
züge an die Königl, Regie einzuschiken, welche solche mit den Verzeichnissen der Gränz-