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halten, es haben sich jedoch die Eigenthuͤmer derselben innerhalb 4 Wochen bei der Gene-
ral--Direction zu melden, und anzuzeigen, wann, von wem, und unter welchen Bestimmun—
gen sie die Erlaubniß zu Errichtung ihrer Fabrik erhalten haben.
I. 10. Den Tabak-Fabriken ist aller Handel mit Tabak im Innern des Reichs so-
wohl im Großen als im Detail, schlechterdings verborten. Führt ein Tabaks Fabrikant zu-
gleich eine Specerei Handlung, oder ist er Interessent einer solchen, so kann diese, auch
wenn sie eine andere Ragion führte, dennoch keinen Handel mit Tabak treiben, es müßte
dann eine solche Specerei= Handlung ihren Tabakshandel bles auf Tahak, in Büchsen und
Paqueten mit dem Regie-Stempel, und von derselben erkauft, einschränken wollen. Wer
dagegen handele, wird das erstemal mit 200 Rthlr., im Wiederholungsfall mit dem Gedop-
pelten bestraft, und verliert dann auf immer sein Prioilegium.
I. 20. Der Handel der Tabaks Fabriken schränkt sich künftig allein auf den Groß-
handel mit dem Auslande und der Regie ein.
& 21. Die Kenigl. Tabaks-Regie wird nicht nur im Allgemeinen die innläodische
Fabriken vor allen andern begünstigen, sondern sie sichert ihnen auch zu, zur Entschädigung
für den verlornen Haudel im Innern, jährlich denselben ein gleiches Quantum Tabak in
den nemlichen Sorten abzunehmen, als sie nach einem aus ihren Büchern gezogenen, und
obrigkeitlich verificirten Durchschnitt von den 3 lezten Jahren ins Innere des Reichs ver-
kauft haben, vorausgesezt sedoch, daß ihr Tabak von guter Qualität, und ihre Preise bil-
tig seien. Sollte dieß der Fall nicht seyn, so hat der Fabrikant es sich selbst zuzuschreiben,
wenn ihm diese Entschädigung entzogen wird, so wie sich im Gegentheil von selbst verstehe,
daß die Regie bei guten und soliden Fabriken sich nicht an jents Quamum binden, sondern
olches recht gerne zu vergrößern suchen wird.
I. :2. Die Einfuhr roher Tabaksblätter bleibt den berechtigten Fabriken gegen den
gewöhnlichen Eingangszoll auch künftig fret. Es hat jedoch der Fabrikanr, ehe er die ver-
schriebenen Blätter erhält, der Regie von der Qnamität und der Sorte Anzeige zu machen,
an der Gränze werden die Blätter plombirt, und können am Orte ihrer Bestimmung nir-
gends anders, als bei einem öffentlichen Kaufhause und in Beiseyn des Zoll: oder Trese
Beamten abgeladen werden. Dieser hat sie, so wie die etwa aus dem Innlande aufgekauf-
te Blätter zu untersuchen und nachzuwägen, und in ein besenderes Register einzutragen,
in welchem er auch alle Tabaksversendungen anmerkt. (Formular Nr. 3.) Vierteljährig wird
dieses Register an die Regie eingeschikt.
G. 23. Es können daher keine Tabaksversendungen ohne durch das öffentliche Kauf-
haus, und in Gegenwart des Zoll= oder Accise: Beamten geschehen. Dieser plombirt die
Waare, und giebt über Quantität und Gattung des Tabaks, so wie über Numero und Zei-
chen der Colli ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Certificat mit, (Formular Nr. 4.)
welches dem Gränz Zollamr zu übergeben ist, das sodann alles noch einmal genau unter-
sucht, und das Certificat zur Hand nimmr. Die gesammelten Certificate werden vierteljäh-
rig an die Regie eingeschikt.
Welcher Fuhrmann Tabak ladet und verführt, bei welchem diese Vorschriften nicht be-
ebachter sind, verfällt in eine Strafe von 20 Rehlr., die im Wiederholungsfall verdoppelt,
un nach Befund der Umstände mit einer körperlichen Strafe verbunden wird.