Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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§. 24. Bei transitirenden Tabaksblättern ist eben das zu beobachten, was in F. 10. in 
Absicht auf den transirirenden Tabak vorgeschrteben ist Dergleichen als Transito-Gut an der 
Gränze declarirte Tabaksblätter bönnen ohne specielle Erlaubniß der Regie nicht aus den öffentl. 
Kauf= u. Waaghusern in die Privat-Magazine der Fabrikanten oder Kaufleute gebracht werder= 
§. 25. Wer Tabaksblätter pflanzt, hat solche nur in Gegenwart des Orrs Accisers einzu- 
erndten und zu versenden. Der Verkauf kann nur an eine innländische Fabrik geschehen. Käu- 
fer und Verkäufer, Quantirät und Qualitaät, Preis und Zeit des Verkaufs sind von dem Ac- 
ciser zu notiren, und nach der Beilage an die Regie einzuberichten. (Formular Nr. 5) 
IV. Vom Handel ins Ausland. 
§. 26. Den innländischen Handelsleuten bleibt der Tabakshandel ins Ausland auch 
künftig unverwehrt. Sie dürfen diesen Handel treiben 
a, entweder mit Tabak aus den Magazinen der Regie, oder 
b. mit fremdem unmittelbar von ihnen verschriebenen Tabak. 
§ 27. Um den ersten Weg zu erleichtern, erhält der Handelsmann den für den di- 
recten Verschluß ins Ausland bestimmten Tabak von der Regie in möglichst wohlfeilen Prei- 
sen, ohne besondere Auflage, und es werden deshalb eigene Preis-Courams hierüber an die 
innländische Handelsleute ausgetheilt. 
§ 28. Will der Kaufmann den Tabak von Haus aus versenden, so kann die Verpakung 
desselben nur in Gegenwart eines Joll oder Accise-Beamten geschehen, der genau die Quanti- 
tät und die Sorte aufnehmen und untersuchen muß, ob der Tabak auch wirklich von der Negie 
bezogen, und überall mie ihrem Stempel versehen sei. Ist dieß der Fall, so nimmt er eine voll- 
ständige Beschreibung hierüber auf, (Vergl. Formular Nr. 4.) und plombirt sodann nach ge- 
schehener Verpakung das ganze Quantum, und giebt jene Beschreibung mit seiner Unterschrife 
und Amts-Sigill versehen, dem Fuhrmann mit. An der Granze wird solche dem Zoll-Beam- 
ten übergeben, der Tabak visttirt, und wann alles richtig erfunden ist, dieß und die wirkliche 
Ausfuhr auf dem ermeldtem Certificat attestirt. Auf solche Atrcestate hat dann der Handels- 
mann die Rukvergütung dessen, um was der für das Ausland bestimmte Tabak wohlfeiler als 
der für die innere Consumtion bestimmte ist, bei der Regie zu fordern, die sich mit ihm 
hierüber berechnen, oder die Summe ohne Verzug baar vergüten wird. 
§. 20. Die Negie übernimmt auch Bestellungen, um solche im Namen eines innlän- 
dischen Handelshauses directe ins Ausland zu verschiken. Ueber die auf die billigste Weise 
anzurechnende Kosten wird sie sich mit den Handelsleuten in besönderes Einvernehmen sezen. 
Versendungen dieser Art werden vor ihrey Magazinen geladen, und den Fuhrleuten besonde- 
re, mit dem Regie Sigill versehene Pässe und Certificate miegegeben, die sie an der Grän- 
ze, wenn daselbst die Ladung genau visttirt worden ist, zurukzulassen haben, und die sodann 
von den Gränz= Jollern bescheinigt an die Regie einzusenden sind. 
0 Sine solche Ladung muß in der Regel directe aus dem Lande gehen, ohne ir- 
gendwo in demselben niedergelegt zu werden. Sollte dieß aber aus Norh der Fal werden, 
oder sollte die Ladung mit Vorwissen der Regie an einen innländischen Spediteur gehen, so 
kann sie schlechterdings nur vor einem öffentlichen Kaufhaus, und in Gegenwart eines Zoll- 
oder Accise-Beamten abgeladen werden, und muß im Kaufhaus bis zu Wiiterversendung 
aufbewahrt bleiben Tag der Nirderlage und Wiederabfuhr muß von dem Zell= oder Accise- 
Beamten auf den O. 29. erwhenen Pässen und Cereificaten annotirt werden.
	        
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