Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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. 3I. Will der innländische Handelsmann seinen zum Wiederverkauf ins Ausland bestimmten Tabak 
selbst vom Auslande verschreiben, so muß er jedesmal hiezu einen Erlaubnißschein von der Regie erhalten, 
mithin derselben zuvor bestimmt die Quantität und Qualität des ankowmmenden Tabaks melden. Dieser Er- 
laubnißschein wird dem Gränz-Zollamt zugestellt, das sofort den Tabak visitirt, nachwiegt, und auf dem Er- 
laubnißschein den Erfund annotirt, den Tabak plombirt, und dann an seinen Bestimmungsort im Lande abge- 
hen läßt. Hier darf er unter keinem Vorwand in das Haus oder eigene Magazin des Kaufmanns gebracht 
werden, vielmehr muß sowohl die erste Abladung, als auch jede weitere Vlremdun aus dem öffentlichen 
Naufhause, wo die ganze Quantität aufbewahrt bleibt, in Gegenwart des Zoll. oder Accise-Beamten gesche- 
hen, der genau Buch halten muß über alles, was jeder Handelsmann auf diese Art erhält und wieder ver- 
schikt. (Formular Nr. 6.) Aus diesem Buch sind vierteljährige Auszüge an die Regie einzusenden. 
32. So wie die Regie selbst von allem Tabak, den sie erhalt, den gewöhnlichen Zoll bezahlt, so 
versteht es sich insbesondere auch, daß die Handelsleute bei der Aus= und Einfuhr dieses Artikels die bestimm- 
te Zoll-Abgaben zu entrichten haben. Stuttgart, den 20. Nov. 1808. 
Instruktion für die Stempel-Bezeichnung des Tabaks und das plombilren desselben. 
Um die im Lande vorgefundenen Vorräthe von bereits fabricirtem Tabak mit dem Königlichen Stem- 
pel zu bezeichnen, werden mit der General-Verordnung jedem Oberamt hinlängliche Quankitäten gedrukter 
Stempelzeichen zugeschikt, womit der vorgefundene Tabak, und zwar jeder nach seiner Sorte und Numero 
laut dem mitgetheilten Auflage-Tarif auf folgende Weise zu versehen ist. 
Bei bereits geriebenem oder geschnittenem Tabak in Säken, Fässern u. s. w. werden die betreffeliden 
Stempelzeichen auf das Gefäß geleimt. Von dem Tabak in Büchsen, Pakets, Rollen, Stangen und Ca- 
rotten hingegen, soll jedes Stük seine Nummer bekommen, und zwar muß an Büchsen und Pakets das Stem- 
pelzeichen durch guten Buchbinder-Kleister mit der hintern Seite gerade auf den Schluß des Papiers ausge- 
pappt werden. An Rollen und Stangen ist das Zeichen an jedem Paquet um eine der Stangen gewitkelt 
aufzuleimen. Bei Carotten wird das Zeichen zwei Zoll weit von der einen Spitze durch die Carotten- 
Schnur zur Halfte gezogen, umgeschlagen, und so als hängendes Siegel zusammen geleimt. 
eb he laut der ergangenen General= Verordnung in Zukunft plombirt werden muß, ist folgendes zu be- 
achten: 
Bei Kisten, Ballots und andern Colli, welche schon mit einem Seil gebunden sind, werden nur die 
Knoten des Seils mit einem Bindfaden umschlungen, und an diesen Bindfaden die Biey nach unten beschrie- 
bener Weise angchöngt. Bei denen Collis, die keine Seile haben, wird der Bindfaden um das ganze Collo“ 
über das Kreuz geschlungen, und das Bley auf die beschriebene Weise an dem Endknoten festgemacht. 
Bei Fässern hingegen sind an beiden Böden durch die Seiten= Taugen über das Kreuz Bindfäden zu 
ziehen, und die Bley am Ende anzuhängen. Wo ganze Wägen zu plombiren sind, wie z. B. bei rohen Blät- 
tern, muß der Bindfaden über den ganzen Wagen von vorne nach hinten, über die Mitte und an den Seiten 
herum gezogen, und die Bley an allen Endknoten angehängt werden. 
Hiezu sind folgende Maschinen nethwendig: 
I) der Stempel. 
Dieser wird von dem Schldsser in Form einer platten Zange verfertigt, deren einer Theil durch den Pett- 
schaft -Stecher den erforderlichen Stempel erhält; 
2) sodann die Bley, 
welche in eigenen Formen aus ganz weichem Bley gegossen werden. Die Form dieser Bley muß folgende 
Fene CD und zum Gebrauch in der Mitte in Form eines gleichendigen Hakens zusammen gebogen 
werden. 
Wenn nun plombirt werden soll, wird, nachdem das Collo auf die gehörige Weise mit dem Bindfaden 
versehen ist, der Bleyhaken an dem Enoknoten eingehängt, sodann die beiden Ende des Bindfadens durch die 
breiten Theile des Bleyes gegen einander durchgeschoben, und dieses Bley mit der Zange so stark zusammen- 
gedrükt daß es, ohne ganz aus der Form zu kommen, nicht mehr auseinander gebracht werden kinn. Die 
aus dem Bley vorstehenden beiden Ende des Bindfadens können nochmals gegen einander durch das schmale 
Ende des Blepes gezogen, und in einen gewöhnlichen Knoten geschlungen werden.
	        
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