Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Forst gelegenen Patrim. Waldungen bereisen, 289. Sie haben sowohl in herrschaftl. Angelegenheiten 
als in Ansehung der Commun und Privat-Waldungen ihre Amtsobliegenheiren innerhalb ihre5 Ober= 
forsts ohne besondere Vergütung oder Aufrechnung zu besorgen, 8. 280. Zusnahmskalle, 260. Aehn- 
liche Verordnung für das subalterne Forst-Personale, 20r. Ausnahme, edend. S. auch Holz. 
Sorst= Uccidenzien, verschiedene Arten derselben, 8. 2090. Von den kommnnordnungs= oder lagerbuch mässi- 
gen werden Berichte und Verzeichnisse verlangt, 34. Wie folche, die aus Naturalien bestehen, berech- 
net werden sollen, ebend. Die Einsendung obiger Berichte wird monirt, 307. 
Lorst-Beiknechte. Welche der Conscription nicht unterworfen seien, 7. 210. 
Lorstkassen= Amt; Sorst-Cufliere. 7. 44. 
Lorst--Rugtage s. Rugtage. — » 
sorstsSirafsachemUeberwelcheForst-VergehungenvondenK.Oberforst-AemternandasKöwForsts 
Departement berichtet werden soll, 7. 237. 
Srachtbriefe. Was sie zu enthalten haben, oll-D. §. 22. 27. Stempelung und weitere Bestimmung, 
6 33. Auch die von Gütern, die ins Reich verführt werden, müssen dem Zollamt vorgelegt werden, 
8. 568. 
Frachtfahrer. Obliegenheit derselben, Soll-O. s. 20. Wo sie Durchgangsg#ter zu verladen haben, S. 41. 
We die Eingangs-Güter abzuladen, §. 45. Strafe der Uebertreter, §. 46. Vorschrift wegen Berla- 
dung der Ausgangsgüter, S. 40. 50. « 
Sreipässe wegen Zoll-Entrichtung 6 durchaus verboten, Zoll-O. §S. 12. Ausnahmen, S. 13. 14. 15. 
Nähere Bestimmungen, 9. 16. 
Freipürsch, s. Jagg. ç "„ 
Sremde. Verordnungen in Betreff ihres Aufenthalts oder ihrer Durchreise in den K. Staaten, . 10. 445. 
Von ihrer Aufnahme in Mitbvatdienste, 448. Wegen ihrer Beherbergung, ebend — in Stuttgart, 110. 
Wirderholte Verordnung, die Anzeige derselben dekr. 8. 222. Was unter einem Fremden verstanden 
werde, ebend. 
Friedrichstbaler Werk. 8. 545. n% 
Srohnsachen sind dem Landwirthsch. Dep. übertragen, v. 77o. Die Erkenntnis über Frohnfreiheit gehört 
zum Ressort des Regim. Dep. 218. S. Bergwerk, Tobrikanten 
Grohnboten. In welchen Fällen und Angelegenheiten die K. Beamten sich ihrer bedienen dürfen, 8. 415. 
Früchte, herrschaftliche. Die Aufsicht über ihren Verkauf hat das Landwirthsch. Dep. 5. 170. Ohne be- 
sondere Legitimation sollen keine auf Borg hingegeben werden, 220. Von disponiblen vorhandenen neuen 
Gefäll-Früchten Berichte einzusenden, 3. 480. Auch von beschädigten, ebend. Wie mit diesen zu 
verfahren, 490. Die Einsendung obiger Berichte monirt, 560. Fruchtverkaufs-Succeß-Berichte *r 
87. 220. Anbefohlne Fortsezung derselben, 8. u18. Wer beim Verkauf von herrsch. Fruchten die Ac- 
cise zu bezahlen habe, Acc. O. J. 43. Ausnahmen, §. 42. 44. 
Fuhrleute s. Fracht. 
Sürsten. Nang derselben, F. 230. S. Patrimonialherrn, fürstl. 
Jurstengut. elches zollfrei. Zoll= O. #. 14. 
G. 
Gant. Oie Erkenntnisse über Anordnung derselben sind dem J. Senat des O. Just. C. übertragen, 7. 218. 
Garnisons-Gemeinden. Bildung katholischer, F. 425. Evangelische, s. Feldprobstep. 
Garten= Commission zu Ludwigsburg. Postfrei, 7. 65. 
Gebäude. Herrschaftliche. Wie die zum Verkauf bestimmten geschäzt werden sollen, 8. 284. 285. 
S. Cameral-Gebäude. — Mit Real-Privilegien, z. B. Apotheken, Wirthschaften, 
Kramläden u. s. w. Accise bei ihren Veräusserungen, Acc. O. J. 64. Ausnahme, §. 68. — Neue. 
Concession dazu, f. Conc. An den Landstrassen dürfen ohne Erlaubnis des K. Strafsenbau-Depart. 
keine neue aufgeführt werden, g. 342. 
Gebrechliche Hersonen. In wie fern von Bezahlung der Capitalsteuer frei, 8. 166 Z 
Geburt, uneheliche. Legitimation wegen derselben ist dem II. Senat des K. Ob. Just. Coll. übertragen, . 
218. Ausnahme, ebend.
	        
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